Der Gesetzgeber hat mit dem BRÄG 2013 - in Reaktion auf das Erkenntnis des VwGH vom 18.5.2021, 2009/06/0263 - den nunmehr sechsten Satz in § 16 Abs. 4 RAO eingefügt, wonach im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen sind (ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3). Dementsprechend hat der VwGH in seiner Rsp. zu § 16 Abs. 4 RAO nach der Novellierung durch das BRÄG 2013 ausgesprochen, dass sich der Anspruch auf angemessene Vergütung nach dieser Bestimmung nicht auf jene Leistungen beziehen kann, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht werden (VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061, 0062).
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