Der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO 1868 kann sich nicht auf jene Leistungen beziehen, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht wurden, sondern umfasst die Sondervergütung nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO 1868 nur die "darüber hinausgehenden Leistungen" (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062, Rn. 21).