Dazu, ob durch das BRÄG 2013 auch eine Änderung der Beurteilung der Frage, ob die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO auch bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für das Rechtsmittel in gleicher Weise heranzuziehen sei, zu erfolgen habe, hat der VwGH klargestellt, dass dieser Satz durch das BRÄG 2013 gänzlich unverändert blieb. Weder den Materialien noch dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO zusätzlich über die Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" hinausgehend maßgeblich sein soll. Die Gesetzesmaterialien (auch zum BRÄG 2013) führen vielmehr aus, dass sie bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel (gerade) nicht zum Tragen komme. Die Höhe der Entlohnung sei demnach auf geeignete Weise zu bestimmen, wie etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014; ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3).