Weder ist den Materialien noch dem insoweit eindeutigen Wortlaut zu entnehmen, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 RAO 1868 zusätzlich über die Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" hinausgehend zu tragen kommen sollte. Hierzu ist aus den Materialien ersichtlich, dass die Anrechnungsregel "ist (...) gleichzuhalten" des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO 1868 lediglich bei der Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" heranzuziehen ist, bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel kommt sie dagegen nicht zum Tragen (ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3). Die Höhe der Entlohnung ist auf geeignete Weise vorzunehmen, wie etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK (vgl. erneut ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3).