Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. H S, Rechtsanwalt in I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12. Dezember 2018, Zl. LVwG-2016/18/0733-19, betreffend Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer; weitere Partei: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 beantragte der Revisionswerber unter Übermittlung eines Kostenverzeichnisses für die in einer bestimmten Strafsache beim Landesgericht Innsbruck erbrachten anwaltlichen Leistungen gemäß § 16 Abs. 4 RAO (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2013) eine Vergütung in der Höhe von 189.839,05 EUR (brutto).
2 Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 bestimmte die Abteilung 1 des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer die Vergütung des Revisionswerbers mit 26.373,60 EUR (brutto) und wies das Mehrbegehren in der Höhe von 163.465,45 EUR (brutto) ab. In der dagegen gerichteten Vorstellung vom 6. Juli 2015 bezifferte der Revisionswerber die von ihm begehrte Vergütung (abzüglich des bereits erfolgten Zuspruchs) nur mehr mit 44.764,59 EUR. Nachdem der Vorstellung von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht mit Bescheid vom 26. November 2015 keine Folge gegeben wurde, erhob der nunmehrige Revisionswerber Beschwerde. In dieser beantragte er zusammengefasst die Abänderung des Bescheides vom 26. November 2015 insofern, als ihm an Sonderpauschalvergütung ein weiterer Betrag von 44.764,59 EUR zugesprochen werden möge. 3 Dieser Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. April 2017 insofern Folge gegeben, als dem Revisionswerber "neben der bereits mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung 1, vom 11.06.2015 zu VS 13-0798 F zugesprochenen Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für seine in der Strafsache (...) des Landesgerichtes Innsbruck" erbrachten anwaltlichen Leistungen in der Höhe von 26.373,60 EUR (brutto) weitere 24.290,60 EUR (brutto) zugesprochen wurden; das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen. 4 Zur weiteren Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die vom Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 6. April 2017 erhobene Revision zurückwies und dieses Erkenntnis aufgrund der Revision der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Spruchpunkt 1. insoweit Folge gegeben, als dem nunmehrigen Revisionswerber neben der bereits zugesprochenen Vergütung gemäß § 16 Abs. 4 RAO für seine in der näher bezeichneten Strafsache des Landesgerichtes Innsbruck erbrachten anwaltlichen Leistungen in der Höhe von 26.373,60 EUR (brutto) weitere 1.098,90 EUR brutto zugesprochen wurden. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wurde hingegen abgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. seiner Entscheidung erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig. 6 Nach Darlegung des Verfahrensganges und des Vorbringens der Tiroler Rechtsanwaltskammer schloss sich das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich - dieser Rechtsansicht an, wonach nur jene Leistungen nach § 16 Abs. 4 RAO eine besondere Vergütung erhalten würden, die ab dem Überschreiten der Schwellengrenze erbracht werden würden, sodass die Leistungen des Revisionswerbers vor Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch das Gericht nicht zu vergüten wären. Diese Rechtsansicht sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2018 (richtig: 10. Oktober 2018), Ra 2017/03/0061 bis 0062, vollinhaltlich bestätigt worden. Nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist um 13 Wochen mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Februar 2014 habe der Revisionswerber zwei näher bezeichnete Leistungen erbracht (1. Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung am 2. Juni 2014 und
2. Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Staatsanwaltschaft am 30. Juni 2014).
7 Hinsichtlich der Vergütung für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung schloss sich das Verwaltungsgericht ebenfalls den Ausführungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer an, wonach die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) lediglich eine Richtlinie für die Bestimmung der angemessenen Entlohnung darstellen würden. Sei - wie im vorliegenden Fall - eine überdurchschnittliche Leistung erbracht worden, könnten gemäß § 4 AHK Zuschläge verrechnet werden. Die vom Revisionswerber erstellte Rechtsmittelschrift sei aufgrund des Aktenumfangs, eines erstinstanzlichen Urteiles nach mehr als 30 Verhandlungsstunden und der vom Gericht gewährten Verlängerung der Rechtsmittelfrist um 13 Wochen nach Art und Umfang "überdurchschnittlich", weshalb für diese Leistungen ein Zuschlag nach § 4 AHK gebühre, wobei auf das Erkenntnis des "Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 2009/06/0154" (wohl gemeint: 2009/06/0263) verwiesen wurde. Ein frei gewählter Vertreter könne für das Verfassen eines Rechtmittels in einer derart umfangreichen Causa, wie sie der Revisionswerber zu vertreten gehabt habe, das Zwanzigfache des Tarifansatzes nach AHK als Vergütung erzielen. Es sei daher ein Zuschlag gemäß § 4 AHK in der Höhe des Multiplikators von 20 zum Tarifansatz nach § 9 AHK abzüglich eines Abschlages von 25 % gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht führte dahingehend aus, dass mit dem Zuspruch eines zwanzigfachen Zuschlages zum Ansatz nach § 9 AHK der Komplexität und dem Umfang der Causa angemessen Rechnung getragen werde. Hingegen sei der vom Revisionswerber begehrte Zuschlag in der Höhe des Dreißigfachen in Anbetracht der Gesamtumstände als zu hoch angesetzt zu betrachten. 8 Ein weiterer Zuspruch an Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO an den Revisionswerber habe nicht zu erfolgen gehabt. Insbesondere sei es vom Revisionswerber im fortgesetzten Verfahren verfehlt gewesen, die Kostenberechnung hinsichtlich der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung so vorzunehmen, dass diese mit dem Tarifansatz für 227 angefangene Verhandlungsstunden nach § 9 Abs. 1 Z 3 lit a AHK gleichgesetzt werde.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Die Revision macht zur Zulässigkeit geltend, dass zur Frage, welche Bedeutung der Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO ("ist (...) gleichzuhalten") nach der Änderung des § 16 Abs. 4 RAO durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BRÄG 2013, BGBl. I Nr. 159/2013) zukomme, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestünde: So habe der Verwaltungsgerichtshof nicht entschieden, ob die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO auch nach dieser Änderung weiterhin so auszulegen sei, dass sie (nur) bei der Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" zu tragen komme, hingegen bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung für das Rechtsmittel nicht in gleicher Weise heranzuziehen sei.
11 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Revision vermisste Auslegung von § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO (BGBl. I Nr. 159/2013) bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, Ra 2017/03/0061 bis 0062, Rn. 20 bis 22, vorgenommen und damit die Rechtslage hinreichend geklärt. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Diesbezüglich wurde auch bereits ausgesprochen, dass sich der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 16 Abs. 4 RAO nicht auf jene Leistungen beziehen kann, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes erbracht wurden, sondern die Sondervergütung nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 4 erster Satz RAO nur die "darüber hinausgehenden Leistungen" umfasst (vgl. erneut Ra 2017/03/0061 bis 0062, Rn. 21).
Das hier angefochtene Erkenntnis entspricht zu dieser Frage der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 16 Soweit in der Zulassungsbegründung nach § 28 Abs. 3 VwGG weiter allgemein behauptet wird, durch das BRÄG 2013 sei eine Änderung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO ("ist (...) gleichzuhalten") vorgenommen worden, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass dieser Satz auch nach dem BRÄG 2013 gänzlich unverändert blieb. Weder ist den Materialien noch dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen, dass die Anrechnungsregel des § 16 Abs. 4 RAO zusätzlich über die Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" hinausgehend zu tragen kommen sollte.
17 Hierzu ist aus den Materialien ersichtlich, dass die Anrechnungsregel "ist (...) gleichzuhalten" des § 16 Abs. 4 zweiter Satz RAO lediglich bei der Ermittlung der "Sondervergütungsgrenze" heranzuziehen ist, bei der Festsetzung der Höhe der Entlohnung des Rechtsanwalts für das Rechtsmittel kommt sie dagegen nicht zum Tragen (ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3). Die Höhe der Entlohnung ist auf geeignete Weise vorzunehmen, wie etwa durch einen angemessenen Zuschlag nach § 4 AHK (vgl. erneut ErläutRV 2378 BlgNR 24. GP 3).
18 Vorliegend wurde dem Revisionswerber ein Zuschlag gemäß § 4 AHK in der Höhe des Multiplikators von 20 zum Tarifansatz nach § 9 AHK abzüglich eines Abschlages von 25 % zugesprochen. Dass ausgehend davon die Höhe des Zuschlags sowie des Abschlags in rechtswidriger Weise festgesetzt worden wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2019
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