Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schober und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Natascha Baumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Regina Müller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Tschechien, zuletzt vertreten durch Mag. B*, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. **, ebendort, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 1. Oktober 2025, **-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 29.1.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 7.6.2023 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass weder ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung noch ein solcher auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß, in eventu die Feststellung, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliege und Anspruch auf allfällige Rehabilitationsmaßnahmen sowie Anspruch auf Rehabilitations-bzw Umschulungsgeld bestehe. Infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen sei die Arbeitsfähigkeit der Klägerin soweit herabgesunken, dass sie nicht mehr in der Lage sei, eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werden könne, auszuüben.
Die Beklagtewendete ein, die Klägerin sei im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten bzw angelernten Berufen tätig gewesen. Sie sei infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Es bestehe daher weder Anspruch auf Invaliditätspension noch auf medizinische Rehabilitation.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin ab 1.7.2025 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, und legte die vorläufig zu erbringende monatliche Pensionsleistung mit EUR 800 brutto fest. Das darüber hinausgehende, auf Gewährung einer Invaliditätspension auch für den Zeitraum von 1.7.2023 bis 30.6.2025 gerichtete Klagebegehren sowie das diesen Zeitraum betreffende Eventualbegehren wies es ab. Es traf die auf den Seiten zwei bis sechs der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Zusammengefasst wird daraus hervorgehoben:
Die Klägerin erlernte keinen Beruf und war seit 1.7.2008 in Österreich 127 Monate unselbstständig erwerbstätig, zuletzt im September 2022. Sie verrichtete dabei stets ungelernte Hilfsarbeitertätigkeiten, darunter als Arbeiterin im Weinberg und als Abwäscherin. Sie leidet ua an angeborener Myotonie vom Thomsen-Typ mit pathogener Mutation, einer vererbten Störung der Muskelfunktion. Die zugrunde liegende Mutation führt zu einer verminderten Leitfähigkeit von Chlorid-Ionen im Chloridkanal der Skelettmuskulatur; die Stabilität des Ruhemembranpotenzials ist reduziert, die Skelettmuskulatur übererregbar. Eine Myotonie ist gekennzeichnet durch Krämpfe; Erkrankte müssen eine Zeit lang Bewegung machen, bis die Muskeln ausreichend warm werden. Die Erkrankung verschlechtert sich in der Regel ständig. Reaktiv kam es bei der Klägerin auch zu einer Angststörung, gemischt mit einer depressiven Störung. Eine Covid-Erkrankung verschlechterte ihren Gesamtzustand; Ende 2024 musste sie den Tod ihrer Schwester samt Reanimationsmaßnahmen miterleben, was ihre depressive Stimmungslage verstärkte.
Vom 1.7.2023 bis etwa Juni 2025 konnte die Klägerin höchstens zwanzig Stunden pro Woche arbeiten und dabei maximal leichte Tätigkeiten unter Einhaltung üblicher Arbeitspausen – vorwiegend im Sitzen – verrichten; Arbeiten im Stehen und/oder Gehen waren nur fallweise zumutbar. Arbeiten mit durchschnittlichem psychischen Anforderungsprofil waren ebenso möglich wie drittelzeitig besondere Zeitdruckbelastung. Mengenleistungs-und Aufsichtstätigkeiten waren zumutbar. Die Einordenbarkeit war gegeben. Die Fingerfertigkeit war für Fein-, Gröber-und Grobmanipulation ausreichend. Dagegen waren der Klägerin länger dauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen, Tätigkeiten, die ein häufiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers erfordern, Arbeiten mit häufigem Grobgriff beidseits, mehr als gelegentliche Arbeiten im Schulterniveau links, häufige Arbeiten über Schulterniveau rechts, Tätigkeiten mit berufstypischem häufigen Stiegensteigen, häufige oder regelmäßig hockende und/oder kniende Arbeiten, mehr als zweitdrittelschichtige Bildschirmarbeit über den ganzen Arbeitstag verteilt, Arbeiten mit häufigem Überstrecken oder mit langdauernden Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, übermäßige Kälte-und Nässeexposition, Arbeiten in kaltem Wasser oder in Kühlhäusern, feinstmotorische Tätigkeiten, Arbeiten an höhenexponierten Stellen, an denen Absturzgefahr besteht (Leitern und Gerüsten), ausgenommen einige Sprossen einer Zimmerleiter, sowie Nacht- und Schichtarbeiten nicht möglich. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte war nicht eingeschränkt. Ein öffentliches Verkehrsmittel konnte benutzt werden.
Seit Juni 2025 besteht bei der Klägerin folgendes Leistungskalkül: Die Klägerin kann nur weniger als zwanzig Stunden pro Woche arbeiten.
Das Leistungskalkül in Bezug auf die der Klägerin noch möglichen Arbeiten und die ihr nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten bleibt ansonsten gleich wie für den Zeitraum 1.7.2023 bis Juni 2025. Die Klägerin kann [allerdings] ohne Hilfestellung einer anderen Person nicht mehr alleine aus dem Haus gehen und/oder öffentliche Verkehrsmittel benützen. Sie kann ohne Unterstützung etwa fünf Meter am Stück gehen, dann braucht sie aber schon eine Pause. Die Klägerin neigt zu Übermüdung, auch nach nur kurzfristigen, leichten Tätigkeiten. Wenn sie z.B. einen Geschirrspüler einräumt oder den Abwasch macht, muss sie danach 10 Minuten Pause machen, bevor sie eine andere Tätigkeit aufnehmen kann. Die Klägerin kann in der Früh ohne fremde Hilfe nicht aus dem Bett steigen. Sie muss sich vor Verlassen des Bettes eine Viertelstunde lang aufsetzen. Sie ist erst etwa eine halbe Stunde nach dem Aufwachen in der Lage, ohne Hilfe körperliche Tätigkeiten auszuüben.
Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung kann nicht festgestellt werden. Eine Besserung ist nicht möglich. Es ist mit einer ständig fortschreitenden Verschlechterung zu rechnen.
Dem Restleistungsvermögen der Klägerin entsprechen Hilfsarbeiterberufe wie Platinenbestücker:in, Hilfskraft in der industriellen Serienfertigung, Kuvertierer:in, Adressenverlagsarbeiter:in, Hilfskraft im Textilbereich; Hilfsportier:in, Garagenwart:in oder einfache Angestelltenberufe wie Scann-oder Archivkraft, wofür Teilzeitstellen in ausreichender Anzahl auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden sind.
In rechtlicher Hinsicht nahm das Erstgericht für den Zeitraum von 1.7.2023 bis 30.6.2025 mangels Berufsschutzes noch eine Verweisbarkeit der Klägerin auf eine Hilfsarbeiter-oder einfache Angestelltentätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt an. Ihre körperlichen Einschränkungen – auch im Hinblick auf Anmarschwege und notwendige Pausen – seien aber zumindest seit Juni 2025 so stark geworden, dass sie als gänzliche Arbeitsunfähigkeit zu qualifizieren seien; jedenfalls könne die Klägerin nicht wenigstens die Hälfe des Entgelts erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine Verweisungstätigkeit zu erzielen pflege. Es komme daher auch keine Umschulung in Frage. Die davor noch mögliche leichte Teilzeittätigkeit sei ab dem verschobenen Stichtat 1.7.2025 nicht mehr zumutbar, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Invaliditätspension zu gewähren sei, dies in unbefristeter Form, weil eine Besserung ausgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Urteilsabänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Mängelrüge:
1.1 Die Beklagte sieht darin einen Verfahrensmangel, dass das Erstgericht nicht die aus den Fachbereichen der Orthopädie und der internen Medizin beauftragten Sachverständigen mit der Objektivierung der sinngemäßen Aussage der Klägerin, sie könne aufgrund ihrer Myotonie nicht einmal mehr einer Teilzeittätigkeit von zwanzig Stunden pro Woche nachgehen, befasst habe, nachdem der neurologisch-psychiatrische Sachverständige trotz dieser Schilderung der Klägerin das eine Tätigkeit mit 20 Wochenstunden ermöglichende Leistungskalkül aufrechtgehalten habe.
1.1.1Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit eines Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
1.1.2 Unstrittig ist die Muskelerkrankung Myotonie, an der die Klägerin leidet, dem Fachgebiet der Neurologie zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund legt die Beklagte aber nicht dar, warum die Sachverständigen aus den Bereichen der Orthopädie und der internen Medizin, die beide auf ihr Fachgebiet bezogen eine Vollzeitbeschäftigung als der Klägerin noch zumutbar erachteten, die allein durch eine neurologische Erkrankung hervorgerufene Einschränkung des Leistungskalküls auf eine Teilzeittätigkeit im Ausmaß von maximal zwanzig Stunden pro Woche (oder weniger) besser hätten beurteilen können als der neurologisch-psychiatrische Sachverständige. Letzterer hat sich mit den von seinem ursprünglichen Befund laut schriftlichem Gutachten ON 26.1 abweichenden Angaben der Klägerin bei der mündlichen Gutachtenserörterung am 1.10.2025 befasst. Darin verlas der Vorsitzende vollständig die bisherigen Aussagen der Klägerin zur Erinnerung und Information für den Sachverständigen. Das Protokoll über einen Teil der Aussage der Klägerin vom 9.7.2025 war dem Sachverständigen auch vorab zur Verhandlungsvorbereitung übermittelt worden (vgl Ladungsbeschluss vom 29.8.2025, ON 42.1). Bei der Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 1.10.2025 wurde auch die Frage einer allfälligen Nachuntersuchung erörtert. Die von der Beklagten hier aufgeworfenen Kritikpunkte stellen daher entweder gar keinen (vorgefallenen) Verfahrensverstoß dar oder waren abstrakt nicht geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Soweit die Beklagte moniert, das Erstgericht habe aus den Angaben der Klägerin zu ihrer kurzfristigen Ermüdbarkeit schon bei geringen körperlichen Anstrengungen auf die Unzumutbarkeit einer Teilzeitarbeit im Ausmaß von zumindest zwanzig Wochenstunden geschlossen, obwohl dies für den neurologischen Sachverständigen nicht objektivierbar gewesen sei, macht sie den Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung betreffende Argumente geltend.
1.2Da der neurologisch-psychiatrische Sachverständige entgegen den Angaben der Klägerin das Leistungskalkül, wonach ihr eine Wochenarbeitszeit von zwanzig Stunden noch möglich sei, bei der Gutachtenserörterung vom 1.10.2025 aufrecht hielt, habe die Beklagte nicht davon ausgehen müssen, dass das Erstgericht den Schilderungen der Klägerin folgen und ihrem Klagebegehren teilweise stattgeben würde. Entgegen § 182a ZPO habe es daher eine überraschende Entscheidung getroffen. Hätte das Erstgericht seine Absicht noch vor Schluss der Verhandlung zu erkennen gegeben, hätte die Beklagte jedenfalls den Antrag gestellt, auch die aus den Fachgebieten der Orthopädie und der internen Medizin beigezogenen Sachverständigen mit den Aussagen der Klägerin zu konfrontieren und allenfalls ein ergänzendes Gutachten aus einem Fachgebiet, welches sich speziell mit dem Krankheitsbild der Myotonie befasse, einzuholen.
1.2.1Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Seine Prozessleitungspflicht geht aber – außer der offensichtlichen Verkennung der Beweislast (vgl RS0037270 [T1]; Rassi in Fasching/Konecny 3II/3 § 182a ZPO Rz 32) – nicht so weit, dass es anwaltlich vertretene Parteien zur Stellung von Beweisanträgen anzuleiten hat; schließlich bezieht sich die in § 182a S 2 ZPO statuierte Erörterungspflicht auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T1, T2], RS0037127).
1.2.2 Die – auch erstinstanzlich qualifiziert vertretene – Beklagte wirft Argumente auf, die die Beweisebene betreffen, sodass bereits aus diesem Grund kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vorliegen kann. Zudem gab das Erstgericht durch – die im Sozialgerichtsverfahren bei Vorliegen eines Sachverständigengutachtens ansonsten nicht übliche – Einvernahme der Klägerin sowohl in der Tagsatzung vom 3.6.2025 (ON 30.2) als auch jener vom 9.7.2025 (ON 37.2) deutlich zu erkennen, dass es auf Tatsachenebene zur Frage des Leistungskalküls noch Ergänzungsbedarf sah. Dass es in seiner Beweiswürdigung folglich nicht nur die Ergebnisse des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens berücksichtigen, sondern diese auch gegenüber den Schilderungen der Klägerin abwägen würde, war daher für die Beklagte nicht überraschend.
2. Zur Beweisrüge:
2.1 Statt der oben in Fettdruck gehaltenen Feststellungen begehrt die Beklagte folgende Ersatzfeststellung:
„Die Klägerin kann auch ab Juni 2025 zumindest zwanzig Stunden pro Woche arbeiten.“
Obgleich sowohl der neurologisch-psychiatrische Sachverständige als auch die beiden aus den Fachgebieten der Orthopädie und der internen Medizin beigezogenen Sachverständigen zum Schluss gekommen seien, dass der Klägerin leichte Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest zwanzig Wochenstunden oder mehr zumutbar seien, und der berufskundliche Sachverständige ob dieses Leistungskalkül die Klägerin als am allgemeinen Arbeitsmarkt auf leichte Hilfsarbeiter-und einfache Angestelltentätigkeiten in Teilzeit verweisbar erachtete, habe das Erstgericht die dem widersprechenden und nunmehr bekämpften Feststellungen, wonach die Klägerin aufgrund ihres Restleistungskalküls seit Juni 2025 nur mehr weniger als zwanzig Stunden pro Woche arbeiten, die Anmarschwege nicht mehr bewältigen und öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr benützen könne, einzig auf deren Aussage gestützt.
2.2Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835). Die bekämpfte Feststellung und die begehrte Ersatzfeststellung müssen zueinander in einem Austauschverhältnis stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können („Alternativverhältnis“). Ein ersatzloses Entfallen von Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen ist nicht möglich: Liegt ein rechtlich erhebliches Beweisthema vor, hat das Gericht – positive oder negative – Feststellungen dazu zu treffen. Der Antrag auf „ersatzloses Streichen“ stellt keine gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes dar ( Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 5 197 ff).
2.3.1 Vor diesem Hintergrund ist die Beweisrüge der Beklagten zunächst deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht mit den eingehenden Ausführungen des Erstgerichts in dessen Beweiswürdigung dazu, warum es aufgrund der Schilderungen der Klägerin ab Juni 2025 ein nicht einmal eine Tätigkeit im Ausmaß von zwanzig Wochenstunden zulassendes Leistungskalkül annahm und in diesem Punkt nicht dem Sachverständigengutachten folgte, auseinandersetzt. Das Erstgericht übernahm die Konstatierungen des Sachverständigen insoweit, als die Klägerin trotz ihrer durch die Myotonie bedingten Einschränkungen im antragsrelevanten Zeitraum über weite Strecken - zwei Jahre – zumindest noch einer Tätigkeit im Ausmaß von zwanzig Wochenstunden habe nachgehen können, ging aber aufgrund der gleichzeitig vom Sachverständigen bestätigten, fortschreitenden, graduellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin, der vorgelegten fachärztlichen Befunde, der glaubwürdigen Schilderung und des Auftretens der Klägerin in den Verhandlungen davon aus, dass ein Herabsinken der Arbeitsfähigkeit auf eine zumutbare Teilzeittätigkeit von weniger als zwanzig Wochenstunden bereits im Laufe des Juni 2025 eingetreten sei; schließlich könne die Verschlechterung nicht eindeutig einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet werden; die Erkrankung und ihre Folgen seien außerdem nur bedingt objektiven Messvorgängen zugänglich; es sei daher auch die Klägerin als Partei einzuvernehmen gewesen, um die konkrete Symptomlage zu erheben (vgl US 6 ff).
2.3.2 Mit diesen Argumenten des Erstgerichts setzt sich die Beweisrüge aber gar nicht auseinander. Dessen ungeachtet erscheint die erstgerichtliche Beweiswürdigung dahingehend nachvollziehbar, dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige bei der Gutachtenserörterung am 1.10.2025 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin aufgrund ihrer aktuellen Schilderungen vor Gericht gegenüber jenem, den er im Rahmen seiner Befundaufnahme am 8. April 2025, somit ein knappes halbes Jahr zuvor, erhoben hatte, wahrnahm (vgl ON 43.2 S 2), jedoch beim gleichen, eine Teilzeittätigkeit von 20 Wochenstunden ermöglichenden Leistungskalkül wie in seinem schriftlichen Gutachten vom 9.4.2025 zu ON 26.1 blieb. Diesen Widerspruch räumte das Erstgericht aber durch Hinweis auf die schwierige Objektivierbarkeit des Zeitpunkts, zu dem die Arbeitsfähigkeit auf eine maximal zumutbare wöchentliche Arbeitszeit von unter zwanzig Stunden sinken würde, aus und bestimmte diesen Verschlechterungszeitpunkt entsprechend den zwischenzeitig von der Klägerin vor Gericht getätigten Angaben, die auch dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen laut Protokoll vom 1.10.2025 (ON 43.2) nicht unglaubwürdig erschienen und vor dem Hintergrund der unaufhaltsam fortschreitenden, stetigen Verschlechterung der Erkrankung nachvollziehbar sind.
2.3.3 Anstelle der Feststellungen, wonach die Anmarschwege von bzw zur Arbeit und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund des Leistungskalküls des Klägers nicht mehr gewährleistet sind, werden überhaupt keine Ersatzfeststellungen, sinngemäß daher deren Entfall begehrt, was ebenfalls einer gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge entgegensteht.
3. Zur Rechtsrüge:
Indem die Beklagte davon ausgeht, die Klägerin könne die Anmarschwege von und zur Arbeit noch alleine bewältigen und ihr seien leichte Arbeiten im Ausmaß von zumindest zwanzig Wochenstunden noch möglich, weshalb sie am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei und Invalidität gemäß § 255 ASVG nicht vorliege, führt sie ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (vgl RS0043603, RS0043312).
4. Damit war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Da keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Beweisfragen sind ebenso wie die Verneinung eines Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht nicht revisibel (vgl RS0043371, RS0042963). Auch kann eine versäumte (gesetzmäßige) Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (vgl RS0043573 [insb T3, T5, T8], RS0043480).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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