Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch der Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 4. Jänner (richtig:) 2026, Zahl **, GZ **-15 des Landesgerichts St. Pölten, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Einspruch wird Folgegegeben und das Verfahren gegen A* B* gemäß § 215 Abs 2 StPO aus dem Grunde des § 212 Z 1 StPO eingestellt .
Beschluss
Mit oberwähnter Anklageschrift wird (hier von Relevanz) der am ** geborenen A* B* zu Punkt A. das Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB zur Last gelegt.
Darnach habe sie (siehe AS-S 3:) von 1. Mai 2019 bis 30. April 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* B* als Mittäter (§ 12 StGB) „in ** mit dem Vorsatz, sich oder die D* GmbH durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, E* durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Erbringung der korrespondierenden vermögenswerten Arbeitsleistungen, verleitet, wodurch dieser mit einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag in Höhe von € 19.274,-- am Vermögen geschädigt wurde, indem sie durch Vermerke auf dessen Lohnzetteln vorgaben, die für die Lohnpfändungen einbehaltenen Lohnanteile an die betreibenden Gläubiger weiterzuleiten, wobei C* B* als faktischer Geschäftsführer die Weisung hierzu erteilte und A* B* diese als Buchhalterin umsetzte.“
Dagegen richtet sich der rechtzeitig erhobene Einspruch der A* B* (ON 16.1), mit welchem sie – unter Vorlage einer entsprechenden „eidesstattlichen“ Erklärung des C* B* (ON 16.2) - zusammengefasst vorbringt, lediglich eine Sekretärin ohne jede Entscheidungsbefugnis gewesen zu sein und sämtliche Handlungen ausschließlich auf Weisung ihres Ehemannes vorgenommen zu haben.
Das Oberlandesgericht hat aus Anlass eines Anklageeinspruchs die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von Amts wegen nach allen Richtungen zu prüfen ( Birklbauer , WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 f, § 215 Rz 4).
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch an das Oberlandesgericht zu, wenn 1. die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen auseinander und beinhaltet einerseits die Nichterfüllung eines materiellrechtlichen Tatbestands, andererseits das Vorliegen eines Rechtfertigungs-, Entschuldigungs- bzw Strafaufhebungs-/Strafausschließungsgrundes oder die fehlende Verurteilungsmöglichkeit aus prozessualen Gründen. Dabei ist vom angeklagten Lebenssachverhalt auszugehen, zu dem nach der Aktenlage zumindest ein einfacher Tatverdacht vorzuliegen hat ( Birklbauer aaO § 212 Rz 2 ff). Das Fehlen der Verjährung stellt eine notwendige materiellrechtliche Voraussetzung der Strafbarkeit dar ( BirklbaueraaO Rz 10 mwN; RIS-Justiz RS0091923).
Der Tatvorwurf besteht in der im Zeitraum 1. Mai 2019 bis 30. April 2023 erfolgten Täuschung des E* über die (regelmäßige) Weiterleitung der einbehaltenen Lohnanteile an die betreibenden Gläubiger mit (betragsmäßig korrespondierendem) Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz durch (monatliche) Übermittlung von Lohnzetteln, auf welchen die Abzüge des gepfändeten Lohnanteils zur (bloß vorgegebenen) Tilgung der betriebenen Forderungen vermerkt sind (siehe in rechtlicher Hinsicht die bereits von der Anklagebehörde zitierte Entscheidung 11 Os 2/92; vgl. ON 4.1 S 3; ON 4.8 S 47 ff). Der – aus der Erbringung der korrespondierenden vermögenswerten Arbeitsleistung resultierende - Schaden ist spätestens nach Ablauf des jeweiligen Folgemonats eingetreten und überstieg bei keiner einzelnen Tat 5.000 Euro (vgl. etwa ON 5.40). Damit sind die Taten – bei isolierter Betrachtung – jeweils unter § 146 StGB zu subsumieren.
Bei Tatmehrheit verjähren die einzelnen Taten – abgesehen vom Fall des § 58 Abs 2 StGB – grundsätzlich jeweils für sich, woran auch deren Zusammenfassung zu einer Subsumtionseinheit nach § 29 StGB nichts ändert (RIS-Justiz RS0090586 [T9, T10], RS0128998, RS0132829; Marekin WK² StGB § 57 Rz 12; Ratzin WK² StGB § 29 Rz 7). Eine Zusammenfassung je für sich selbstständiger, zeitlich getrennter Taten zu (hier) schadensqualifiziertem Betrug nach Maßgabe einer tatbestandlichen Handlungseinheit findet – unabhängig von allfälliger einheitlicher Tatsituation und eines Vorsatzes auf die Herbeiführung eines insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Schadens – schon angesichts des angesprochenen Zusammenrechnungsgrundsatzes nicht statt (RIS-Justiz RS0122007 und RS0090586; 13 Os 1/07g, 14 Os 79/12t und 11 Os 32/20w). Es ist daher jede einzelne Tat als historisches Geschehen anhand des inkriminierten Sachverhalts einer (oder mehreren) strafbaren Handlung(en) zu unterstellen und auf dieser Basis der Eintritt der Verjährung zu beurteilen (vgl erneut
Beginnend mit der zeitlich ersten Tat (im Jahr 2019) beging die Angeklagte innerhalb der laufenden und innerhalb der jeweiligen Verjährungsfristen der nachfolgenden Taten weitere (allesamt) auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhende mit Strafe bedrohte Handlungen (§ 58 Abs 2 StGB). Aus diesem Grund verjähren alle vom Anklagevorwurf A./ erfassten Taten gemeinsam, und zwar ausgehend von der einjährigen Verjährungsfrist des § 57 Abs 3 fünfter Fall StGB und des Erfolgseintritts (§ 58 Abs 1 erster Fall StGB) hinsichtlich sämtlicher Taten spätestens mit 1. Juni 2024.
Da dem Akteninhalt bis zu diesem Zeitpunkt verjährungshemmende Umstände nicht zu entnehmen sind, war in Ansehung der Erstangeklagten A* B* mit einer Verfahrenseinstellung vorzugehen (§ 215 Abs 2 StPO).
Bleibt anzumerken, dass das beneficium cohaesionis (§ 214 Abs 2 StPO) beim Zweitangeklagten mit Blick auf § 58 Abs 2 StPO und die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 dritter Fall) des ihm weiters zur Last gelegten Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB nicht greift.
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