RS0132829 – OGH Rechtssatz
Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind (bei Tatmehrheit) für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die (allfällige) Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert.