Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungs- gericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch Gloß Pucher em. Leitner Gloß Enzenhofer Mimler Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Zivilteilung (Streitwert EUR 3.561), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 21.10.2025, **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.987,42 (darin EUR 664,57 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, **, Bezirksgericht St. Pölten, bestehend aus den Grundstücken ** und **/** mit der Adresse **, auf der sich ein Wohnhaus befindet, das der Beklagte unbefristet zu einem Gesamtmietzins von EUR 400 monatlich mietet. Der Beklagte verfügt über keine andere adäquate Wohnmöglichkeit. Eine Realteilung der Liegenschaft ist nicht möglich und wirtschaftlich untunlich. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt EUR 222.000.
Zwischen den Streitteilen fanden Vergleichsgespräche statt. Die Klägerin bot dem Beklagten an, dessen Hälfteanteil für EUR 100.000 zu kaufen oder ihm ihren Anteil zunächst für EUR 160.000, in der Folge für EUR 150.000 zu verkaufen. Eine Einigung kam nicht zustande.
Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung. Es lägen keine Teilungshindernisse vor und die Teilung erfolge nicht zu Unzeit. Der Beklagte habe das Angebot der Klägerin auf Ankauf seiner Liegenschaftshälfte mit der Begründung, er wolle weiterhin dort wohnen, abgelehnt. Die Klägerin habe Investitionen im Wert von ca. EUR 100.000 getätigt.
Der Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz - vor, es lägen Teilungshindernisse vor. Die Teilung würde zur Unzeit bzw. zum Nachteil des Beklagten erfolgen. Der Beklagte würde durch Veräußerung an einen Dritten seinen Wohnsitz verlieren. Das Verhalten der Klägerin stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, weil der angebotene Kaufpreis der Klägerin mehr als das Doppelte des gemeinen Wertes ihres Hälfteanteils darstellen würde.
Mit dem angefochtene Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf die auf der Seite 3 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Auf Basis des - eingangs gekürzt wiedergegebenen - Sachverhalts, erwog die Erstrichterin rechtlich, dass der vom Beklagten ins Treffen geführte Einwand der Obdachlosigkeit kein Teilungshindernis darstelle, es sei denn sie ließe sich durch einen angemessenen Aufschub vermeiden. Dazu habe der Beklagte aber kein Vorbringen erstattet, sondern behauptet, dass sich die Lage Ende 2025 beruhigen würde. Auch das obligatorische Benutzungs- bzw Wohnrecht stelle keinen zu berücksichtigen Nachteil der Übrigen dar, somit liege kein Teilungshindernis vor.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben könne nur bei einer krass ungleichen Interessenlage der Teilhaber sowie einer eklatant vermögensrechtlichen Benachteiligung eines Miteigentümers vorliegen. Bei einem Gemeinschaftsverhältnis müsse die Rücksichtnahme aber nicht so weit gehen, dass auf den Aufhebungsanspruch dauerhaft verzichtet werde; nur Umstände vorübergehender Natur seien geeignet ein Teilungshindernis darzustellen. Das Ablehnen eines Vergleichsvorschlags bzw (Ver-)Kaufangebots könne demnach die Teilung nicht verhindern.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung wegen unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835 [T1]). Um die Feststellungsrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0041835 [T2], RS0043150 [T9]). Kein Widerspruch in diesem Sinn liegt vor, wenn nur zusätzliche Feststellungen begehrt werden. Diese sind richtigerweise als sekundäre Feststellungsmängel in der Rechtsrüge geltend zu machen ( Klauser/Kodek,JN – ZPO18 § 496 ZPO E 47 f; RS0043304).
2. Wie der Berufungswerber selbst erkennt, begehrt er keine widerstreitenden, sondern lediglich zusätzliche Feststellungen, die er ohnedies in der Rechtsrüge als sekundäre Feststellungsmängel geltend macht.
3. Die Beweisrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und nicht weiter zu behandeln. Auf die als fehlend monierten Feststellungen wird ihm Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge eingegangen.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Einleitend ist festzuhalten, dass das Berufungsgericht die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil für überzeugend, die in der Berufung enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhältig erachtet (§ 500a ZPO). Darüber hinaus ist auszuführen:
2. Der Berufungswerber argumentiert, das Verhalten der Klägerin, wonach sie dem Beklagten für dessen Hälfteanteil (nur) EUR 100.000 angeboten, für ihren Hälfteanteil aber EUR 160.000 und zuletzt EUR 150.000 vom Beklagten gefordert habe, sei als treuwidrige bzw rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung anzusehen, weswegen die Teilungsklage abzuweisen sei.
3.1. Zuzustimmen ist dem Berufungswerber, dass ungeachtet der Unbedingtheit des Teilungsanspruchs im Einzelfall – bei krass ungleicher Interessenlage, die mit einer eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung eines Mitteilhabers einhergeht - der allgemeine Einwand der treuwidrigen Rechtsausübung, der im Teilungshindernis des Nachteils einen praktischen Anwendungsfall findet, dem Teilungsbegehren mit Erfolg entgegengehalten werden kann (vgl Sprohar/Heimlich in Schwimann/Kodek 5§ 830 ABGB Rz 14).
3.2. Im Lichte der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung, stellt jedoch das vom Berufungswerber ins Treffen geführte Verhalten der Klägerin keinen derartigen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.
So wurde von der Rechtsprechung ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben beispielsweise angenommen, wenn der Teilungskläger seinen Anteil kurz vor der Teilung mit einem Fruchtgenuss zugunsten einer ganz jungen Person belastet, um sich dadurch Vorteile für die von ihm beabsichtigte Ersteigerung zu verschaffen (2 Ob 534/84); bei übermäßiger Belastung eines Anteils, wenn er damit eine krass ungleiche Interessenlage schafft (6 Ob 558/90); ferner, wenn der Teilungskläger eine krass ungleiche Interessenlage zu Lasten des Beklagten durch Aufsplittung eines Hälfteanteils an einer Liegenschaft herbeiführt, wodurch dem Beklagten bewusst die rechtliche Möglichkeit genommen wird, dem Zivilteilungsbegehren den Einwand der Wohnungseigentumsbegründung entgegenzusetzen (5 Ob 26/21s).
3.3. Die Berufung vermag nicht darzulegen, inwieweit das inkriminierte Verhalten, wonach die Klägerin vom Beklagten mehr für ihren Hälfteanteil begehrt, als sie selbst bereit ist für seinen zu bezahlen, mit den dargelegten Sachverhalten vergleichbar sein soll. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist darin jedenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu erblicken, der geeignet wäre eine Teilung zu verhindern.
3.4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist aber darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber bei seiner Argumentation außer Acht lässt, dass die Klägerin bei einer vergleichsweisen Bereinigung offenkundig ihre werterhöhenden Investitionen (vgl ON 24, ON 28 und ON 29.1.) berücksichtigt wissen wollte (vgl ON 8 und ON 38.4., 2); insoweit ist die von der Klägerin vorgenommene Wertdifferenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis nicht – wie von der Berufung behauptet - völlig unbegründet.
3.5. Soweit die Berufung in ihrer Argumentation auf einen Abschlag von 20 % für schlichtes Miteigentum abstellt und in ihren weiteren Berufungsausführungen (ON 43, 7) unterstellt, die Klägerin verfolge mit ihrem Zivilteilungsbegehren nur das Interesse, den Beklagten nicht mehr in ihrem Elternhaus wohnen lassen, geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
3.6. Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und kann daher einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (RS0043603 [T2, T8]; RS0041585).
4. Wortgleich wie unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung, moniert der Berufungswerber sekundäre Feststellungsmängel und begehrt folgende Feststellungen:
„ Der Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der vorgenommenen Investitionen beträgt EUR 222.000,00, der Verkehrswert ohne Berücksichtigung dieser Investitionen beträgt EUR 180.000,00.
Der Beklagte, der ½ Eigentümer der Liegenschaft ist und den ½ Anteil von der Klägerin in Bestand genommen hat, bot EUR 100.00,00 und zuletzt in der Verhandlung vom 03.10.2025 EUR 111.000.00 Euro für den Erwerb des ½ Anteils der Klägerin an.
Die Klägerin wollte zuletzt aus persönlichen Gründen das Haus an den Beklagten jedoch nicht verkaufen.
Die Klagsführung widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben.“
Die begehrten Feststellungen würden sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Mag. C*, den Verhandlungsergebnissen vom 3.10.2025, insbesondere der Einvernahme der Klägerin und dem Schreiben des Klagevertreters (Beilage ./1) ergeben.
Die begehrten Feststellungen seien rechtlich relevant, weil sich daraus ergebe, dass die Klägerin lediglich aus persönlichen, emotionalen Motiven ihren Hälfteanteil nicht an den Beklagten verkaufen wolle. Dies obwohl ihr der Beklagte - unter Berücksichtigung der Investitionen (und des Abschlags für schlichtes Miteigentum) - mehr geboten habe als den Verkehrswert ihres Hälfteanteils. Dieses Verhalten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin wolle offensichtlich dem Beklagten die Wohnmöglichkeit entziehen, auf die er angewiesen sei.
5.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (vgl RS0053317 [T2, T4]). Parteienvorbringen kann weder durch eine Parteienaussage noch durch Urkunden ohne Angabe eines entsprechenden Beweisthemas ersetzt werden (RS0038037 [T1, T3,T7]). Überhaupt dürfen bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände vom Gericht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in einem entsprechenden Parteienvorbringen Deckung finden (RS0053317 [T4]).
5.2. Die Berufung verweist vorliegend nur auf Beweisergebnisse, nicht aber auf das entsprechende Tatsachenvorbringen in erster Instanz; allfällige Unklarheiten gehen daher zu ihren Lasten.
5.3. Das Erstgericht hat den Verkehrswert der Liegenschaft mit EUR 222.000 ohnedies festgestellt, insoweit kann kein Feststellungsmangel vorliegen.
Wenn der Berufungswerber ergänzende Feststellungen zum Verkehrswert ohne Berücksichtigung der Investitionen vermisst (EUR 180.000), liegt auch hier kein Feststellungsmangel vor, weil der Beklagte dazu in erster Instanz kein Vorbringen erstattet hat. Im Übrigen vermag er die Relevanz der begehrten Feststellung nicht darzustellen.
Die Eigentumsverhältnisse und das bestehende Bestandverhältnis sind ohnedies unstrittig bzw wurden vom Erstgericht auch unbekämpft festgestellt; insoweit liegt kein Feststellungsmangel vor.
Dass der Beklagte der Klägerin die Zahlung von EUR 100.000 für ihren Hälfteanteil angeboten hat, wurde von der Klägerin außer Streit gestellt (ON 11.2., 2). Zugestandene Tatsachen sind - so weit es sich nicht um einen der Ausnahmefälle handelt, in denen kein bindendes Tatsachengeständnis möglich ist - ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen (RS0040110). Dass der Beklagte der Klägerin in der Tagsatzung am 3.10.2025 EUR 111.000 für ihren Hälfteanteil vergleichsweise anbot, ergibt sich aus dem Protokoll der Verhandlung (ON 38.4, 2); dazu bedarf es keiner Feststellung. Schon davon ausgehend vermag der Berufungswerber keine sekundären Feststellungsmängel aufzuzeigen. Im Übrigen kommt diesen Umständen keine Relevanz zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Soweit der Berufungswerber die Feststellung vermisst, wonach die Klägerin dem Beklagten das Haus zuletzt aus persönlichen Gründen nicht verkaufen wollte, vermag er auch hier schon deshalb keinen sekundären Feststellungsmangel aufzuzeigen, weil der Beklagte kein diesbezügliches Tatsachenvorbringen in erster Instanz erstattet hat. Mit seinem erstmals in der Berufung erhobenen Vorbringen verstößt er gegen das Neuerungsverbot.
Ob eine Klageführung dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht, ist eine Rechtsfrage, die keiner Tatsachenfeststellung zugänglich ist.
5.4. Zusammengefasst vermag der Berufungswerber aus den dargelegten Gründen keine rechtlich relevanten sekundären Feststellungsmängel aufzuzeigen. Soweit die Rechtsrüge, wie bereits oben dargelegt, vom festgestellten Sachverhalt abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
IV. Die Klägerin bewertete ihr Zivilteilungsbegehren mit EUR 3.560,98 und brachte dazu vor, dass es sich um den Einheitswert der Liegenschaft, somit um den nach § 60 Abs 2 JN maßgeblichen Betrag handelt.
Seit der Aufhebung der Wortfolge „§ 60 Abs 2 JN“ in § 500 Abs 3 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof hat ein davon unabhängiger, am objektiven Wert orientierter Bewertungsausspruch durch das Berufungsgericht zu erfolgen (3 Ob 8/13t; Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 502 Rz 146).
Nach den Feststellungen ist hier von einem EUR 30.000 übersteigenden Verkehrswert der Liegenschaft auszugehen, weshalb der erkennende Senat den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO über diesem Betrag ansetzt (vgl dazu RS0128007; 3 Ob 8/13t).
V. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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