Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) J*****, 2.) H*****, 3.) E*****, 4.) F*****, alle vertreten durch Sundner Plaßmann, Loibner Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch Stangl Ferstl Rechtsanwaltspartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 351 EO), aus Anlass des Revisionsrekurses der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 21. Februar 2012, GZ 17 R 86/11k 10, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 2. Mai 2011, GZ 6 E 2559/11a 2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands und allenfalls über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu ergänzen.
Begründung:
Die Kläger des Titelverfahrens als betreibende Parteien beantragten mit Schriftsatz vom 27. April 2011 beim Erstgericht als Exekutionsgericht gemäß § 351 Abs 1 EO die Ausführung der durch das vollstreckbare Teilungsurteil des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 28. April 2009 zu AZ 3 C 233/09m angeordneten körperlichen Teilung der Liegenschaft.
Das Erstgericht erließ die Exekutionsbewilligung antragsgemäß.
Dem gegen die Exekutionsbewilligung erhobenen Rekurs der Verpflichteten gab das Rekursgericht Folge und änderte den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungs-beschluss im Sinne einer Abweisung des Exekutionsantrags ab.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Diese Aussprüche begründete das Rekursgericht damit, dass als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache, sofern die Liegenschaft selbst streitverfangen sei, das Dreifache des Einheitswerts heranzuziehen sei. Der dreifache Einheitswert übersteige nicht 5.000 EUR. Daraus folge aber gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Die betreibenden Parteien erhoben gegen die Rekursentscheidung rechtzeitig Revisionsrekurs.
Der Senat stellte mit Beschluss vom 11. Juli 2012 zu AZ 3 Ob 89/12b an den VfGH gemäß Art 89 Abs 2 B VG (Art 140 B VG) den Antrag auf Aufhebung der Wortfolge „§ 60 Abs 2 JN“ in § 500 Abs 3 ZPO idF BGBl I 140/1997 als verfassungswidrig mit der Begründung, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit dem dreifachen Einheitswert bestünden.
Mit Erkenntnis vom 29. November 2012, G 78/12, hob der VfGH die angefochtene Wortfolge als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
Daraus folgt, dass das Rekursgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands nun (vgl ausführlich 3 Ob 89/12b) unabhängig vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft zu bewerten hat. Ergibt die im Rahmen eines gebundenen Ermessens am objektiven Wert des Streitgegenstands orientierte Bewertung einen Entscheidungsgegenstand von über 5.000 EUR bzw von über 30.000 EUR, hat darüber hinaus auch noch der Ausspruch zu erfolgen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. Der bereits erhobene Revisionsrekurs wird unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein, wenn der Entscheidungsgegenstand mit über 30.000 EUR bewertet wird. Erfolgt eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit über 5.000 EUR, nicht aber mit über 30.000 EUR und erklärt das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, steht den betreibenden Parteien die Möglichkeit offen, einen Abänderungsantrag gemäß § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78 EO zu stellen. Dabei obliegt es der Beurteilung des Rekursgerichts, ob das von den betreibenden Parteien bereits erhobene Rechtsmittel einen entsprechenden Abänderungsantrag enthält (stRsp; vgl zB 3 Ob 16/12t).
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