Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* GMBH , FN **, **, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* C* d.o.o. , OIB **, **, Kroatien, vertreten durch Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 19.398,68 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15.9.2025, **-15.1,
I.in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 473 Abs 1 ZPO den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II.in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.220,42 (darin EUR 370,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte mittels europäischen Zahlungsbefehls vom 23.1.2025 vom beklagten Transportunternehmen EUR 19.398,68 sA an Schadenersatz. Sie habe die Beklagte mit dem Transport von Handelsware im Wert von EUR 18.098,68 mittels LKW von Italien nach Österreich beauftragt. Der Frachtlohn habe EUR 1.300 betragen. Die Ware sei trotz vereinbarten Entladetermins am 18.12.2024 vertragswidrig nicht abgeliefert worden. Der Geschäftsführer der Beklagten, D* C*, habe vielmehr mitgeteilt, dass die Ware überhaupt nicht geliefert und entladen, sondern verkauft und der Verkaufserlös einbehalten werde. Die Beklagte sei trotz Aufforderung nicht bereit, die Ware entsprechend dem Transportauftrag abzuliefern oder bekannt zu geben, wo sich diese befinde. Das Gut sei damit im Sinne des Art 20 CMR als verloren zu betrachten, zumal es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch die Beklagte abgeliefert worden sei.
Die Beklagte erhob fristgerecht Einspruch in deutscher Sprache gegen den Zahlungsbefehl (ON 3), woraufhin das Erstgericht am 20.3.2025 eine vorbereitende Tagsatzung für den 15.9.2025 von 9:30 bis 10:15 Uhr anberaumte. Als Beisatz zur Ladung der Beklagte nahm es folgenden Hinweis auf:„Es besteht absolute Anwaltspflicht, dh Sie müssen sich im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 27 Abs 1 ZPO)“ (ON 7). In weiterer Folge übermittelte die Beklagte auch noch einen Widerspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl, erneut in deutscher Sprache (ON 8).
Eine weitere Eingabe der Beklagten per E-Mail, in welcher diese Rechnungen in kroatischer Sprache und ein englischsprachiges Schreiben übermittelte (ON 12), stellte das Erstgericht zur Verbesserung durch Vorlage durch einen Rechtsanwalt zurück. Erneut wies es auf die absolute Anwaltspflicht hin: „ die Parteien müssen sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Sämtliche Prozesshandlungen sind von diesem vorzunehmen“ (ON 13) .
Am Freitag, dem 12.9.2025, 16:25 Uhr, schickte die Beklagte ein E-Mail an das Präsidium des Erstgerichts, in dem in englischer Sprache mitgeteilt wurde, dass D* C* am 15.9.2025, 9:30 Uhr, nicht zu Gericht kommen könne, weil er LKW fahre und nicht im Land sei. Weiters erging die Anfrage, ob die Beklagte die Verteidigungsschrift per Post oder E-Mail übermitteln könne, weil sie keinen Rechtsbeistand in Österreich habe. Dieses Mail erreichte die Teamassistenz am Montag, dem 15.9.2025 um 7:38 Uhr, eine Journalisierung im Akt fand am 15.9.2025 um 14:21 Uhr statt (ON 17.1).
Zur vorbereitenden Tagsatzung um 9:30 Uhr kam für die Beklagte niemand, weshalb das Erstgericht - dem Antrag der Klägerin folgend - ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil erließ.
Gegen dieses Versäumungsurteil richtet sich – neben einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – primär die Berufung der Beklagten wegen (erkennbar) Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Voranzustellen ist, dass es schon wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen der Beklagten frei steht, die Berufung gegen das Versäumungsurteil mit einem Wiedereinsetzungsantrag zu kumulieren (vgl RS0036670; 3 Ob 112/03x ua). Infolge der Reihung der Rechtsbehelfe ist zunächst über die Berufung zu entscheiden (RS0036501; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 147 ZPO Rz 6).
Die Berufung ist, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen , im Übrigen nicht berechtigt .
Ad I.:
Die Berufungswerberin macht als Verfahrensmangel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit inhaltlich eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend und führt aus, das Erstgericht habe über die „Verhinderungsanzeige“, die als Erstreckungsantrag zu werten sei, nicht entschieden. Selbst wenn man in der (i) bloßen Mitteilung einer Terminverhinderung, die (ii) von der Partei selbst (iii) per E-Mail an das Präsidium (iv) in englischer Sprache verschickt wurde, überhaupt einen prozessordnungskonformen Erstreckungsantrag erblicken wollte, ist für die Beklagte nichts gewonnen:
Aus § 136 Abs 2 ZPO ist zwar abzuleiten, dass vor der Beschlussfassung über einen Erstreckungsantrag nicht rechtswirksam in die Verhandlung über die Sache selbst eingegangen werden darf. Mit der Aufnahme der Verhandlung vor Entscheidung über den Vertagungsantrag verletzt das Gericht daher die Verfahrensvorschrift des § 136 ZPO, damit ist jedoch keineNichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verbunden (RS0036610, RS0036664). Dies ergibt sich schon daraus, dass gemäß § 136 Abs 2 ZPO bei Ablehnung des Erstreckungsantrages die Verhandlung ohne weitere Unterbrechung aufzunehmen oder fortzusetzen ist und einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Verwerfungsbeschluss demnach grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt. Darf aber der Antragsteller demzufolge so lange nicht mit der Abberaumung des Verhandlungstermins rechnen, als seine Vertagungsbitte nicht positiv beschieden worden ist, dann wird ihm durch die Nichterledigung eines Erstreckungsantrages das Recht, vor Gericht zu verhandeln, ebensowenig genommen, wie durch die ausdrückliche Ablehnung eines - vielleicht berechtigten - Erstreckungsbegehrens (vgl 4 Ob 71/81 mwN).
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.
Ad II.
1. Zur Verfahrensrüge :
Ob die Nichtentscheidung über den Vertagungsantrag einen wesentlichen Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellt (RS0036610) oder nicht (RS0036664), hängt von den Umständen des konkreten Falles ab.
Im gegebenen Fall lag kein berechtigter Verlegungsantrag vor: Gemäß § 134 Abs 1 Z 1 ZPO kann eine Tagsatzung nur dann verlegt werden, wenn sich dem rechtzeitigen Erscheinen einer oder beider Parteien oder der Aufnahme oder Fortsetzung der Verhandlung zwischen ihnen ein für sie unübersteigliches oder doch sehr erhebliches Hindernis entgegenstellt und insbesondere ohne die Erstreckung eine Partei einen nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde. Unter dem Begriff „nicht wieder gut zu machender Schaden“im Sinne des § 134 Z 1 ZPO sind dabei aber nicht die durch die Fortsetzung des Verfahrens auflaufenden Prozesskosten, sondern Schäden zu verstehen, die einer Partei dadurch entstehen, dass die Tagsatzung an dem bestimmten Tag stattfindet ( Gitschthaler inRechberger/Klicka, ZPO 5§§ 134 bis 139 Rz 4). Die Vertagung einer Tagsatzung ist lediglich als gut zu begründende Ausnahme zulässig (RS0036665). In der Verhinderung des Geschäftsführers der Beklagten, persönlich zur Verhandlung am 15.9.2025 zu erscheinen, kann aber schon im Hinblick darauf, dass er einer anwaltlichen Vertretung bedurfte, kein unübersteigliches oder erhebliches Hindernis erblickt werden ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 17§ 134 ZPO E 1; WR 412), hat doch seine Rechtsvertretung seine Interessen wahrzunehmen und wäre dadurch ein Versäumungsurteil zu verhindern gewesen. Warum ihm die Bestellung eines Rechtsanwalts in einem Zeitraum von sechs Monaten (!) trotz mehrfacher Hinweise des Erstgerichts nicht möglich war, hat er nicht dargetan. Mangels Vorliegens eines tauglichen Erstreckungsgrundes wäre der Vertagungsantrag vom Erstgericht daher ohnedies abzuweisen gewesen, sodass einem allfälligen Verfahrensmangel, ohne Entscheidung über den Erstreckungsantrag ein Versäumungsurteil gefällt zu haben, schon keine Relevanz zukommt (vgl WR 412).
2. Zur Aktenwidrigkeit :
Eine Aktenwidrigkeit ist gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, wenn also der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolge dessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347). Eine Aktenwidrigkeit besteht sohin in einem für die Entscheidung wesentlichen Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstücks einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben durch das Gericht andererseits (RS0043284, RS0043421, RS0043397).
Mangels vom Erstgericht getroffener Feststellungen kann eine Aktenwidrigkeit somit nicht vorliegen.
3. Zur Rechtsrüge :
3.1.Der weiteren Behandlung der Berufung der Beklagten ist voranzustellen: Auf Antrag der erschienenen Partei ist ein Versäumungsurteil nach § 396 Abs 1 ZPO zu fällen, wenn eine der Parteien von einer Tagsatzung ausbleibt, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat (§ 396 Abs 2 ZPO). Das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen des Klägers ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und auf dieser Grundlage über das Klagebegehren zu erkennen (§ 396 Abs 1 zweiter Satz ZPO). Eine Urkunde kann auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens nur dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht (RS0017844). Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit einer Einwendung gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumungsurteil zu gründen; es muss sich vielmehr aus der Urkunde logisch zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Behauptung ergeben (9 ObA 39/16z; RS0037677 [T1]). Auf schriftliche Eingaben der nicht erschienenen Partei ist dagegen kein Bedacht zu nehmen (9 ObA 39/16z).
3.2. Sämtliche Einwendungen, die die Beklagte schriftlich erhoben hat, sind damit mangels mündlichen Vortrags unbeachtlich. Dazu kommt, dass die von der Beklagten in ihrer Berufung nunmehr relevierten, mit ON 12 per E-Mail übermittelten Urkunden, mangels Vorlage durch einen Rechtsanwalt, zur prozessordnungskonformen Behandlung nicht geeignet waren und zur Verbesserung zurückgestellt wurden.
Insofern verstößt die Berufung, soweit darin von berechtigten Gegenforderungen und einem Zurückbehalt der Ware bis zur Zahlung ihrer offenen Frachtforderungen die Rede ist, oder auf eigene Urkunden Bezug genommen wird, gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO (RS0041965).
Auch der Passus in der von der Klägerin vorgelegten Urkunde Beilage ./F „Tomororw + 1000 eur, Friday + 2000 eur, not pay goods become my property!“ ist nicht geeignet logisch zwingend die Unrichtigkeit des Klagsvorbringens darzutun, ergibt sich doch auch aus der gleichen Urkunde an anderer Stelle, dass das Vorliegen angeblicher Forderungen der Beklagten durch die Klägerin bestritten wurde „your invoce (…) isn’t right“ .
3.3. Im Übrigen ist die Rechtsansicht des Erstgerichts nicht zu beanstanden:
Gemäß Art 20 CMR kann der Verfügungsberechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen 60 Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist.
Es wird nach herrschendem Verständnis zugunsten des Verfügungsberechtigten unwiderleglich vermutet, dass das Gut verloren ist. Eine Vermutung sagt noch nicht zwingend etwas über die tatsächlichen Verhältnisse aus, sondern kann wahr oder falsch sein. Demnach kann Art 20 Abs 1 CMR auch auf eine Verlustfiktion hinauslaufen, etwa, wenn bekannt ist, wo sich das Gut befindet und es auch jederzeit abgeliefert werden könnte, die Ablieferung jedoch aus welchen Gründen auch immer bis zum Fristablauf versäumt wird. Hier liegt in Wahrheit kein Verlust vor, da das Gut weder untergegangen oder unauffindbar ist noch aus sonstigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen vom Frachtführer auf unabsehbare Zeit nicht an den berechtigten Empfänger abgeliefert werden kann. Gleichwohl kann der Anspruchsberechtigte sich auf Art 20 Abs 1 CMR berufen und Schadenersatz wegen Verlustes fordern (oder das Gut auch noch annehmen) ( Lorenzen in Thume/Hartenstein , CMR4 Art 20 Rz 3).
Das Erstgericht durfte damit basierend auf dem Klagsvorbringen von der Verwirklichung des Tatbestands des Art 20 CMR ausgehen und hat somit zu Recht aufgrund der unstrittigen Säumnis der Beklagten auf Basis des schlüssigen Klagebegehrens das Versäumungsurteil erlassen.
4. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
5.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht auf § 502 Abs 1 ZPO. Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu beantworten. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0037780; RS0116144).
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