Vor der Erledigung eines Vertagungsantrages darf mit der beantragten Verlegung der Tagsatzung nicht gerechnet werden. Bleibt der Antrag unerledigt und findet die Tagsatzung zum ursprünglich anberaumten Termin in Abwesenheit des Antragstellers statt, so liegt hierin keine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und auch kein einfacher Verfahrensmangel.
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