Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag. a Pichler und Mag. a Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Schlosser, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Georg Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*, geboren am **, **, vertreten durch die GFK Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 37.000 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 32.999) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24.11.2025, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.400,32 (darin enthalten EUR 566,73 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte ist Autohändler, der Kläger war bereits vor dem Ankauf des Klagsfahrzeugs Kunde des Beklagten.
Am 24.6.2024 tauschte der Kläger das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug C*, das er ebenfalls beim Beklagten fremdfinanziert erworben hatte, beim Beklagten gegen ein Fahrzeug der Marke D* Type E* ein, wobei eine Aufzahlung von EUR 4.001 erforderlich war. Da der Kläger den Betrag nicht aus seinem Vermögen zahlen konnte, kamen die Parteien überein, dass der Betrag von EUR 4.001 weiterhin kreditfinanziert bleiben und dem Kaufpreis aufgeschlagen werden soll. Es wurde daher der aushaftende Finanzierungsbetrag von EUR 4.001 auf den Kaufpreis von EUR 32.999 aufgeschlagen und der Gesamtbetrag von EUR 37.000 als Kaufpreis des neuen Fahrzeugs angesetzt und kreditfinanziert. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag von EUR 37.000 setzt sich daher aus dem Kaufpreis des Fahrzeugs von EUR 32.999 und dem (nicht eigens ausgewiesenen) restlichen Finanzierungsbetrag des C* von EUR 4.001 zusammen. Der Beklagte wickelte den An- und Verkauf der Fahrzeuge sowie die Kreditfinanzierung als Händler ab.
Im Juli 2024 übergab der Beklagte das Fahrzeug der Marke D* Type E* an den Kläger. Es konnte nicht festgestellt werden, in welchem Zustand sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe befand.
Im August 2024 bemerkte der Kläger bei dem Fahrzeug erstmals einen übermäßigen Verlust von Kühlflüssigkeit. Er brachte das Fahrzeug daraufhin zum Beklagten, der daran Reparaturarbeiten vornahm. Drei Wochen später kam es neuerlich zum Verlust von Kühlflüssigkeit. Nach einem neuerlichen Reparaturversuch durch den Beklagten trat vier Wochen später wiederholt übermäßig Kühlflüssigkeit aus. Zudem zeigte das Fahrzeug eine Fehlermeldung betreffend den Motorölstand an.
Der Beklagte übernahm das Fahrzeug im Dezember 2024 kurz vor Weihnachten wieder zur Reparatur. Dabei stellte er ein Problem mit dem Zylinderkopf fest. Trotz mehrerer Urgenzen des Klägers gab ihm der Beklagte keine Auskunft über den Zeitpunkt des Abschlusses der Reparaturarbeiten am Fahrzeug.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Mitte und Ende Februar 2025 schlug der Beklagte dem Kläger vor, für das Fahrzeug Kaufinteressenten ausfindig zu machen und das Fahrzeug um EUR 37.000 weiterzuverkaufen. Der Kläger war mit diesem Vorschlag einverstanden. Abermals reagierte der Beklagte auf die nachfolgenden Anfragen des Klägers, ob das Fahrzeug nun repariert sei oder verkauft werden könne, ausweichend.
Der Beklagte hatte zwar einen Interessenten für das Fahrzeug gefunden, dieser konnte jedoch die Finanzierung nicht aufstellen und vertröstete seinerseits den Beklagten immer wieder, der daraufhin den Kläger weiter hinhielt. Der Kläger erklärte daher mit Schreiben vom 18.3.2025 die sofortige Auflösung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags.
Der D* befindet sich nach wie vor beim Beklagten. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und allenfalls wann das Fahrzeug repariert wurde.
Der Kläger begehrte mit Mahnklage vom 31.3.2025 Zahlung von EUR 37.000 sA und brachte dazu zusammengefasst vor, er habe dem Beklagten das Fahrzeug bereits mehrfach wegen deutlich überhöhtem Kühlwasser- und Motorölverlusts zur Reparatur zurückgestellt. Nachdem der Beklagte ihm das Fahrzeug wiederholt ohne Behebung des Mangels zurückgestellt habe, habe er diesen anlässlich des letzten Verbesserungsversuchs darüber informiert, den Mangel am Zylinderkopf ausfindig gemacht zu haben und diesen beheben zu wollen. Zudem habe er dem Kläger mitgeteilt, einen Käufer für das Auto in Aussicht zu haben und dass er ein Kaufanbot übermitteln werde. Aufgrund der Probleme mit dem Fahrzeug wäre der Kläger einem Verkauf desselben für den Fall, dass er dadurch den seinerseits bezahlten Kaufpreis von EUR 37.000 zurück erhalten hätte, nicht abgeneigt gewesen.
Tatsächlich habe der Kläger über drei Monate weder das (reparierte) Fahrzeug zurück bekommen, noch ein Kaufanbot erhalten. Der Kläger habe daher mit Schreiben vom 18.3.2025 die Auflösung des Kaufvertrags erklärt. Die Mängel am Fahrzeug seien bis dato nicht behoben.
Der Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, er sei der Aufforderung des Klägers zur Mängelbehebung nachgekommen. Richtig sei auch, dass er einen potentiellen Käufer gefunden habe. Der Verkauf sei letztlich jedoch an der Finanzierung gescheitert. Der Kläger wisse, dass das Fahrzeug jederzeit bei ihm abgeholt werden könne. Die Mängel seien behoben.
Im Übrigen habe der tatsächliche Kaufpreis, nämlich der reine Kaufpreis des Fahrzeugs, nicht EUR 37.000, sondern EUR 31.500 betragen. Eine Wandlung in dem Sinn, dass auch nur diese EUR 31.500 rückzuerstatten wären, sei vom Kläger zu keinem Zeitpunkt gewünscht und gewollt gewesen und erst recht nicht verlangt worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 32.999 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 4.001 sA ab. Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegeben wurden und auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass dem Kläger wegen Hervorkommens von Mängeln innerhalb der Vermutungsfrist ein Gewährleistungsanspruch zustehe. Da der Beklagte bereits mehrere erfolglose Verbesserungsversuche vorgenommen habe, habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass er den mangelfreien Zustand nicht innerhalb angemessener Frist herstellen werde. Zudem habe der Kläger dem Beklagten keine weitere Verbesserungsmöglichkeit mehr einräumen müssen. Er sei daher zur Wandlung des Kaufvertrags berechtigt. Der Beklagte habe dem Kläger den für die Ware bezahlten Preis rückzuerstatten.
Das Einverständnis des Klägers, dass der Beklagte versuchen werde, einen Käufer ausfindig zu machen, begründe keinen Verzicht auf Gewährleistungsrechte und entbinde den Beklagten auch nicht von der Pflicht, dem Kläger mitzuteilen, dass das Fahrzeug repariert und abholbereit sei. Die Vermittlung von Interessenten beinhalte nicht das Recht, das Fahrzeug einzubehalten. Der Beklagte habe zudem gewusst, dass der Kläger das Fahrzeug dringend für den Arbeitsweg benötige.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, oder das angefochtene Urteil aufzuheben und (das Verfahren) zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zur Tatsachenrüge:
1.Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche vom angefochtenen Urteil abweichende Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T2, T5]).
Soweit der Beklagte meint, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass von Seiten des Klägers kein Wandlungsbegehren gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht worden und dies erst mit dem Schreiben des Klagevertreters vom 18.3.2025 erfolgt sei, begehrt er keine vom angefochtenen Urteil abweichende – iSv gegenteilige - Feststellung. Dass der Kläger erstmals mit Schreiben vom 18.3.2025 die Wandlung erklärte, hat das Erstgericht positiv festgestellt und ist zudem unstrittig. In diesem Zusammenhang liegen daher auch keine - der Rechtsrüge zuzuordnende (vgl RS0043304 ; RS0042319 [T1]) - sekundären Feststellungsmängel vor.
Zur Rechtsrüge:
2.1 Der Beklagte moniert in der Rechtsrüge im Wesentlichen, er habe keinen Anlass zur Klagsführung gegeben. Die Parteien hätten sich nicht darauf verständigt, von der Vereinbarung abzuweichen, einen Käufer für das Fahrzeug zu suchen, der auch den ausständigen Finanzierungsanteil von EUR 4.000 abdeckt und bereit ist, EUR 37.000 zu zahlen. Der Kläger habe kein ordnungsgemäßes Wandlungsbegehren erhoben.
2.2Das Erstgericht ist von der Anwendbarkeit des Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ausgegangen, was die Parteien auch nicht in Zweifel ziehen. Für den vorliegenden Fall würde ein Beurteilung nach ABGB aber im Ergebnis auch keinen Unterschied machen. Das Berufungsgericht erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zum Bestehen eines Wandlungsanspruchs für zutreffend und verweist gemäß § 500a ZPO darauf. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass die Negativfeststellung zur Nichtbehebung des Mangels, nach der allgemeinen Beweislastregel, wonach jeder die für seinen Prozessstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat (vgl RS0037797 ), zu Lasten des Beklagten geht.
3.Den Berufungsausführungen ist weiters entgegen zu halten, dass der Beklagte im Verfahren erster Instanz einen - allenfalls auch bloß zeitlich beschränkten - Verzicht des Klägers auf Gewährleistungsansprüche zu keinem Zeitpunkt behauptet hat. Im übrigen legt § 863 ABGB für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab an ( RS0014146 ; zum Verzicht im Speziellen RS0014146[T5]). Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt ( RS0014150 ; RS0013947 ). Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts geboten ( RS0014146 [T7]).
Das Einverständnis des Klägers, einen Kaufinteressenten ausfindig zu machen, begründet keinen Verzicht auf ihm zustehende Gewährleistungsansprüche. Auch im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs wäre die vorherige Mängelbehebung erforderlich gewesen, insbesondere um den angesetzten Verkaufspreis von EUR 37.000 zu lukrieren. Die Zustimmung des Klägers erfolgte insofern für den Beklagten erkennbar unabhängig von ihm zustehen Gewährleistungsrechten. In diesem Zusammenhang liegen entgegen der Auffassung des Beklagten im Hinblick auf die vom Erstgericht dazu getroffenen positiven Feststellungen (EU ON 11, Seite 4, erster Absatz) keine sekundären Feststellungsmängel vor (vgl RS0053317 [T1]). Mangels Verzichts des Klägers bedurfte es weder der Zustimmung des Beklagten noch einer besonderen Parteienvereinbarung zur Geltendmachung des dem Kläger zustehenden Wandlungsrechts.
4.Entgegen der Auffassung des Beklagten schadet es auch nicht, dass der Kläger im Schreiben vom 18.3.2025 - wie auch in der Klage - die Erstattung eines über dem tatsächlichen Kaufpreis liegenden Betrags begehrte. Die Erklärung des Verbrauchers zur Vertragsauflösung ist nach § 15 Abs 2 VGG an keine bestimmte Form gebunden. Es reicht eine - wie hier - an den Verkäufer gerichtete - allenfalls auch bloß konkludente (vglFrössel in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar 4.01§ 15 VGG Rz 2 mwN) - Erklärung, mit der der Entschluss des Verbrauchers zur Vertragsbeendigung zum Ausdruck gebracht wird ( Erläuterungen 949 der Beilagen XXVII. GP, Seite 30). Der Kläger hat im Schreiben vom 18.3.2025 gegenüber dem Beklagten unabhängig davon, ob darin der richtige Kaufpreis angeführt war, unmissverständlich „ die sofortige Auflösung des mit Ihnen über das Fahrzeug geschlossenen Kaufvertrages “ erklärt. Im Betreff des Schreibens war das Fahrzeug auch eindeutig identifiziert (./C; zu dessen Verwertung im Rechtsmittelverfahren siehe RS0121557[T3]). Ausgehend davon liegt eine hinreichend klare Auflösungserklärung des Klägers vor (für den Bereich des ABGB siehe RS0018702 [T1]; RS0018599 [T1, T5]).
5.Der Beklagte hat weder den zu Recht bestehenden Teil des Klagebegehrens anerkannt, noch darauf auch nur eine Teilzahlung geleistet. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung, hat er daher sehr wohl zur Klagsführung Anlass gegeben (vgl § 45 ZPO; Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.280 zur Notwendigkeit der Vollzahlung bei Geldforderungen). Die Anspruchshöhe ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Der Berufung ist daher nicht Folge zu geben.
6.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
7.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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