Zur Wandlung bedarf es mangels Parteienübereinkunft eines gerichtlichen Erkenntnisse, das den Vertrag ex tunc aufhebt. Die bloße Androhung der Wandlung für den Fall, dass vorhandene Mängel einer Sache vom Verkäufer nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behoben werden sollten, bewirkt daher, auch wenn dieser der Aufforderung nicht nachkommt, noch keine rückwirkende Vertragsaufhebung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden