Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen (zuletzt) EUR 170 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 120) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.8.2025, GZ **-9, in nicht öffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es insgesamt einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung lautet:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 120 samt 4 % Zinsen p.a. seit 24.4.2025 (Tag der Klagszustellung) binnen 14 Tagen zu zahlen und die mit EUR 366,23 bestimmten Verfahrenskosten (darin EUR 55,87 USt und 33,60 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 50 s.A. zu zahlen, wird abgewiesen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 187,44 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 31,21 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründ e
In gegenständlichen Verfahren begehrte die Klägerin zunächst die Zahlung von EUR 120. Das BVwG Standort ** habe am 22.8.2022 ein offensichtlich und unvertretbar rechtswidriges Erkenntnis betreffend B* gefällt. Nach einem Richterwechsel sei keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Die Revision sei von der Kanzlei Dr. Gregor Klammer verfasst worden, ein Anwaltshonorar von EUR 2.468,80 nach TP 3C sei angefallen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) habe das Erkenntnis des BVwG mit Entscheidung vom 24.11.2022 aufgehoben.
Die Finanzprokuratur habe den Anspruch abgelehnt, da die Aufhebung nur hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Verweigerung des humanitären Visums erfolgt sei, nicht hinsichtlich der Zurückweisung des Folgeasylantrags. Auch bei Verleihung des humanitären Aufenthalts im angefochtenen Erkenntnis hätte der Mandant die Revision erhoben, weil er Asyl haben hätte wollen; dies sei absurd. Der Mandant wäre mit einem humanitären Aufenthaltsrecht wunschlos glücklich gewesen. Es lägen keine Sowiesokosten vor, da bei einem rechtsrichtigen Erkenntnis keine weiteren Kosten angefallen wären. Die Beklagte habe nicht behauptet und nicht bewiesen, dass der Klagevertreter B* im hypothetischen Fall der Verleihung eines humanitären Aufenthaltstitels mit Erkenntnis vom 22.8.2022 dazu geraten hätte, trotzdem eine außerordentliche Revision wegen der Nichtzuerkennung von Asyl zu erheben, und der Klagevertreter diese außerordentliche Revision dann tatsächlich auch eingebracht hätte. Der Klagevertreter hätte dies nicht getan.
Der Anspruch von B* sei an die Klägerin zediert worden.
Die Klägerin erweiterte die Klage mit Schriftsatz vom 30.5.2025 um einen weiteren Anspruch betreffend C*. Diese komme aus der Ukraine, habe am 4.1.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und am 8.7.2024 eine Säumnisbeschwerde erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) habe in Stattgebung der Säumnisbeschwerde mit Bescheid vom 2.10.2024 den Status der Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt. Nach Aufforderung habe die Beklagte dennoch die Anerkennung verweigert. Die Behörde habe den Namen der Mandantin beim Meldeamt falsch geschrieben, dadurch sei das BFA fälschlich von einer fehlenden Meldung ausgegangen und habe das Asylverfahren zwischenzeitlich eingestellt. Vorerst werde nur ein aliquoter Teilbetrag von EUR 50 aus den angemessenen Kosten der Säumnisbeschwerde eingeklagt.
Die Beklagte bestritt. B* habe am 25.7.2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Dieser sei mit Bescheid des damaligen Bundesasylamts vom 6.12.2011 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.1.2013 abgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 14.6.2017 habe das BFA einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (I), keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (§ 57 AsylG), eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei (II), keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (III), ausgesprochen, dass das Recht zum Aufenthalt verloren sei (IV) und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (V).
Dagegen sei Beschwerde an das BVwG erhoben worden. Dieses habe am 19.11.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Folge sei es zu einem Richterwechsel gekommen. Mit Erkenntnis vom 22.8.2022 habe das BVwG der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V stattgegeben, diesen ersatzlos behoben und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Dagegen sei eine außerordentliche Revision an den VwGH erhoben worden, der mit Erkenntnis vom 24.11.2022 die Revision, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des
Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache gerichtet habe, zurückgewiesen habe. Im Übrigen sei das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (dem Unterlassen der Wiederholung der Verhandlung im Sinne des § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG) aufgehoben und ein Aufwandersatz von EUR 1.346,40 zuerkannt worden.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 14.4.2023 sei die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.3.2023 hinsichtlich des ersten Satzes des bekämpften Spruchpunktes II (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) sowie Spruch IV (Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 15.6.2012) als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerde gegen den zweiten Satz des Spruchpunktes II (Rückkehrentscheidung) sei stattgegeben und festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Der Beschwerde gegen den dritten Satz des Spruchpunktes II (Feststellung, dass eine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist) und gegen die Spruchpunkte III (keine Frist für freiwillige Ausreise) und V (Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbots) sei stattgegeben und seien diese ersatzlos behoben worden. Unter einem habe man eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Die Revision habe sich gegen das gesamte Erkenntnis des BVwG vom 22.8.2022 gerichtet, sei jedoch nur teilweise erfolgreich gewesen. B* seien daher aufgrund des behaupteten Fehlverhaltens keine Mehrkosten für die Revision erwachsen. Kosten, die dem Geschädigten auch ohne das schädigende Verhalten sowieso entstanden wären, seien nicht Gegenstand des Schadenersatzes. Würden erfolglose mit erfolgreichen Rechtsmitteln verbunden, bestehe nur dann ein ersatzfähiger Schaden, sofern hiefür Mehrkosten entstanden seien. Sei dies nicht der Fall, sei die Klage abzuweisen.
Auch der Anspruch betreffend C* bestehe nicht zu Recht. Da im Zentralen Melderegister (ZMR) als Geburtsdatum von C* das Ausstellungsdatum ihres Reisepasses aufgeschienen sei, sei eine ZMR-Abfrage des BFA negativ verlaufen. Dieses sei daher nachvollziehbar davon ausgegangen, dass sich C* dem Asylverfahren entziehe, und habe das Verfahren nach § 24 Abs 2 AsylG eingestellt. Mit der Fortsetzung am 13.5.2024 habe die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG neu zu laufen begonnen und sei im Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen gewesen. Eine verfrühte Säumnisbeschwerde sei zurückzuweisen. Ihre Kosten seien daher nicht ersatzfähig.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 7 bis 9 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, den Geschädigten treffe auch im Amtshaftungsverfahren die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden. Die Beweislast, dass der Schaden bei pflichtgemäßen Verhalten nicht eingetreten wäre, treffe den Geschädigten. Lediglich die Anforderungen an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs seien geringer als die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Die Klägerin habe zu behaupten und (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) unter Beweis zu stellen, dass die geltend gemachten Kosten bei gebotenem Verhalten nicht entstanden wären. Dieser Beweis sei ihr betreffend B* nicht gelungen.
Betreffend C* sei es vertretbar, mit Namen und Geburtsdatum im ZMR nach ihr zu suchen, weil kein Anhaltspunkt bestanden habe, sie könne mit falschem Geburtsdatum eingetragen sein. Aufgrund der negativen ZMR-Auskunft war auch die Einstellung des Asylverfahrens nach § 24 Abs 2 AsylG vertretbar.
Gegen die Abweisung des Anspruchs betreffend B* (EUR 120) richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage im Ausmaß von EUR 120 stattzugeben, in eventu das Urteil wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Nichtigkeit
1.1. Die Klägerin moniert eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Der Spruch des Urteils sei unverständlich, widersprüchlich und lasse nicht erkennen, ob die Klagsforderung zur Gänze oder nur zum Teil abgewiesen worden sei,
1.2. Die Tatbestände des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO können nur dann als Nichtigkeitsgrund gelten, wenn das Berufungsgericht diesem Mangel nicht durch eine Urteilsberichtigung abhelfen kann ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 477 ZPO Rz 79 (Stand 9.10.2023, rdb.at)).
Diese Bestimmung enthält drei verschiedene Tatbestände einer mangelnden Überprüfbarkeit der Entscheidung, die deren Nichtigkeit begründen: 1. die mangelhafte Fassung des Urteils, sodass dessen Überprüfung nicht mehr mit Sicherheit vorgenommen werden kann, 2. Widerspruch des Urteils mit sich selbst, 3. Fehlen der Entscheidungsgründe.
1.3. Der erste der in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe liegt dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Dieser Fehler hat nicht den Spruch des Urteils oder dessen Gründe isoliert im Auge. Maßgebend ist vielmehr das Urteil als logische Gesamtheit. Völliges Fehlen des Urteilsspruchs bewirkt Nichtigkeit ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 477 ZPO Rz 81 (Stand 9.10.2023, rdb.at)).
Lässt sich aber der vollständige Inhalt eines den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechenden unvollständig gebliebenen Spruches aus den Entscheidungsgründen logisch einwandfrei ergänzen, dann kann die Überprüfung „mit Sicherheit“ vorgenommen werden. Ein unbestimmter Urteilsspruch bewirkt daher nur dann Nichtigkeit des Urteils, wenn auch die Gründe selbst keine einwandfreie Aufklärung dafür geben können, welche Entscheidung das Gericht in seinem Spruch treffen wollte. Keine Nichtigkeit begründet die Abweisung des Klagebegehrens, ohne dessen Wortlaut im Spruch anzugeben, falls sein Inhalt aus den Gründen ersichtlich ist ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 477 ZPO Rz 81 (Stand 9.10.2023, rdb.at) mwN).
1.4. Richtig ist, dass der Spruch des Urteils unvollständig geblieben ist. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich allerdings zweifelsfrei, dass das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze abweisen wollte.
Der unvollständige Spruch beruht auf einer offenbaren sinnstörenden Auslassung. Da am wahren Willen des Gerichts kein Zweifel besteht, kann die sinnstörende Auslassung berichtigt werden. Die Berichtigung obliegt an sich jenem Gericht, das die fehlerhafte Entscheidung erlassen hat. Sie kann aber auch in höherer Instanz angeordnet werden (RS0041824). Die Durchführung der Berichtigung in der Urschrift und in den Ausfertigungen obliegt sodann dem Erstgericht.
Die Anordnung der Berichtigung erübrigt sich aber gegenständlich, da – wie bei Behandlung der Rechtsrüge noch aufzuzeigen ist – die Entscheidung inhaltlich abzuändern und damit auch neu zu fassen ist.
Eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt somit nicht vor.
2. Rechtsrüge
2.1. Die Klägerin wirft dem Erstgericht vor, die Beweislastregeln, welche der OGH zwischen dem Opfer und dem Schädiger festlege, zu verkennen.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf ein unvertretbar rechtswidriges Erkenntnis des BwVG. Obgleich es einen Richterwechsel nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gegeben habe, habe der neue Richter keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt in Verletzung der relevanten Verfahrensregeln. Der VwGH habe daraufhin das Erkenntnis mit Entscheidung vom 24.11.2022 aufgehoben.
2.2. Richtig ist, dass der Geschädigte im Amtshaftungsprozess nicht bloß die Rechtsverletzung durch das Organ behaupten und beweisen muss, sondern auch, dass ihm der geltend gemachte Schaden ohne diese Rechtsverletzung nicht erwachsen wäre (RS0022469).
Den Geschädigten trifft daher auch im Amtshaftungsverfahren grundsätzlich die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden (RS0022469 [T2]).
2.3. Eine Unterlassung ist dann für den Schaden kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Die Kausalität fehlt, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RS0022913). Bei Schädigung durch Unterlassung kann sich die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht stellen, weil eine Unterlassung ohnehin nicht kausal ist, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert (RS0022913 [T9]). Für die Kausalität einer Unterlassung gilt das Beweismaß der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (RS0022900). Dem kann der Gegner den Beweis der höheren Wahrscheinlichkeit eines anderen Verlaufs entgegenhalten (RS0022900 [T42]).
2.4. Die Klägerin wirft den Organen der Beklagten hier aber kein Unterlassen, sondern ein positives Tun vor, nämlich die Fällung eines Erkenntnisses ohne Durchführung/Wiederholung der mündlichen Verhandlung.
Die RS0022700 und RS0022900 beziehen sich auf die Kausalitätsprüfung bei Unterlassungen und sind daher insoweit nicht einschlägig. Sie stehen mit dem – oben bereits dargelegten – Grundsatz in Einklang, dass sich bei Schädigung durch Unterlassung die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht stellen kann, weil eine Unterlassung ohnehin nicht kausal ist, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert hätte.
2.5. Das Erstgericht ist von einer unrichtigen Beweislastverteilung ausgegangen. Es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin (zum Nachweis der Kausalität) beweisen muss, dass die Revision nicht erhoben worden wäre, wenn das BvWG mit Erkenntnis vom 22.8.2022 ein humanitäres Aufenthaltsrecht zuerkannt hätte.
Dieser Beweis betrifft aber nicht den Nachweis der Kausalität, sondern den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
Für diesen ist allerdings die Beklagte beweispflichtig.
Die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach nicht fest steht, dass die Revision nicht erhoben worden wäre, wenn bereits mit Erkenntnis vom 2.8.2022 ein humanitärer Aufenthaltstitel erteilt worden wäre, stellt eine Negativfeststellung dar. Dies ergibt sich im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung (ON 9, S. 9). Demnach konnte nicht festgestellt werden, ob eine Revision auch bei Zuerkennung des humanitären Aufenthaltstitels erhoben worden wäre oder nicht. Es besteht ein non liquet, weshalb die Beweislastregeln zum Tragen kommen.
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei einer Verletzung „bloßer“ Verfahrensvorschriften zulässig (RS0125828). Angesichts der getroffenen Negativfeststellung konnte die Beklagte allerdings den haftungsbefreienden Nachweis dafür, dass derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (RS0022889 [T3]; RS0111706), nicht erbringen.
Die Negativfeststellung fällt daher der Beklagten zur Last.
2.6. Der Schaden der Klägerin (die zedierten Kosten für die eingebrachte Revision) sind daher durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des BvWG verursacht worden. Das BvWG hat die Vorschrift des § 25 Abs 7 VwGVG missachtet. Aus diesem Grund hat der VwGH das Erkenntnis vom 22.8.2022 betreffend die Entscheidung über das humanitäre Aufenthaltsrecht wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Missachtung der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift des § 25 Abs 7 VwGVG durch das BvWG war unvertretbar. Eine Vertretbarkeit behauptet auch die Beklagte in ihrem Bestreitungsvorbringen nicht.
2.7. Damit besteht der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch in Höhe von EUR 120 zu Recht.
Die Berufung der Klägerin ist daher berechtigt. Das erstinstanzliche Urteil (das im Umfang der Abweisung von EUR 50 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist) ist daher abzuändern.
3. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung ist auch die Kostenentscheidung erster Instanz neu zu treffen.
Für das Verfahren erster Instanz sind mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Abschnitt (bis zum Schriftsatz der Klägerin ON 5, mit diesem wurde das Klagebegehren um EUR 50 ausgedehnt) obsiegte die Klägerin zu 100 %. In diesem Abschnitt richtet sich die Kostenentscheidung daher nach § 41 ZPO.
Im zweiten Verfahrensabschnitt (ab dem Schriftsatz ON 8) hat die Klägerin zu 71 % obsiegt. Die Beklagte hat ihr daher 42 % ihrer Verfahrenskosten zu ersetzen. In diesem Abschnitt richtet sich die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO.
Die Beklagte erhob keine Einwendungen gegen die Kostennote der Klägerin. Sie hat der Klägerin folglich EUR 366,23 (darin EUR 55,87 USt und EUR 33,60 Barauslagen) an Verfahrenskosten zu ersetzen.
4. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf § 41 ZPO iVm § 50 ZPO. Gemäß § 23 Abs 10 RATG gilt § 23 Abs 9 RATG (wonach der für die Berufung und die Berufungsbeantwortung entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach zuzusprechen ist) nicht in Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs 1 ZPO anzuwenden ist. Dies ist gegenständlich der Fall, da das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert EUR 2.700 nicht übersteigt. Für die Berufung gebührt daher nur der einfache Einheitssatz.
5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 502 Abs 2 ZPO.
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