Der grundsätzlich beachtlichen Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die als Alternativverhalten dem Streitausgang im Vorprozess zugrundegelegte Entscheidungsbegründung nicht bloß nur vertretbar, also nicht schuldhaft, sondern auch richtig - demnach "rechtmäßig" - ist.
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