RS0125828 – OGH Rechtssatz
Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei einer Verletzung „bloßer“ Verfahrensvorschriften zulässig. Es kann aber die Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften, die insbesondere das rechtliche Gehör betreffen, ein anderes Ergebnis rechtfertigen.