JudikaturOGH

RS0125828 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2015

Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist bei einer Verletzung „bloßer“ Verfahrensvorschriften zulässig. Es kann aber die Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften, die insbesondere das rechtliche Gehör betreffen, ein anderes Ergebnis rechtfertigen.

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