BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 763

§ 763Geldpflichtteil

Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 nicht oder nicht voll gedeckt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung in Geld fordern.

Entscheidungen
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