Soweit der Pflichtteil durch eine Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 nicht oder nicht voll gedeckt wird, kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil selbst oder dessen Ergänzung in Geld fordern.
Rückverweise
Unter den in § 763 ABGB (iVm § 42 ABGB) genannten ehelichen und unehelichen Kindern, Enkeln und Urenkeln sind nur die leiblichen sowie die Adoptivkinder zu verstehen.…
785 Abs3 letzter Satz ABGB nicht als in verfassungswidriger Weise unbestimmt. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen kann aus den Vorschriften des §762 und §763 ABGB abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des OGH sind nur Schenkungen an jene Personen von der unbefristeten Schenkungsanrechnung des §785 Abs3 ABGB erfasst, die im…
…auch das Hofdekret vom 10.Mai 1833 JGS 2610 aus, indem es sage, daß die Wahlkinder "allerdings auch unter die Kinder gehören, welche nach § 763 ABGB der Pflichtteil gebührt" (RZ 1955, 146). Dieser Standpunkt wurde auch überwiegend in der Lehre vertreten (vgl. dazu Weiß in Klang2 III, 765 f und 829…
…habe, die Anrechnung des Geschenkten auf den Nachlaß gefallen lassen. Da unter "Kindern" nach der Vorschrift des § 42 ABGB auch Enkelkinder verstanden würden (§ 763 ABGB), müßten auch die Enkelkinder in diese Gleichstellung einbezogen werden. Es würde dem Grundsatz der Gleichstellung aller Kinder des Erblassers, aber auch der Billigkeit widersprechen, wenn…
…darauf, dass unter der erwähnten Bestimmung nach der überwiegenden Lehre kein neuer Anspruch sui generis, sondern nur ein Verweis auf den Pflichtteilsanspruch gemäß § 763 ABGB verstanden werden solle. Somit löse das „Setzen auf den Pflichtteil“ nach neuer Rechtslage die Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer gemäß § 764 Abs …
…verwiesen werden, wonach unter Kindern grundsätzlich auch die Nachkommen der Kinder im engeren Sinne zu verstehen sind. Die Rekurswerberin zieht auch die Bestimmungen des § 763 ABGB. über ihre Rechtsansicht heran, da dort ausdrücklich bestimmt ist, daß zwischen ehelicher und unehelicher Geburt, sobald für Verwandte in gerader Linie das Recht und die…
…Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind. " §762 ABGB, JGS 946/1811 idF BGBl 280/1978 und §763 ABGB, JGS 946/1811, lauten: "Vierzehntes Hauptstück. Von dem Pflichttheile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbtheil. Welchen Personen als Notherben ein Pflichttheil gebühre. §…
…abzuweisen sei. Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: Gemäß § 762 ABGB hat der Erblasser in der letzten Anordnung seine Kinder zu bedenken. Nach § 763 ABGB sind unter "Kinder" auch die Enkel und Urenkel zu verstehen, soweit sie von der gesetzlichen Erbfolgeordnung erfaßt sind. Aus diesen Bestimmungen wie aus § 779…
…einen "Ziehsohn" handle. Noterben sind aber nach § 762 ABGB neben den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers nur dessen Kinder, worunter man nach § 763 ABGB (iVm § 42 ABGB) die ehelichen und unehelichen Kinder, Enkel und Urenkel versteht. Darunter sind aber nur die leiblichen sowie die Adoptivkinder zu verstehen (Welser…
…Revisionsgegnerin stützt sich auf die Entscheidungen 3 Ob 96/00i und 2 Ob 183/15y, wonach unter den in § 763 ABGB (vor dem ErbRÄG 2015, iVm § 42 ABGB) genannten ehelichen und unehelichen Kindern, Enkeln und Urenkeln nur die leiblichen sowie die Adoptivkinder zu…
…§ 183 ABGB23 1936; HfD 10.5.1833, JGS 2610; aber auch Bergmann-Ferid, Tschechoslowakei, § 2 Abs 1). Demnach hat dieser auch einen Pflichtteilsanspruch nach § 763 ABGB; er wird "in dieser Rücksicht Noterbe genannt" (§ 764 ABGB). Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder Noterbe das Recht auf Beteiligung am Abhandlungsverfahren. Er ist, soweit…