Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Gutstein und Mag. Matthias Trinko in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* (**) GmbH , **, vertreten durch Mag. C*, Wirtschaftskammer **, **, wegen EUR 6.745,74 brutto s.A. und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 7.495,74), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 22.4.2025, D* 15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Der Kläger ist seit 7.7.2014 im aufrechten Dienstverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis des Klägers kommt der Kollektivvertrag für Arbeitnehmer in der Mineralölindustrie Österreich (im Folgenden kurz: Kollektivvertrag) zur Anwendung. Der Kläger wurde von der Beklagten zuletzt in der Beschäftigungsgruppe D des Kollektivvertrags eingestuft. Ein vor Klagseinbringung erfolgtes Schlichtungsverfahren der Kollektivvertragspartner scheiterte.
Der Kläger begehrte EUR 6.745,74 brutto s.A. an Entgeltdifferenzen, die daraus resultierten, dass er spätestens mit Abschluss seiner Spezialausbildung, somit mit Jänner 2022 in die Beschäftigungsgruppe E einzustufen gewesen sei. Weiters begehrt er (verkürzt) die Feststellung, dass die aus der Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E des Kollektivvertrags resultierenden Ansprüche auch künftig zu bezahlen seien.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage zur Gänze statt.
Das Erstgericht stellte den auf den Seiten 3 bis 10 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab 1.1.2022 in die Beschäftigungsgruppe E des Kollektivvertrags einzustufen gewesen sei, weshalb der Klage zur Gänze stattzugeben gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger begehrt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorweg ist festzuhalten, dass wie die Beklagte selbst eingangs ihrer Berufung festhält drei Dienstnehmer der Beklagten, die als NTD-Inspektoren bei der Beklagten beschäftigt sind, beim Arbeits und Sozialgericht Klagen eingebracht haben, die in derselben Gerichtsabteilung bei derselben vorsitzenden Richterin anhängig sind (siehe E*, F* und D* des Arbeits- und Sozialgerichts Wien). Alle drei Dienstnehmer fordern im Wesentlichen mit gleichlautender Begründung die Feststellung ihrer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E des Kollektivvertrags und daraus resultierende Entgeltdifferenzen.
In allen drei Verfahren hat das Arbeits und Sozialgericht Wien den Klagen aller drei Kläger zur Gänze Folge gegeben, dies im Wesentlichen bei gleichgelagerter Sach und Rechtslage. Die Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Beurteilung in allen drei erstinstanzlichen Urteilen weisen in den wesentlichen Punkten eine sehr hohe inhaltliche Übereinstimmung auf.
Gegen alle drei Urteile hat die Beklagte jeweils Berufung erhoben. Auch alle drei Berufungen weisen in den wesentlichen Punkten eine sehr hohe inhaltliche Übereinstimmung auf.
Diese Berufungsverfahren wurden beim Oberlandesgericht Wien anhängig gemacht:
Den Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 22.4.2025, F*16 und E*-15, hat das Oberlandesgericht Wien bereits mit Berufungsurteilen vom 24.10.2025, 9 Ra 62/25s, und vom 18.12.2025, 8 Ra 67/25v, nicht Folge gegeben.
Im gegenständlichen Berufungsverfahren 7 Ra 59/25k stellt sich die Sachund Rechtslage im Wesentlichen gleichgelagert wie in den vom Oberlandesgericht Wien zu 9 Ra 62/25s und 8 Ra 67/25v gefällten Berufungsurteilen dar. Soweit hier der Sachverhalt und die Rechtslage deckungsgleich sind, schließt sich der hier erkennende Senat den Ausführungen in diesen Berufungsurteilen an.
Zur Berufung der Beklagten wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Zur Tatsachenrüge (Punkt 1. der Berufung):
1. Die Beklagte bekämpft zunächst „insbesondere die Feststellungen des Erstgerichts, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Tätigkeit handelt, welche er selbständig ausübt (vgl Urteil vom 22.4.2025, S 9)“.
Die Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, dass das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis hätte kommen müssen, „dass die überwiegende Tätigkeit des Klägers am Standort der beklagten Partei erbracht wird und somit keine selbständige Tätigkeit des Klägers verrichtet wird bzw in eventu dass seitens des Klägers keine ausreichenden Beweismittel vorgebracht wurden, um eine selbständige Tätigkeit des Klägers festgestellt werden können“.
Die Beklagte bringt hier die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig zur Ausführung.
Diese Tatsachenrüge entspricht inhaltlich der Tatsachenrüge der Beklagten in den Berufungsverfahren 9 Ra 62/25s und 8 Ra 67/25v. Dort wurde ebenfalls bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass die Tatsachenrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Um eine Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RISJustiz RS0041835 [T5]; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15).
Ausgehend davon zeigt sich, dass die Formulierung der Berufungswerberin, dass „insbesondere“ die Feststellung des Erstgerichts, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine Tätigkeit handelte, welche er selbständig ausübte bekämpft werde, nicht ausreicht, um die Richtigkeit sämtlicher vom Erstgericht zu diesem Themenkreis getroffenen Feststellungen inhaltlich einer Überprüfung zu unterziehen. Bei Behandlung dieser Tatsachenrüge kann nur die Richtigkeit der vom Rechtsmittelwerber konkret bezeichneten Feststellung geprüft werden. Eine solche konkrete Bezugnahme der Berufungswerberin auf erstgerichtliche Feststellungen ist somit lediglich hinsichtlich folgender Textpassage auf Seite 9 des angefochtenen Urteils möglich:
„Der Kläger übt seine Tätigkeit als NTD Prüfer selbständig aus.“
Damit wendet sich die Beklagte jedoch in Wahrheit nicht gegen eine Tatsachenfeststellung. Ob eine Tätigkeit „selbständig“ im Sinn der für die Beschäftigungsgruppe E im Kollektivvertrag normierten Voraussetzungen ausgeführt wird, ist nämlich grundsätzlich eine Rechtsfrage, die anhand der Feststellungen zu sämtlichen Umständen der ausgeübten Tätigkeit zu beantworten ist (so auch OLG Wien 9 Ra 62/25s und 8 Ra 67/25v).
Das Erstgericht traf umfangreiche Feststellungen zu Inhalt und Rahmenbedingungen der Tätigkeit des Klägers. Die Beklagte nennt in ihrer Berufung keine einzige davon, die sie durch eine konkrete andere ersetzt haben möchte, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, wonach die im Kollektivvertrag für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E genannten Voraussetzungen erfüllt seien, sodass auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen wird.
Sogar wenn man in der „selbständigen“ Ausübung der Tätigkeit als NDT Prüfer ein einer Tatsachenrüge zugängliches Tatsachensubstrat erblicken würde, wäre für die Beklagte auch bei gesetzmäßiger Ausführung ihrer Tatsachenrüge nichts gewonnen, weil sich bereits aus den übrigen Feststellungen, denen die Beklagte in ihrer Berufung nichts entgegenhält, eine solche Selbständigkeit des Klägers ableiten lässt. Für die Feststellung des Gegenteils oder die „in eventu“ begehrte Negativfeststellung bleibt kein Raum.
Da bereits aus diesen Gründen die Tatsachenrüge in diesem Punkt ins Leere geht, erübrigt es sich auf die weiteren Argumente des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung, die gegen die Berechtigung dieser Tatsachenrüge sprechen (vgl S 2 bis 5 der Berufungsbeantwortung), näher einzugehen.
2. Weiters bekämpft die Beklagte „die Feststellung des Erstgerichts betreffend der Qualifikation des Klägers als Facharbeiter bzw des Vorliegens einer facheinschlägigen Ausbildung“. Die Beklagte führt aus, dass das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass „kein ausreichendes Vorbringen erbracht wurde, dass den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung feststellen lässt“.
Diese Tatsachenrüge ist bereits deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, welche konkreten Feststellungen sie bekämpft. Ebensowenig werden bestimmte Ersatzfeststellungen begehrt.
Die Berufungsausführungen beinhalten auch hier im Wesentlichen eine Rechtsrüge betreffend die im Kollektivvertrag normierten Voraussetzungen der Einstufung in die Beschäftigungsgruppen D und E (insb zum Begriff der „Einschlägigkeit“), sodass auch hier auf die Behandlung der Rechtsrüge durch den Berufungssenat verwiesen werden kann.
3. Die Beklagte führt in ihrer Tatsachenrüge überdies aus, dass „weiters die Feststellungen bestritten werden, der Kläger hätte die Verschraubdiagramme interpretieren müssen (Urteil S 8)“. Diese Notwendigkeit habe nicht bestanden und sei nicht behauptet worden.
Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht angibt, welche konkrete Ersatzfeststellung stattdessen begehrt wird.
Sie ist aber auch deswegen nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil darin nicht aufzeigt wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung die beanstandete Feststellung getroffen worden sein sollte.
Letztlich ist diese beanstandete Feststellung auch inhaltlich unbedenklich, da die vom Erstgericht zur Begründung herangezogene Beilage ./4 diese Feststellung durchaus trägt.
Da die Tatsachenrüge in allen Punkten ins Leere geht, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Die Rechtsrüge der Beklagten ist inhaltsgleich mit der Rechtsrüge in ihren zu 9 Ra 62/25s und 8 Ra 67/25v des OLG Wien erhobenen Berufungen. Demzufolge kann sich der hier erkennende Senat bei im Wesentlichen gleichgelagertem Sachverhalt den Ausführungen zur Rechtsrüge der Beklagten in den Berufungsurteilen 9 Ra 62/25s und 8 Ra 67/25v, die der hier erkennende Senat als rechtlich zutreffend beurteilt, anschließen, soweit nicht geringfügige Abweichungen im zu beurteilenden Sachverhalt vorliegen.
Im Detail ist der Rechtsrüge der Beklagten Folgendes zu erwidern:
Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Rahmen der Tatsachenrüge, also insbesondere zur Auslegung der Begriffe „ selbständig “ und „ einschlägig “ in der anzuwendenden Kollektivvertragsbestimmung.
Darüber hinaus seien beim Kläger nicht einmal die für die Beschäftigungsgruppe D erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Die Tätigkeit eines NTD-Inspektors sei keine Tätigkeit, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich sei. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass die beiden anderen NTD-Inspektoren, die eine ähnliche Klage eingebracht hätten wie der Kläger, einen völlig anderen Ausbildungshintergrund hätten und dennoch dieselbe Tätigkeit ausübten. Die einzige Gemeinsamkeit sei die Ausbildung zum NTD-Inspektor, die sie im Zuge ihres Dienstverhältnisses absolviert hätten. Dabei handle es sich um eine mehrtägige Ausbildung, die nicht als einschlägige Berufsausbildung gewertet werden könne. Dass gewisse handwerkliche Grundkenntnisse erwünscht seien, sei nicht mit dem Abschluss einer mehrjährigen Berufsausbildung gleichzusetzen. Da es bereits am wesentlichen Einstufungskriterium für die Beschäftigungsgruppe D mangle, käme eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E nicht in Betracht.
Dieser Rechtsansicht der Beklagten wird nicht beigetreten.
Die Frage, in welche Verwendungs- bzw Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrags ein Beschäftigter einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage, die anhand eines Vergleichs der ausgeübten Tätigkeit mit den Einstufungskriterien des Kollektivvertrags zu lösen ist (RS0043547). Dabei kommt es auf die Tätigkeitsmerkmale, auf den Inhalt der Arbeit und die vorwiegend ausgeübte tatsächliche Tätigkeit an (RS0064956).
§ 9 Pkt 1.1 des Kollektivvertrags sieht vor, dass alle Arbeitnehmern nach der Art ihrer tatsächlichen Verwendung und der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit unter Mitwirkung des Betriebsrats in jeweils eine der im § 9 Pkt 2 vorgesehenen 11 Beschäftigungsgruppen eingereiht werden.
Das Beschäftigungsgruppenverzeichnis in Pkt 2 sieht vor:
„Beschäftigungsgruppe A
ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung.
ArbeitnehmerInnen, die sehr einfache schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Beschäftigungsgruppe B
ArbeitnehmerInnen mit einer kurzen Zweckausbildung, die einfache, schematische Tätigkeiten mit vorgegebener Abfolge der Arbeitsschritte verrichten.
Auch ArbeitnehmerInnen ohne Zweckausbildung in Produktion, Montage oder Verwaltung, sofern sie mehrere Arbeiten/Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge) beherrschen oder sich besondere Fertigkeiten angeeignet haben, spätestens jedoch nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit.
Beschäftigungsgruppe C
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichten, für die typischerweise eine Zweckausbildung erforderlich ist.
Beschäftigungsgruppe D
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen verrichten, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder fachlich gleichwertigen Schulausbildung erforderlich ist.
ArbeitnehmerInnen mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung), auch solche mit einer Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen ohne einschlägige Erfahrung während der ersten 12 Monate, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.
Gleiches gilt für AbsolventInnen von vergleichbaren berufsbildenden mittleren Schulen*. Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 12 Monate das Mindestentgelt der Beschäftigungsgruppe D um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe E
ArbeitnehmerInnen, die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen selbständig ausführen, für die typischerweise über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind.
Ferner AbsolventInnen von berufsbildenden höheren Schulen, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile der Tätigkeit im obigen Sinn von Bedeutung ist.
Bei diesen ArbeitnehmerInnen kann, sofern noch keine Berufstätigkeit verrichtet wurde, während der ersten 18 Monate das Mindestentgelt der Beschäftigungsgruppe E um bis zu 5 Prozent unterschritten werden.
Beschäftigungsgruppe F
ArbeitnehmerInnen, die schwierige Tätigkeiten selbständig ausführen, für die typischerweise entweder über die in Beschäftigungsgruppe D erforderliche Qualifikation hinaus zusätzliche Fachausbildungen oder große Fachkenntnisse, oder zumindest eine abgeschlossene BHS mit einschlägiger (entsprechender) für die ausgeübte Tätigkeit notwendige Berufserfahrung erforderlich sind.
Beschäftigungsgruppe G
ArbeitnehmerInnen, die selbständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.
Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.
Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von mehreren ArbeitnehmerInnen, von denen mindestens 2 der BG F angehören müssen, beauftragt sind.
Ferner ArbeitnehmerInnen, die inhaltlich so anspruchsvolle und verantwortungsvolle Tätigkeiten selbständig ausführen, dass dafür einschlägige praktische und theoretische Fachkenntnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung (gewerbliche Lehrabschlussprüfung) hinaus und praktische Erfahrung durch langjährige Berufspraxis in BG F Voraussetzung sind.
Beschäftigungsgruppe H
ArbeitnehmerInnen, die selbständig schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeiten mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum verrichten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erfordern.
Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.
Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 4 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe G und 2 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe I
ArbeitnehmerInnen, die selbständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder bei vergleichbarer Aufgabenstellung Ergebnisverantwortung für ihren Bereich tragen.
Weiters ArbeitnehmerInnen, die in beträchtlichem* Ausmaß mit der Leitung von Projekten betraut sind und dabei im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der Beschäftigungsgruppe tätig werden.
Ferner ArbeitnehmerInnen die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 6 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe H und entweder 2 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe G oder 4 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe F befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe J
ArbeitnehmerInnen mit umfassender besonders verantwortlicher Aufgabenstellung, sehr hohem Entscheidungsspielraum und Ergebnisverantwortung für ihren Bereich.
Ferner ArbeitnehmerInnen, die regelmäßig und dauernd mit der selbständigen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von zumindest 10 ArbeitnehmerInnen, worunter sich mindestens 3 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe I oder mindestens 1 ArbeitnehmerIn der Beschäftigungsgruppe I und 4 ArbeitnehmerInnen der Beschäftigungsgruppe H befinden müssen, beauftragt sind.
Beschäftigungsgruppe K
ArbeitnehmerInnen in leitenden, das Unternehmen entscheidend beeinflussenden Stellungen; ferner ArbeitnehmerInnen mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit. “
Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist gemäß §§ 6 und 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen; maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RS0010088, RS0008807). In erster Linie ist bei der Auslegung der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (RS0010089). Es ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten (RS0010088 [T10], RS0008828, RS0008897).
Bei den in § 9 des Kollektivvertrags definierten Beschäftigungsgruppen sind die primären Abgrenzungskriterien einerseits die verrichtete Tätigkeit und andererseits die absolvierte bzw für die Tätigkeit erforderliche Ausbildung.
Bei den meisten Beschäftigungsgruppen werden die Arbeitnehmern, die jeweils erfasst sein sollen, nicht mit einheitlichen Merkmalen umschrieben, sondern in unterschiedliche Personengruppen eingeteilt, was durch die Wortwahl „ ferner “, „ weiters “ und „ auch “ sowie die Absatzsetzung zwischen den einzelnen Personengruppen ersichtlich ist.
In diesem Sinn gelangt auch die Beschäftigungsgruppe D für verschiedene Kategorien von Arbeitnehmern zur Anwendung, nämlich die im ersten, die im zweiten und die im dritten Absatz beschriebene Gruppe. Dass bei einer Person nicht sämtliche, in allen drei Absätzen genannten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssen, wird bereits daraus ersichtlich, dass eine Lehrabschlussprüfung und eine vergleichbare berufsbildende mittlere Schule in der Regel nicht parallel absolviert werden.
Da die Voraussetzungen des dritten Absatzes beim Kläger unstrittig nicht in Frage kommen, ist zu prüfen, ob er die Voraussetzungen des ersten oder des zweiten Absatzes erfüllt. Es müssen jedoch nicht, wie von der Beklagten angenommen, sowohl die im ersten Absatz als auch die im zweiten Absatz beschriebenen Merkmale kumulativ vorliegen.
Der erste Absatz bei der Beschreibung der Beschäftigungsgruppe D stellt auf die ausgeübte Tätigkeit ab, unabhängig davon, ob und welche Berufsausbildung der konkrete Arbeitnehmer abgeschlossen hat.
Beim zweiten Absatz ist im Unterschied dazu die abgeschlossene Berufsausbildung entscheidend. Die an die ausgeübte Tätigkeit gestellten Anforderungen sind hingegen geringer; es reicht, wenn die Qualifikation nur für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.
Den ersten Absatz erfüllt der Kläger jedenfalls.
Die in den Feststellungen beschriebene Tätigkeit eines NDT-Prüfers ist technisch derart anspruchsvoll und komplex, dass dafür typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich ist.
Ob vordergründig der Lehrabschluss Informationstechnologie-Technik (dessen Lerninhalt ua auch der Umgang und Beurteilung sowie Funktionsweise von Diagrammen war) oder die vom Kläger davor auch absolvierte dreijährige Landwirtschaftliche Fachschule (in deren Rahmen er ua im Unterrichtsfach Maschinentechnik den Umgang mit großen landwirtschaftlichen und hydraulischen Maschinen, die Durchführung von Wartungsarbeiten und einfacheren Reparaturarbeiten, die allgemeine Funktionsweise von Hydraulik sowie die Fähigkeit, Schweiß- und Fräsarbeiten durchzuführen und deren Notwendigkeit oder ordentliche Durchführung beurteilen zu können, erlernte) als „einschlägige“ Berufsausbildung anzusehen ist, die typischerweise für die Tätigkeit eines NDT-Prüfers erforderlich ist, ist für die Anwendung des ersten Absatzes nicht entscheidend. Es kommt hier nicht auf die konkrete Ausbildung des Arbeitnehmers an, sondern nur darauf, ob der konkrete Arbeitnehmer solche Tätigkeiten tatsächlich verrichtet hat, was beim Kläger zu bejahen ist.
Im Anwendungsbereich des zweiten Absatzes ist hingegen entscheidend, dass der konkrete Arbeitnehmer eine Lehrabschlussprüfung absolviert hat. Allerdings wird hier nicht auf eine „einschlägige“ abgestellt, sondern es reicht eine Lehrabschlussprüfung in „technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen“ Berufen, wenn diese Qualifikation für Teile der Tätigkeit von Bedeutung ist.
Der Kläger weist ua einen Lehrabschluss Informationstechnologie-Technik auf, dessen Lerninhalt ua auch der Umgang und Beurteilung sowie Funktionsweise von Diagrammen beinhaltete. Teil seiner Tätigkeit als NDT-Prüfer ist auch die Bewertung und Interpretation von computerunterstützte Verschraubdiagrammen, wofür seine spezielle Lehrausbildung durchaus als bedeutend anzusehen ist. Aber auch als landwirtschaftlicher Facharbeiter aufgrund absolvierter dreijährige Landwirtschaftlicher Fachschule erlangte der Kläger Kenntnisse, Fähigkeiten und Umgang mit großen landwirtschaftlichen und hydraulischen Maschinen, die Durchführung von Wartungsarbeiten und einfacheren Reparaturarbeiten, die allgemeine Funktionsweise von Hydraulik sowie die Fähigkeit, Schweiß- und Fräsarbeiten durchzuführen und deren Notwendigkeit oder ordentliche Durchführung beurteilen zu können. Insbesondere die Beurteilung von Schweißarbeiten ist auch Teil seiner Tätigkeit als NDT-Prüfer. Dies ist für die Durchführung der Sicht-, Magnetpulver- und Eindringprüfung oder die Auswahl der Prüfmethode jedenfalls „von Bedeutung“.
Damit sind auch die Voraussetzungen des zweiten Absatzes der Beschreibung der Beschäftigungsgruppe D als erfüllt anzunehmen.
Die von der Beklagten begehrte Einstufung in (höchstens) Beschäftigungsgruppe C würde voraussetzen, dass der Kläger „ Tätigkeiten nach arbeitsspezifischen Anweisungen verrichtet, für die typischerweise eine Zweckausbildung erforderlich ist.“
Solche arbeitsspezifischen Anweisungen erhält der Kläger jedoch gerade nicht. Sein Supervisor G* wäre dazu weder in der Lage, noch entspräche dies dessen Aufgabenbereich.
Dass das Erfordernis „ zusätzlicher Fachkenntnisse und Fähigkeiten “ im Sinne der Beschreibung der Beschäftigungsgruppe E beim Kläger erfüllt ist, bestreitet die Beklagte in der Berufung nicht. Im Übrigen ergibt sich dies aus den festgestellten Zusatzausbildungen und Zertifizierungen.
Zum für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E zusätzlich geforderten Merkmal der „ selbständigen Ausführung “ der Tätigkeit ist zu beachten, dass der Supervisor G* weder bei den Prüfungen vor Ort ist, noch selbst die für die Prüftätigkeit erforderliche Qualifikation aufweist.
Ihm kommen als gewerberechtlichem Geschäftsführer primär administrative und organisatorische Aufgaben zu. Die von ihm erteilten Arbeitsanweisungen enthalten ebenso vorwiegend organisatorische Informationen. Welche Prüfmethode anzuwenden ist, entscheidet hingegen der NDT-Prüfer vor Ort. Bei allfälligen fachlichen Fragen wird nicht der Supervisor, sondern ein anderer NDT-Prüfer kontaktiert. Für einen erheblichen Teil der Prüfungen erhält der NDT-Prüfer gar keine Arbeitsanweisungen.
Den inhaltlichen Teil des Prüfberichts verfasst der NDT-Prüfer; das Ergebnis unterliegt nicht der Prüfung des Supervisors. Letzterer bessert allenfalls zB Rechtschreibfehler aus.
Der NDT-Prüfer entscheidet auch selbst, welche Utensilien er zu einem Prüfeinsatz mitnimmt. Für die Instandhaltung und Funktionstüchtigkeit der zu verwendenden Prüfmittel und Werkzeuge ist er selbst zuständig und nicht etwa der Supervisor.
Auch das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Ausführung der Tätigkeit ist beim Kläger sohin gegeben.
Es liegen daher seit 1.1.2022 alle Voraussetzungen für eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe E vor.
Der unberechtigten Berufung der Beklagten war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage des Feststellungsbegehrens mit EUR 750,- entspricht der Bewertung des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung im Einklang mit seiner im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Bewertung.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Die Rechtsfrage, in welche Verwendungs- bzw Beschäftigungsgruppe eines Kollektivvertrags ein Arbeitnehmer einzustufen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu lösen (RS0043547 [T3], RS0110650 [T2], RS0107567 [T2]).
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