Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Zechmeister und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Heissenberger, LL.M., in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch die Wirtschaftskammer **, **, wegen EUR 18.981,74 brutto sA und Feststellung, im Verfahren über die am 4.6.2025 im Namen der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22.4.2025, **-15, eingebrachten Berufung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird zur Verbesserung binnen 8 Tagen zurückgestellt zur Bekanntgabe, welche iSd § 40 Abs 1 Z 2 ASGG qualifizierte Person in welcher Eigenschaft (Arbeitnehmer, Funktionär?) die Berufung für die beklagte Partei eingebracht hat und ob diese als Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt wurde.
Die Berufung gilt nur dann als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht, wenn dem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen wird.
Begründung:
Auf der Berufungsschrift scheint nicht auf, wer die Beklagte vertritt.
Da es sich bei der Beklagtenvertreterin um eine juristische Person handelt, kann sie nur durch zu ihrer Vertretung befugte oder zur Vornahme bestimmter Vertretungshandlungen bevollmächtigte natürliche Personen handeln.
Gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG kann sich eine gesetzliche Interessenvertretung vor Gericht in erster und zweiter Instanz von den dort genannten qualifizierten Personen (ihren Arbeitnehmern und Funktionären) vertreten lassen. Schreitet eine qualifizierte Person ein, dann ersetzt ihre Berufung auf die schriftlich erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis (§ 40 Abs 5 ASGG).
Da aus der Berufungsschrift in keiner Weise hervorgeht, wer die Berufung in welcher Eigenschaft im Namen der als Beklagtenvertreterin auftretenden gesetzlichen Interessenvertretung eingebracht hat, war ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Gemäß § 85 Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG gilt die Berufung nur dann als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht, wenn dem Verbesserungsauftrag fristgerecht entsprochen wird.
Die Verbesserung ist beim Berufungsgericht einzubringen.