Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A* B*, LL.M. , geb. am **, und 2. Mag. C* B* , geb. am **, beide **, beide vertreten durch die GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dkfm. D* E* , geb. am **, 2. F* E* , geb. am **, beide **, 3. Mag. G* , geb. am **, **, und 4. H * , geb. am **, **, alle vertreten durch die Neumayer Walter Rechtsanwälte KG in Wien, wegen EUR 114.852 s.A., Feststellung (Streitwert: EUR 5.000) und Unterlassung (Streitwert: EUR 10.000; Gesamtstreitwert: EUR 129.852), über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. April 2025, GZ **-101, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Grundstücksadresse **5, **.
Der Erstbeklagte war vormals Eigentümer der hangaufwärts unmittelbar daran angrenzenden Liegenschaft EZ ** KG **, mit der Grundstücksadresse **3, **. Mit Schenkungsvertrag vom 25.4.2014 übergab er seine Miteigentumsanteile seinen beiden Töchtern, der Dritt- und Viertbeklagten, und behielt sich und seiner Ehefrau, der Zweitbeklagten, ein Wohnungsgebrauchsrecht zurück.
Das auf der Liegenschaft der Beklagten anfallende Wasser rinnt aufgrund der Gefällesituation des Geländes und der unterschiedlichen Höhenlagen der Gebäude in Richtung der Liegenschaft der Kläger ab. Dadurch kommt es jedenfalls bei Starkregenereignissen zu Wassereintritten in das dortige Wohnhaus der Kläger. Vor allem in der Garage und den Kellerräumlichkeiten sind dadurch Feuchteschäden vorhanden.
Die Kläger begehrten von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 114.852 sA Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftig auftretenden und bekannt werdenden Schäden an ihrem Wohnhaus, die ihre Ursache in der undichten Kanalisation oder in nicht oder fehlerhaft an das Kanalnetz angeschlossenen Leitungen ihres Grundstücks hätten. Darüber hinaus erhoben sie ein Begehren auf Unterlassung der Zuleitung von Wasser vom Grundstück der Beklagten auf jenes der Kläger. Sie brachten zur Begründung vor, es komme seit Jahren immer wieder zu Wassereintritten in die Garage und in die dahinter liegenden Kellerräume ihres Wohnhauses. Im Jahr 2000 habe es einen großen Wassereintritt in die Kellerräume gegeben, im Jahr 2012 schließlich erstmals einen Wassereintritt in die Garage. Die Ursache der Wassereintritte sei zunächst ungeklärt geblieben; der Erst- und die Zweitbeklagte hätten erklärt, auf ihrer Liegenschaft sei alles überprüft worden und technisch in Ordnung. Ab Oktober 2018 hätten die Kläger wiederum Wassereintritte in der Garage und den angrenzenden Kellerräumen festgestellt und dies dem Erst- und der Zweitbeklagten umgehend mitgeteilt, die neuerlich jeglichen Zusammenhang mit ihrem Haus abgestritten hätten. Die Wassereintritte bestehend aus brauner Flüssigkeit, weißem Schaum und optisch unauffälligem Wasser hätten sich über Monate fortgesetzt. Im Juni 2019 hätten sich schließlich bei einer Kamerabefahrung der Kanalisation des Wohnhauses der Beklagten durch die Firma I* mehrfache Kanalbrüche, Muffenöffnungen und andere Undichtheiten an der Kanalisation gezeigt. Einige Wochen später habe I* eine Sanierung eines Teils der undichten Kanalisation mittels Inlinerverfahren durchgeführt. Der überwiegende Teil der Schäden sei jedoch unsaniert geblieben. Im Spätsommer 2020 habe es nach Regenfällen und Ablassen des Swimmingpools durch den Erst- und die Zweitbeklagte wieder massive Wassereintritte gegeben. Zuletzt sei es am 4.6.2024 zu einem starken Wassereintritt in den Keller der Kläger aufgrund eines Problems bei der Schwimmbadtechnik auf der Liegenschaft der Beklagten gekommen.
Ende Oktober 2020 seien die restlichen, im Jahr davor festgestellten Mängel saniert worden. Im Zuge dessen sei entdeckt worden, dass der zum Ablassen des Poolwassers verwendete Gully im Bereich der Terrasse der Beklagten nicht an das Kanalnetz angeschlossen sei, sondern in das Erdreich an der Grenze zum Grundstück der Kläger abgeleitet werde. Zwar sei der Gully in weiterer Folge entfernt, das dazugehörige Drainagerohr sei jedoch im Boden belassen worden. Auch wenn sich die Situation durch diese Maßnahme verbessert habe, komme es bei starken Regenfällen vermutlich durch die Wasserableitung der Drainagierung weiter zu Wassereintritten. Nach der Sanierung durch I* seien massive Schäden in Form von Durchfeuchtungen und Putzschäden in der Garage und in den dahinter liegenden Kellerräumen der Kläger zurückgeblieben. Das Mauerwerk des Wohnhauses der Kläger sei durch die wiederkehrenden Wassereintritte nachhaltig und dauerhaft geschädigt. Es sei nicht nur Regenwasser auf das Grundstück der Kläger abgeleitet worden, sondern jahrelang auch chemisch belastetes Schwimmbadwasser. Dadurch sei eine besonders aggressive Schädigung des Mauerwerks im Keller der Kläger erfolgt und die schadhafte Mauer könne Feuchtigkeit nicht mehr abhalten.
Die Sanierungskosten würden sich laut Kostenvoranschlag der J* BauGmbH voraussichtlich auf EUR 114.852 belaufen. Zukünftig auftretende Schäden am Wohnhaus der Kläger seien nicht auszuschließen, sondern vielmehr wahrscheinlich. Die Kläger hätten daher auch ein Feststellungsinteresse. Eine unmittelbare Zuleitung von Wasser sei unzulässig und den Beklagten deshalb zu untersagen.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten – soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz - ein, dass der Keller- und Garagenbereich des in den 50er Jahren errichteten Hauses der Kläger bereits 1986 beim Einzug der Erst- und der Zweitbeklagten in ihr im Jahr 1983 errichtetes Wohnhaus feucht gewesen sei. Ursache dafür sei die Hanglage und die fehlende oder nicht mehr funktionierende Isolierung des Hauses der Kläger gewesen, nicht aber Wasseraustritte aus den Rohrleitungen auf der Liegenschaft der Beklagten. I* habe im Zuge einer Zustands- und Verlaufskontrolle im Jahr 2019 zwar kleine Mängel an den Rohrleitungen festgestellt, zugleich aber auch, dass diese nicht die enorme Feuchtigkeit in der Garage der Kläger verursacht haben könnten. Allfällige Abdichtungsmaßnahmen beim Haus der Kläger hätten mittlerweile jedenfalls das Ende ihrer Lebensdauer erreicht und seien schon deshalb wirkungslos. Bei den Wassereintritten handle es sich um Hangwasser, das aufgrund der nicht vorhandenen oder ungenügenden Abdichtung der Kellerwand in die Kellerräumlichkeiten und die Garage der Kläger habe eintreten können. Bei dem Gully im Garten der Beklagten handle es sich um einen Sickerschacht, der unter die Terrasse und von dort weiter nach unten führe. Dennoch habe der Erstbeklagte zur Vermeidung von Problemen diese Sickerleitung im Oktober 2020 geschlossen, sodass sie gänzlich funktionslos sei. Chemiebelastetes Poolwasser sei nie auf die Liegenschaft der Kläger abgeleitet worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren in Ansehung der Zuleitung von Wasser aus dem Swimmingpool auf dem Grundstück der Beklagten statt und wies das Zahlungs- und das Feststellungsbegehren ab. Es traf dazu die oben wiedergegebenen unstrittigen sowie weitere aus den Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen, auf die verwiesen wird. Davon ausgehend kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass dem Unterlassungsbegehren in Ansehung der Wassereintritte durch Poolwasser von der Liegenschaft der Beklagten in die Liegenschaft der Kläger stattzugeben gewesen sei. Da aber aktuell kein Wasser oder Abwasser vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Kläger abgeleitet werde und die defekten Kanalleitungen im Haus erneuert worden seien, zudem keine Schäden am Abwasserleitungssystem vorlägen und der Terrassengully dauerhaft verschlossen sei, Dachwässer gesammelt und abgeführt und nicht in Richtung des Grundstücks der Kläger abgeleitet würden und keine Fläche des Beklagtengrundstücks direkt auf das Grundstück der Kläger entwässere, sei der Ausspruch der Unterlassungsverfügung auf Poolwasser zu beschränken. Das Schadenersatz- und das darauf fußende Feststellungsbegehren sei hingegen abzuweisen gewesen, weil die Negativfeststellung zur (Mit-)Verursachung der Schäden auf der Klagsliegenschaft durch Zu- und Ableitungen von der Beklagtenliegenschaft den dafür beweispflichtigen Klägern zur Last falle.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsstattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Zu I. Die im Rahmen der Berufung erfolgte Urkundenvorlage verstößt gegen das Neuerungsverbot und war daher zurückzuweisen.
Zu II.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Die Berufungswerber stellen der Berufung „ Vorbemerkungen “ voran, in welchen sie dem Erstgericht verallgemeinernd vorwerfen, es habe die Sachlage in einer Weise zu beschreiben versucht, die einen klagsabweisenden Ausgang stütze, dabei jedoch Feststellungen getroffen, die über die Aussagen der Sachverständigengutachten hinausgingen und den Rahmen von rechtlich denkmöglichen Zusammenhängen sprengten.
Die „Vorbemerkungen“ lassen nicht erkennen, welcher Berufungsgrund damit ausgeführt werden soll und können damit keinem gesetzmäßig ausgeführten Berufungsgrund zugeordnet werden; sie sind daher unbeachtlich. Ein damit offenbar angestrebtes schriftliches „Eröffnungsplädoyer“ ist dem Berufungsverfahren der ZPO fremd (vgl OLG Wien 15 R 1/22k, 16 R 149/23h [jeweils unveröff]).
2. In weiterer Folge stellt die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt dar, vermengt diese entgegen § 471 Z 3 ZPO jedoch teilweise inhaltlich miteinander. Es ist daher darauf hinzuweisen, dass, wenn die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt werden, Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers gehen (RS0041761).
Entgegen der in der Berufung vorgenommenen Reihung der Berufungsgründe werden zunächst die Verfahrens- und Beweisrügen abgehandelt, um die Tatsachenfrage vollständig zu erledigen und auf dieser Grundlage auf die Rechtsrüge eingehen zu können.
3. Verfahrensrüge
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens beanstanden die Kläger, dass das Erstgericht, sollte es der Ansicht gewesen sein, dass nur ein Teil des Schadens auf das Poolwasser bzw. auf Rohrgebrechen zurückzuführen sei, es verabsäumt habe, ein Sachverständigengutachten zur Bewertung des dem Eintritt von Poolwasser bzw. mit Fäkalien versetzten Wassers zuzurechnenden Schadensausmaßes einzuholen. Darüber hinaus rügen sie das Fehlen von Feststellungen zu den einzelnen Schadensereignissen, insbesondere dass Fehlbedienungen durch die Beklagten bzw. Gebrechen ihrer Pooltechnik Ursachen der Wassereintritte vom 12.6.2019 und 18.8.2019 gewesen seien, dass es im Jahr 2019 ausgehend von der Liegenschaft der Beklagten im Keller des Hauses der Kläger zu mit Fäkalien versetzten Wassereintritten und am 20.9.2020 infolge der Einleitung von Poolwasser in einen in das Erdreich mündenden Gully zu einem massiven Chlorwassereintritt gekommen sei, dass massive Schäden in Form von Durchfeuchtungen und Putzschäden vorhanden seien, das Mauerwerk geschädigt sei und die Sanierung Kosten von EUR 114.852 verursachen werde. Sollte das Erstgericht der Ansicht gewesen sein, dass die punktuellen Wasserzuleitungen durch Pool - bzw Rohrgebrechen einen bereits bestehenden Schaden vergrößert hätten, hätte es außerdem feststellen müssen, in welchem Ausmaß der Schaden bereits vorgelegen sei, als es zu den Eintritten von Poolwasser und mit Fäkalien versetztem Wasser gekommen sei.
Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier zu sämtlichen in der Verfahrensrüge genannten Beweisthemen – keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen der Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wären rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl Pimmer aaO Rz 55, 58).
Ein primärer Verfahrensmangel besteht damit nicht.
Tatsächlich spricht die Berufung hier in Wahrheit sekundäre Feststellungsmängel an, die – wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen sein wird – mangels Relevanz der vermissten Feststellungen nicht vorliegen.
4. Beweisrüge :
Vorauszuschicken ist, dass eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung stattdessen begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre ( A. Kodek aaO Rz 15 mwN; RS0041835). Die Ausführungen der Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145). Nur die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung zu begehren, genügt hingegen nicht (RS0041835 [T3]). Begehrt der Rechtsmittelwerber Feststellungen zu einer Tatfrage, zu der das Erstgericht nichts festgestellt hat, scheidet hiezu eine Ersatzfeststellung schon begrifflich aus. Vertritt der Rechtsmittelwerber die Ansicht, dass rechtlich erhebliche Feststellungen unterblieben seien, könnte hiedurch nur ein sekundärer Feststellungsmangel verwirklicht sein, welcher allerdings der Rechtsrüge zugehört (vgl Pimmer aaO).
4.1 Soweit die Kläger zunächst die Feststellungen zum derzeit intakten und unbeschädigten Zustand der Leitungen im Inneren des Hauses der Beklagten bekämpfen, erfüllt die Berufung diese formalen Anforderungen an eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge nicht: Die Kläger bestreiten nämlich nicht die Richtigkeit der bekämpften Feststellung, die sich auf eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Leitungen beschränkt, sondern streben ihre Ergänzung dahin an, dass dieser Zustand erst seit der Sanierung der festgestellten Mängel laut „I*-Plan“ (Schäden 4+5) gegeben sei. Damit machen sie aber keine unrichtige Beweiswürdigung geltend, sondern einen Feststellungsmangel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung (sekundären Feststellungsmangel), über den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abzusprechen ist.
4.2 Gleiches gilt für die Rüge der Feststellung, dass in das Drainagerohr unter der Terrasse der Beklagten keine Oberflächenwässer oder sonstigen Abwässer (zB Pool) eingeleitet werden. Auch diese Feststellung soll dahin präzisiert werden, dass die Einleitung von Oberflächenwasser oder von Abwässern erst seit der Entfernung bzw. Verschließung des Gullys im Oktober 2020 unterbleibe. Damit ist die Beweisrüge aber auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt und muss schon deshalb erfolglos bleiben.
4.3 Als nächstes wenden sich die Kläger gegen die Feststellung, dass man sich bereits im Zeitpunkt der Errichtung und Planung des Hauses der Kläger über die unzureichende Feuchtigkeitsisolierung bewusst war. Auch der dazu begehrten Ersatzfeststellung, dass man sich zum genannten Zeitpunkt über das Vorhandensein von Grundwasser bewusst gewesen sei, fehlt es aber am erforderlichen Widerspruch zur bekämpften Feststellung. Da die bekämpfte und die gewünschte Feststellung nebeneinander bestehen könnten, genügt auch dieser Teil der Beweisrüge nicht den formalen Anforderungen.
4.4 Einen weiteren Angriffspunkt der Beweisrüge bildet die Feststellung, dass beim Gebäude der Kläger keine ausreichende Drainagierung vorhanden und auch dieser Umstand ursächlich für die Wassereintritte ist. Stattdessen soll festgestellt werden, dass die Funktion der Drainage beim Gebäude der Kläger nicht festgestellt werden könne, weil keine Überprüfungen durchgeführt worden seien.
Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen auf das im Verfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen für wassertechnische Bauten und abwassertechnische Anlagen DI K* (ON 81). Dieser hatte für das Erstgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass es schon in den 50er Jahren bautechnisch Usus im Gebäudebereich gewesen sei, eine sickerfähige Hinterfüllung und eine ausreichende Drainageschicht (unterhalb der Fundamentplatte) zur Ableitung von Sicker- und Schichtwässern vorzusehen. Ob und in welcher Form diese geforderte Maßnahme damals (bei Errichtung des Gebäudes auf der Liegenschaft der Kläger) umgesetzt worden sei, sei nicht vollständig bekannt. Die beiden im Plan eingetragenen Drainageleitungen auf ihrer Liegenschaft seien mit großer Wahrscheinlichkeit jedoch auch nach damaligem Wissensstand nicht ausreichend gewesen. Außerdem sei deren regelmäßige Kontrolle und Wartung Grundvoraussetzung für die Aufrechterhaltung ihrer Funktion. Es lägen keine Informationen über deren Errichtung sowie regelmäßige Kontrolle und Wartung vor. Laut Schilderung der Klägerin seien die Drainageleitungen an den Grundkanal angeschlossen. Drainagemaßnahmen wären aus geohydrologischer und bodenmechanischer Sicht zweckmäßig und gefordert. Diese Notwendigkeit sei beim Haus der Kläger in der Bauphase auch erkannt worden. Ob und in welcher Form sie aber tatsächlich umgesetzt worden seien, sei mit den aktuell vorliegenden Unterlagen nicht vollständig eruierbar. Die vorliegenden Informationen zur Drainage sowie die Tatsache, dass die Ursache für den Wassereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit das anstauende Sicker- und Schichtwasser sei, welches nicht ausreichend schnell um das Gebäude der Kläger abfließen könne, ließen (nur) den Schluss zu, dass keine ausreichend funktionierende Drainagierung vorhanden sei (ON 81,6 und ON 81,9).
In diesen Ausführungen sah das Erstgericht die Bestätigung seitens des Sachverständigen, dass eine funktionierende Drainage auf der Liegenschaft der Kläger nicht vorhanden sei, weil andernfalls unter der Voraussetzung einer Bauwerksabdichtung kein Bauschaden aufgetreten wäre.
Die Kläger führen dagegen ins Treffen, im Sachverständigengutachten sei auch zu lesen, dass mit den aktuell vorliegenden Unterlagen nicht vollständig eruierbar gewesen sei, ob und in welcher Form Drainagemaßnahmen bei beiden Häusern tatsächlich umgesetzt worden seien. Wenn das Gutachten daraus eine nicht ausreichend funktionierende Drainage ableite, stütze es sich nur auf Annahmen, nicht aber auf durchgeführte Untersuchungen.
Mit dieser Argumentation gelingt es den Klägern allerdings nicht, die für eine erfolgreiche Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstgerichts erforderlichen stichhaltigen Zweifel zu wecken. Dafür reicht es nämlich nicht aus, dass die Berufungswerber einzelne Beweisergebnisse herausgreifen, aus welchen für sie günstigere Tatsachenfeststellungen ableitbar wären, sondern sie müssten darlegen, dass stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung sprechen und der Verhandlungsrichter den ihm durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraum überschritten hat.
Das ist hier nicht der Fall. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen gründen auf der – für die Kläger grundsätzlich nicht nachteiligen – Annahme, dass die im Zuge der Errichtung des Wohnhauses auf der Liegenschaft der Kläger geplanten Drainagemaßnahmen auch tatsächlich umgesetzt wurden. Darauf, dass qualitativ bessere oder umfangreichere Drainagemaßnahmen als ursprünglich geplant ausgeführt worden sein könnten, haben sich die Kläger weder berufen noch ergaben sich dafür Anhaltspunkte im Beweisverfahren, sodass der Sachverständige auch keine Veranlassung hatte, von deren Bestehen auszugehen. Damit blieb als Alternative aber nur die Möglichkeit, dass die geplanten Drainagemaßnahmen nicht oder in noch schlechterer Qualität als geplant ausgeführt worden sein könnten, was jedoch nichts an der Richtigkeit der bekämpften Feststellung ändern würde.
Aus der von den Klägern ersatzweise angestrebten Negativfeststellung ist darüber hinaus für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil damit noch keineswegs bestätigt wäre, dass die aufgetretenen Schäden nur durch die vom Beklagtengrundstück durch Zuleitungen von Abwässern aus Pool- und Rohrgebrechen verursacht worden sein mussten. Damit erübrigt sich aber auch eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Teil der Beweisrüge. Die Erledigung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht kann nämlich unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt und der davon abweichende, von der Beweisrüge angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen müsste (RS0042386), worauf in der Rechtsrüge einzugehen ist.
4.5 In weiterer Folge beanstanden die Kläger die Negativ-Feststellung zur Mitverursachung der an der Liegenschaft der Kläger entstandenen Schäden durch Wässer und Abflüsse auf der Liegenschaft der Beklagten. Begehrt wird die Ersatzfeststellung, dass zwar eine Mitverursachung der an der Liegenschaft der Kläger entstandenen Schäden durch von der Liegenschaft der Beklagten zugeleitete Grundwässer nicht feststellbar sei, die zugestandenen Poolgebrechen und die im Jahr 2019 bzw 2020 sanierten Mängel an den Abwasserrohren jedoch zu Schäden im Keller der Liegenschaft der Kläger geführt hätten.
Das Erstgericht gründete die bekämpfte Negativ-Feststellung wieder auf das Gutachten des Sachverständigen DI K* (ON 81), der ausführte, unter der Voraussetzung, dass die Drainageleitung auf der Beklagtenliegenschaft ordnungsgemäß angeschlossen sei und sich kein Schacht im dortigen Garten befinde, sei eine Mitverursachung durch die Beklagtenliegenschaft nicht oder nur sehr gering anzunehmen (ON 81,9).
Dagegen führen die Kläger ins Treffen, aus den eingeholten Sachverständigengutachten ON 29 und ON 81 ergebe sich die begehrte Ersatzfeststellung, weil die Sachverständigen jeweils nur untersucht hätten, ob es eine Zuleitung von Grundwasser gebe, während sie sich mit den (ohnehin zugestandenen und somit unstrittigen) Wassereintritten durch Poolgebrechen bzw den mangelhaften Abwasserrohren nicht beschäftigt hätten.
Die Argumentation der Kläger überzeugt bereits deshalb nicht, weil weder die Sachverständige DI Dr. L* noch der Sachverständige DI K* zum Ergebnis kamen, dass die Schäden im Keller der Liegenschaft der Kläger von Abwässern aus Poolgebrechen oder (defekten) Abwasserrohren (mit)verursacht worden sein könnten. Eine Belegstelle dafür führen die Kläger weder an noch stand dieser Umstand außer Streit.
Selbst wenn die Beurteilung des Sachverständigen DI K* (ON 81,9) zur Mitverursachung von Wassereintritten durch Zuleitungen von der Liegenschaft der Beklagten nur das abfließende Grundwasser im Auge gehabt und der Sachverständige die Frage nach der Zuleitung anderer Abwässer aus defekten Abwasserleitungen oder Poolgebrechen nicht untersucht haben sollte, läge allein damit noch kein positives Beweisergebnis für die gewünschte Feststellung vor: ein solches müsste die Einschätzung des Sachverständigen nicht nur in Zweifel ziehen, sondern die Richtigkeit des Gegenteils davon nachweisen, nämlich dass Poolgebrechen und Mängel an den Abwasserrohren tatsächlich zu Schäden im Keller der Liegenschaft der Kläger führten.
Darüber hinaus verwies auch die Sachverständige DI Dr. L* nur darauf, dass es möglich sei, dass die im Keller des Wohnhauses der Kläger vorhandenen Schäden durch einen defekten Kanal oder die Ableitung von Poolwässern verstärkt worden sein könnten, führte den Großteil der Schäden aber jedenfalls auf die Hanglage, Geländesituation und Bauweise des Gebäudes auf der Liegenschaft der Kläger zurück. Damit hatte das Erstgericht keine ausreichende Beweisgrundlage, um mit der für eine positive Feststellung notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit (vgl RS0110701) davon auszugehen, dass auf der Liegenschaft der Beklagten aufgrund von Poolgebrechen oder einem defekten Kanal ausgetretene Abwässer tatsächlich bereits vorhandene Schäden im Keller der Kläger vergrößerten.
4.6 Als nächstes greifen die Kläger die Feststellungen an, dass sich Ing. M* im Jahr 2000 erneut an den Erstbeklagten wandte, er die Wassereintritte auf eine undichte Kanalisation der Beklagten zurückführte und der Erstbeklagte daraufhin auf seine Rechnung und Kosten die N*-GmbH mit der Ursachenforschung beauftragte sowie dass kein Zusammenhang zwischen der Kanalisation des Beklagtengrundstücks und der Feuchtigkeitsproblematik hergestellt werden konnte. Stattdessen wollen sie festgestellt haben, dass es im Jahr 2000 Wassereintritte und auch eine Untersuchung gegeben habe, deren Ergebnisse den Klägern aber nie offengelegt worden seien und lediglich gesagt worden sei, dass alles gepasst habe.
Wie ein Vergleich der bekämpften und der begehrten Feststellungen zeigt, fehlt es wieder an dem für eine gesetzmäßige Anfechtung notwendigen inhaltlichen Gegensatz. Welche Ergebnisse die Untersuchung durch die N*-GmbH tatsächlich erbrachte, trifft noch keine Aussage darüber, ob und mit welchem Inhalt die Kläger über diese Ergebnisse informiert wurden. Auf die auch in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
4.7 Schließlich wenden sich die Kläger gegen folgende Feststellungen:
„Aufgrund der anhaltenden Feuchtigkeit wurde im Jahr 2019 eine erneute Untersuchung in Auftrag gegeben und [der Erstbeklagte] beauftragte die I* mit der Zustands- und Verlaufskontrolle. Diese konnte feststellen, dass die Muffe leicht geöffnet ist und Sanierungsarbeiten erforderlich sind, dieser Mangel aber nicht für die Feuchtigkeit in der Garage der Kläger ursächlich sein kann. Das Ergebnis der Untersuchung wurde dem Erstbeklagten in Anwesenheit der Kläger mitgeteilt. Die von I* festgestellten notwendigen Sanierungsarbeiten wurden kurz darauf umgesetzt.“
Die Kläger begehren nachstehende Ersatzfeststellungen:
„ Aufgrund der ab dem Jahr 2018 immer wieder auftretenden Feuchtigkeitseintritte mit Schaum (Fäkalien) wurde im Jahr 2019 eine erneute Untersuchung in Auftrag gegeben und der Erstbeklagte beauftragte die I* mit der Zustands- und Verlaufskontrolle. Diese konnte insgesamt zehn Mängel feststellen, darunter auch, dass eine Muffe leicht geöffnet ist und Sanierungsarbeiten erforderlich sind. Das Ergebnis der Untersuchung wurde dem Erstbeklagten in Anwesenheit der Kläger mitgeteilt. Die von der I* festgestellten notwendigen Sanierungsarbeiten der Mängel Nummer 4 und 5 wurden im Juni 2019 umgesetzt. Die restlichen Mängel – mit Ausnahme des Mangels Nummer 7, welcher bis heute nicht behoben wurde – wurden im Oktober 2020 saniert. Seit der im Jahr 2020 abgeschlossenen Sanierung kam es zu keinen weiteren mit Fäkalien verunreinigten Wassereintritten.“
Wieder streben die Kläger großteils eine Präzisierung und Ergänzung der bekämpften Feststellungen an und machen damit – wie ausgeführt - keine unrichtige Beweiswürdigung, sondern ausschließlich das Fehlen von ihrer Ansicht nach entscheidungswesentlichen Feststellungen und damit sekundäre Feststellungsmängel geltend.
Lediglich zur Feststellung, dass die von I* festgestellten notwendigen Sanierungsarbeiten auch tatsächlich umgesetzt worden seien, steht die gewünschte Feststellung, der Mangel Nummer 7 sei bis heute nicht behoben, in Widerspruch.
Allerdings bleibt die Beweisrüge auch in diesem Punkt erfolglos, weil sich aus den von den Klägern herangezogenen Unterlagen von I*, Beilagen ./F, ./G und ./5, weder eine Beschreibung des Mangels Nummer 7 noch eine Bestätigung dafür ergibt, dass dieser Mangel unsaniert blieb, und auch der Erstkläger – entgegen der Behauptung in der Berufung - zur Aufklärung dieser Fragen nichts beitragen konnte. Insofern begegnet die Annahme des Erstgerichts, sämtliche von I* 2019 festgestellten Mängel seien letztlich (spätestens im Jahr 2020) saniert worden, keinen Bedenken.
4.8 Zuletzt bekämpfen die Kläger die Feststellung, dass es seither ([Anm.:] seit dem Schließen und Versiegeln des Gullys im Garten der Beklagtenliegenschaft im Oktober 2020) in der Garage der Kläger keine Wassereintritte mehr gab. Sie begehren die Ersatzfeststellung, dass es seither in der Garage keine Wassereintritte durch mit Fäkalien versetztes Wasser mehr gegeben habe.
Die Kläger führen dagegen lediglich ins Treffen, die begehrte Ersatzfeststellung ergebe sich daraus, dass es nach dem Jahr 2020 noch zu Wassereintritten durch Poolgebrechen gekommen sei. Dabei übersehen sie allerdings, dass der unbekämpft festgestellte Austritt von Poolwasser aus dem überlaufenden Pool am Beklagtengrundstück vom 4.6.2024 zum Wassereintritt (nur) in den Keller der Kläger, nicht aber in deren Garage führte, auf die sich die bekämpfte Feststellung bezieht.
Der Berufung gelingt es somit nicht, Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
5. Rechtsrüge
5.1 Die Kläger argumentieren, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Klagebegehren zumindest hinsichtlich des geforderten Schadenersatzes für die zugestandenen Poolgebrechen und unstrittigen Mängel an den Abwasserrohren, die jeweils zu massiven Wassereintritten und Schäden an den Kellermauern geführt hätten, stattzugeben gewesen.
5.2 Damit wenden sie sich in der Rechtsrüge nicht mehr gegen die Auffassung des Erstgerichts, das Unterlassungsbegehren sei auf Poolwassereintritte zu beschränken, und auch nicht gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens. Wird der Klageanspruch auf mehrere selbstständige rechtserzeugende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen des Rechtsmittels - wie hier - nur auf einzelne dieser Tatsachen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken, die anderen Ansprüche haben demnach außer Betracht zu bleiben, ist doch das Rechtsmittelgericht an eine Beschränkung der Klagegründe durch den Rechtsmittelwerber gebunden (RS0043352 [T21, T23, T26, T31]; RS0043317).
5.3 Mit ihrer Argumentation, die festgestellten mehrfachen Poolwassereintritte in den Keller der Kläger in Folge von Gebrechen der Pooltechnik bzw. der Ableitung von Poolwasser in einen erst später verschlossenen Gully ohne Kanalanschluss auf der Beklagtenliegenschaft, begründe schon deshalb Schadenersatzansprüche der Kläger, weil nur hinsichtlich des Vorfalls vom 4.6.2024 feststehe, dass dadurch keine weiteren Schäden entstanden seien, entfernen sich die Kläger von der (erfolglos bekämpften) Negativfeststellung, wonach eine Mitverursachung von Schäden an ihrem Haus durch Wässer und Abflüsse auf der Beklagtenliegenschaft ganz allgemein nicht feststellbar war. Die Rechtsrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt, bekämpft sie unter diesem Titel doch wieder nur die Richtigkeit der vom Erstgericht festgestellten Tatsachen. Nur soweit das angefochtene Urteil aber unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts angefochten wird, kann das Berufungsgericht auf diesen Berufungsgrund eingehen (vgl RS0043312).
5.4 Entscheidend ist damit die (erfolglos bekämpfte) Negativ-Feststellung zur Verursachung der Schäden im Haus der Kläger durch Eintritte von Abwässern (daher auch von Abwasser aus der Kanalisation sowie ausgetretenem Poolwasser) auf der Liegenschaft der Beklagten und damit auch jener Schäden, deren Sanierungskosten die Kläger von den Beklagten ersetzt verlangen. Diese geht – wie bereits das Erstgericht ganz richtig ausgeführt hat - zu Lasten der Kläger, die als Geschädigte die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft (RS0022686). Nachdem sich bereits der Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Schadenseintritt nicht feststellen ließ, bedurfte es auch keiner weiteren (von den Klägern vermissten) Feststellungen zum Ausmaß der tatsächlich vorhandenen Feuchtigkeitsschäden und auch keiner differenzierten Feststellungen, ob es sich bei einzelnen Wassereintritten um mit Fäkalien versetztes Wasser oder Chlorwasser handelte. Was die Rüge des Fehlens einer Feststellung zum Ausmaß der Schäden im Zeitpunkt der Poolwassereintritte und Eintritte von mit Fäkalien versetztem Wasser anlangt, ist anzumerken, dass sich schon aus der Negativ-Feststellung zum Kausalzusammenhang ergibt, dass (insbesondere) das Entstehen oder Fortschreiten von Schäden durch die von den Klägern beanstandeten Wassereintritte nicht feststellbar war. Damit scheiterte der von den Klägern geltend gemachte Schadenersatzanspruch aber schon am fehlenden Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und Schadenseintritt.
Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Angesichts der Höhe des (auch) entscheidungsgegenständlichen Zahlungsbegehrens bedurfte es keines Bewertungsausspruchs.
Das Erstgericht hat seine Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache vorbehalten. Bei einem solchen Vorbehalt ist gemäß § 52 Abs 3 ZPO auch im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen; die Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren trifft das Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 52 ZPO Rz 13).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.
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