Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die GFK Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Thomas Seeber, MASCI, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 62.950,12 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. Juni 2025, **-24, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.762,42 (darin EUR 627,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mag. C* ist Geschäftsführer der Klägerin, D* jener der Beklagten. Die Klägerin vertrat die Beklagte in mehreren Verfahren rechtsfreundlich und legte diesbezüglich die klagsgegenständlichen Honorarnoten. Da die übermittelten Honorarnoten nicht beglichen wurden, nahm Mag. C* telefonisch Kontakt mit D* auf. Dieser vertröstete Mag. C* stets, wobei er in Aussicht stellte, im Zusammenhang mit einer mangelhaften Durchführung von Sanitärarbeiten eine Zahlung von der Haftpflichtversicherung eines Professionisten zu erwarten. Da D* zum Ausdruck brachte, derzeit nicht über genügend Kapitel zu verfügen, wartete die Klägerin zunächst zu.
Am 1.7.2024 richtete D* ein Schreiben mit folgendem (auszugsweisen) Inhalt an Mag. C*:
„Leider ziehen sich die Verhandlungen mit den Versicherungen noch hin […]
Was ich Ihnen aber vorschlagen kann, ist nachfolgendes:
1.) Bezahlung aller HN, welche nicht auf die B* GmbH ausgestellt wurden (also auf mich privat, auf die PV 22, etc), bis inkl 19.7.2024
2.) Bezahlung von EUR 15.000 bis zum 24.7.2024 von der B* GmbH (bitte aber um Ihren Input, ob es hier dann zu einer Gläubigerbevorzugung kommt) und des restlichen Betrags, sobald die Versicherungen endlich auszahlen.“
Darauf antwortete Mag. C* (auszugsweise):
„Ich bin mit Ihrem Zahlungsvorschlag einverstanden.“
Am 26.7.2024 schrieb D* an Mag. C* unter anderem:
„Leider hat sich alles länger hingezogen, als angenommen. Ich denke, dass das Geld kommende Woche fließen wird, sodass ich meine Zahlungen, welche [ich] in der Mail vom 1.7.2024 angekündigt habe, umsetzen kann. Entschuldigen Sie bitte die Wartezeit!“
Da auch in weiterer Folge keine Zahlung erfolgte, übermittelte Mag. C* am 29.8.2024 folgendes E-Mail an D*:
„Unter Bezugnahme auf die vorangegangene Korrespondenz mussten wir feststellen, dass die von Ihnen zugesagte Zahlung des offenen Honorars bis dato nicht auf unserem Konto eingegangen ist.
Ich ersuche Sie daher letztmalig, die fehlende Überweisung binnen 8 Tagen durchzuführen, da wir leider ansonsten gezwungen sind, weitere Schritte in die Wege zu leiten.“
Nachdem weiterhin keine Zahlung der Beklagten erfolgte, ließ Mag. C* seine Kanzleimitarbeiterin vor Klagsführung fast täglich bei der Beklagten (erfolglos) anrufen und übersandte unzählige Aufforderungsmails, die allesamt unbeantwortet blieben. Mag. C* und die Klägerin hatten keine Kenntnis davon, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe die Beklagte Versicherungsleistungen erhielt.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten nun die Bezahlung der offenen Honorarnoten (Nr. **, **, **, **, **, ** und **) von insgesamt EUR 62.950,12 und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren relevant – im Wesentlichen vor, die Zahlungsvereinbarung sei trotz mehrmaliger Mahnung nicht eingehalten worden. Entgegen der Zusage seien nicht einmal Teilzahlungen erfolgt.
Die Beklagte bestritt und wendete – soweit für das Berufungsverfahren relevant – mangelnde Fälligkeit ein.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Dazu traf es – über den eingangs zusammengefasst dargestellten unbestritten gebliebenen Sachverhalt hinaus – die auf den Seiten 5 bis 17 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es – soweit für das Berufungsverfahren relevant - aus, die Vertretungsleistungen sowie die Höhe der verzeichneten Kosten seien unbestritten geblieben. Das anspruchsvernichtende Vorbringen habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Die Beklagte sei in Verzug geraten, da sie die angekündigten EUR 15.000 nicht (fristgerecht) bezahlt habe. Die Parteien hätten einen Vergleich über die Zahlungsmodalitäten getroffen. Die Klägerin habe dem Gebot der Nachfristsetzung entsprochen. In der Klagsführung könne eine schlüssige Rücktrittserklärung gesehen werden, zumal das Begehren des gesamten Honorars die Erklärung des Rücktritts in sich schließe. Die Klägerin sei demnach vom geschlossenen Vergleich über die Zahlungsmodalitäten wegen Verzugs der Beklagten zu Recht zurückgetreten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens :
1.1. Als Verfahrensmangel moniert die Berufungswerberin, dass das Erstgericht die Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten trotz entsprechenden Beweisantrags abgelehnt und somit die Erhebung von entscheidungsrelevanten Beweisthemen unterlassen habe. Der Geschäftsführer der Beklagten sei nicht „ohne genügende Gründe“ der Verhandlung ferngeblieben, sondern wegen einer Bauverhandlung in E* unabkömmlich gewesen.
1.1.1. Der Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt vor, wenn ein Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 ZPO Rz 6; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 496 ZPO Rz 34). Unter diesen Anfechtungsgrund fällt etwa auch die unrichtige Anwendung des § 381 ZPO (RS0040679; 10 Ob 84/14x mwN).
Da das Erscheinen der Partei und die Ablegung einer unbeeideten oder beeideten Aussage nicht erzwungen werden kann, bleibt als einzige gegenüber der Partei zur Verfügung stehende Sanktion für die Vereitelung ihrer Vernehmung die freie Würdigung ihres Verhaltens iSd § 381 ZPO. Der Gesetzgeber überlässt es der freien richterlichen Beweiswürdigung, welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, dass sich die Partei ihrer Vernehmung entzieht, indem sie „ohne genügende Gründe“ nicht erscheint. Entscheidend ist somit, ob die Partei zur Verhandlung „nicht erscheinen wollte“, oder ob sie außer Stande war, der Ladung Folge zu leisten ( Spenling in Fasching/Konecny ³ § 381 Rz 1, 8).
1.1.2. Im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung vom 10.12.2024 (ON 14) teilte das Erstgericht seine Absicht mit, die Verhandlung in der nächsten Tagsatzung (nach erfolgter Beweisaufnahme) schließen zu wollen. Zur anschließend anberaumten Tagsatzung vom 12.3.2025 (ON 20) erschien der Geschäftsführer der Beklagten nicht. Im – beiderseits unwidersprochen gebliebenen – Protokoll hielt das Erstgericht fest, am Vortag einen Anruf aus der Kanzlei der Beklagtenvertreter erhalten zu haben, wonach der Geschäftsführer der Beklagten „wegen einer Bauverhandlung in E* unabkömmlich“ sei. Die Erstrichterin habe in diesem Telefonat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entschuldigung besprochen und dabei gesagt, dass nicht nur der Nachweis erbracht werden müsse, dass eine solche Bauverhandlung zu diesem Zeitpunkt stattfinde, sondern darüber hinaus auch noch, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu dieser Bauverhandlung tatsächlich (sowie in welchem Zusammenhang und in welcher Funktion) geladen worden sei. Das Erstgericht habe am Vortag um 17:34 Uhr von „F*“ ein E Mail erhalten, in dem lediglich ein Schreiben enthalten gewesen sei, das von einem Dr. G* an den Geschäftsführer der Beklagten gerichtet gewesen sei. Darin werde ersucht, „dringend den morgigen Termin wegen Bauabnahme in der ** in E* wahrzunehmen“. Da für das Erstgericht ein Nachweis, dass und zu welchem Zeitpunkt tatsächlich eine Bauverhandlung stattfinde und dass der Geschäftsführer der Beklagten zu dieser geladen worden sei, nicht vorgelegen sei, erörterte es, dass es sich dabei nicht um eine ausreichende Entschuldigung – insbesondere wie im vorangegangenen Telefonat gefordert – handle. Im Urteil würdigte das Erstgericht das – als unentschuldigt erachtete – Nichterscheinen des Geschäftsführers der Beklagten dahingehend, dass dieser nicht in der Lage gewesen sei, das Bestreitungsvorbringen unter Beweis zu stellen (ON 24, 19).
1.1.3. Die Gründe für das Nichterscheinen der Partei sind von der Partei, die sich auf die Entschuldigung beruft, schlüssig zu behaupten und über Verlangen des Gerichtes zu bescheinigen (vgl Spenling in Fasching/Konecny³ III/1 § 381 ZPO Rz 8, Rz 10; Spitzer in Spitzer/Wilfinger , Beweisrecht § 81 ZPO Rz 4). Dies gelang der Beklagten schon insoweit nicht, als sie – trotz entsprechender Aufforderung durch das Erstgericht – weder bescheinigte, dass tatsächlich eine Bauverhandlung stattfindet noch, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu dieser Bauverhandlung geladen wurde. Das von einem Dr. G* im Namen der H* GmbH verfasste E-Mail (./21, 4) stellt weder einen Nachweis für eine stattfindende Bauverhandlung noch die Ladung des Geschäftsführers der Beklagten dar. Vielmehr wird darin lediglich von einer der H* GmbH offenbar zuzurechnenden Person „dringend“ um Teilnahme des Geschäftsführers der Beklagten ersucht. Für die Zwecke der Behandlung der Mängelrüge kann dahingestellt bleiben, dass es sich beim Geschäftsführer der Beklagten gleichzeitig um den Alleingeschäftsführer der H* GmbH (FN **) handelt, deren Alleingesellschafterin die I* GmbH (FN **) ist, deren Geschäftsführer und Gesellschafter wiederum der Geschäftsführer der Beklagten ist.
1.1.4. Das Erstgericht hat dieses E-Mail somit zutreffend nicht als ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben des Geschäftsführers der Beklagten in der Tagsatzung vom 12.3.2024 gewertet, zumal sich daraus nicht ableiten lässt, dass der Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich außer Stande war, an der Tagsatzung teilzunehmen.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist somit nicht gegeben.
1.2. Zudem rügt die Berufungswerberin, dass es ihr (aufgrund der Abwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten) in der Tagsatzung vom 12.3.2025 unmöglich gewesen sei, auf das von der Klägerin neu erstattete Vorbringen zu replizieren. Dies stelle einen groben Verstoß gegen das Prinzip der Waffengleichheit und Art 6 EMKR dar. Das Erstgericht hätte der Beklagten die Möglichkeit einräumen müssen, „binnen einer bestimmten Zeit“ Vorbringen dazu zu erstatten.
1.2.1. Nach dem – aus Art 6 EMRK abgeleiteten – Grundsatz der Waffengleichheit muss sich jede Partei zu allen Eingaben und Beweismitteln ihres Gegners äußern können. Den Parteien ist ausreichende Gelegenheit zu bieten, ihre Rechts- und Sachargumente vorzutragen, Beweise dazu anzubieten und zum Vorbringen des Gegners Stellung zu nehmen. Diesen Anforderungen entsprechen in erster Instanz die richtig angewendeten Bestimmungen der §§ 182, 182a ZPO vollauf ( Rassi in Fasching/Konecny ³ II/3 § 182a ZPO Rz 9).
1.2.2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann schon deshalb nicht erblickt werden, weil der beanstandete Mangel an Informationen für die Beklagtenvertreterin auf ein unentschuldigtes (siehe Punkt 1.1.) Fernbleiben des Geschäftsführers der Beklagten in der Tagsatzung vom 12.3.2024 zurückzuführen ist. Das von der Berufungswerberin behauptete „Abschneiden der beklagten Partei vom rechtlichen Gehör“ liegt demnach nicht vor.
1.2.3. Darüber hinaus muss der Rechtsmittelwerber in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt. Er muss daher nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]). Da die Berufungswerberin jedoch nicht anführt, welches weitere Vorbringen sie erstattet hätte, wenn ihr ausreichend Zeit hierfür eingeräumt worden wäre, ist die Verfahrensrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
1.3. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge :
2.1. Die Berufungswerberin ist der Ansicht, mit der zwischen den Parteien zustande gekommenen Stundungsvereinbarung sei die Fälligkeit der bezughabenden Forderung (teilweise) verschoben worden. Der über EUR 15.000 hinausgehende Betrag sei somit nicht fällig.
2.2. Nach den Feststellungen wurde vereinbart, dass EUR 15.000 bis zum 24.7.2024 zu bezahlen sind, während der Restbetrag (= EUR 47.950,12) zu entrichten ist, „sobald die Versicherungen endlich auszahlen“ (ON 24, 15 f).
2.3. Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts stellt dies keinen „Vergleich über die Zahlungsmodalitäten“ dar. Durch einen Vergleich werden die Streitigkeiten oder Zweifel über den Bestand eines Rechts dadurch beseitigt, dass beide Parteien nachgeben und einvernehmlich festlegen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll (RS0032661; RS0032674; RS0032681). Die Bereinigungswirkung des Vergleichs hat zur Folge, dass er auch dann gültig bleibt, wenn sich später herausstellt, dass die strittige oder unsichere Forderung tatsächlich nicht bestanden hat (RS0032661).
Im vorliegenden Fall wurde aber gar nicht behauptet, dass die Honorarnoten der Klägerin strittig oder unklar gewesen wären und die Parteien aus diesem Grund eine neue Verbindlichkeit entstehen lassen wollten. Darüber hinaus könnten die Parteien nach einem Vergleichsabschluss auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen (1 Ob 256/05m; 5 Ob 241/10t; RS0032674).
Bereits aus der Mahnklage ist aber ersichtlich, dass das Klagebegehren nicht auf die nunmehr in Rede stehende Zahlungsvereinbarung gestützt wurde. Schon aus der Anspruchsbeschreibung und dem Zinsenbegehren folgt, dass die Klägerin die Bezahlung der einzeln aufgelisteten Honorarnoten begehrt.
2.4. Vielmehr ist der Berufungswerberin dahin beizupflichten, dass eine Stundungsvereinbarung vorliegt. Unter Stundung ist zwar grundsätzlich die nachträgliche Hinausschiebung des Fälligkeitszeitpunkts durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner der konkreten Forderung zu verstehen (RS0033283). Eine nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung getroffene Stundungsvereinbarung schiebt jedoch idR nur die Geltendmachung hinaus, nicht aber die Fälligkeit der Forderung (3 Ob 208/16h; Pröbsting in Schwimann/Neumayr , ABGB TaKomm 6 § 1371 Rz 4). Durch die Stundung schon fälliger Verbindlichkeiten wird im Zweifel der objektive Verzug nicht beseitigt; es wird bloß die Geltendmachung, nicht aber die Fälligkeit hinausgeschoben („reine Stundung“). Im Zweifel ist bloß eine reine Stundung anzunehmen (RS0031962, RS0033283, RS0017597, RS0017554).
2.5. Im vorliegenden Fall hätte ein objektiver Erklärungsempfänger das Einverständnis der Klägerin mit dem Zahlungsvorschlag der Beklagten nicht dahin verstanden, dass damit auch die Fälligkeit der Forderungen hinausgeschoben werden sollte. Zu berücksichtigen war dabei insbesondere, dass die übermittelten Honorarnoten bereits zuvor nicht beglichen wurden, weshalb Mag. C* mit dem Geschäftsführer der Beklagten Kontakt aufnahm. Da Mag. C* von diesem aber stets vertröstet und auf aktuell fehlendes Kapital hingewiesen wurde (ON 24, 15), war die in Bezug auf den Zahlungsvorschlag erteilte Bereitschaft der Klägerin lediglich als Zusage zu verstehen, die Honorarforderungen noch nicht geltend machen zu werden. Die bereits eingetretene Fälligkeit der Honorarnoten der Klägerin sollte hierdurch nicht berührt werden.
2.6. Der konkreten Stundungsvereinbarung mangelt es aber insoweit an einem Stundungstermin, als in Bezug auf zwei Zahlungen differenziert wurde: Während EUR 15.000 bis zum 24.7.2024 geleistet werden sollten, wurde die Zahlung des Restbetrags mit dem (ungewissen) Erhalt von Versicherungsleistungen verknüpft. Aus dem Wortlaut des Stundungsansuchens der Beklagten geht allerdings klar hervor, dass es sich dabei nicht um eine aufschiebende Bedingung handeln sollte, die allenfalls (mangels Erhalts von Versicherungsleistungen) nie eintreten und einer Zahlungspflicht der Beklagten somit dauerhaft entgegenstehen könnte. Vielmehr folgt aus der Formulierung „sobald die Versicherungen endlich auszahlen“, dass auch hinsichtlich des zweiten Teilbetrags eine nur in zeitlicher Hinsicht maßgebliche reine Stundung vereinbart wurde, deren Dauer jedoch nicht terminlich festgelegt war.
2.7. Im Zusammenhang mit einer solcherart unbefristeten Stundung führte der OGH zu 4 Ob 518/88 aus, dass der Gläubiger mit der Ausübung seiner Rechte zwar bis zum Stundungszeitpunkt zuzuwarten hat, eine unbefristete Stundung jedoch (grundsätzlich jederzeit) durch Mahnung beendet werden kann. Im vorliegenden Fall ist eine solche Beendigung aus den zahlreichen erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderungen sowie Nachfristsetzungen der Klägerin (vgl ./D) schlüssig abzuleiten.
2.8. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 10.10.2024 war somit eine vorangegangene Stundung sowohl hinsichtlich der (zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr gestundeten) EUR 15.000 als auch des restlichen Betrags von EUR 47.950,12 beendet und die Klagsforderung fällig.
2.9. Daran ändern auch die weiteren Einwendungen der Berufungswerberin nichts, zumal sich die Frage der Anwendbarkeit des § 918 Abs 1 ABGB nicht stellt und die Fälligkeit des Anspruchs unabhängig von einer Vereinbarung eines Terminsverlustes eingetreten ist.
3. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu beantworten.
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