RS0032674 – OGH Rechtssatz
Durch einen Vergleich werden die Strittigkeit beziehungsweise Zweifelhaftigkeit des Rechtes dadurch beseitigt, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll (vergleiche EvBl 1955/23).