Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt betreffend beider Angeklagter sowie des Angeklagten B* wegen Schuld, Strafe und des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5. Mai 2025, GZ **-81.5, sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. (WU) und des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Raimund Schüller, in Anwesenheit der Angeklagten A* und B* und deren Verteidiger Mag. Maximilian König und Mag. Paul Pöllinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 7. November 2025
I. zu Recht erkannt:
Die Berufung des Zweitangeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld wird zurückgewiesen .
Der Berufung des B* wird nicht , jener der Staatsanwaltschaft teilweise Folgegegeben und die über B* verhängte Freiheitsstrafe bei gleichzeitiger Aufhebung des korrespondierenden Beschlusses gemäß § 494a StPO auf sechs Jahre erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten B* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO wird die B* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Mai 2024, AZ **, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Entscheidungsgründe :
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene bosnische Staatsangehörige A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./I./) und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./II./1./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./2./) und der am ** geborene kroatische Staatsangehörige B* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall, § 12 dritter Fall StGB (B./I./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B./2./) für schuldig erkannt und die Angeklagten hiefür jeweils unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung, die aufrecht erhalten wird, nach § 201 Abs 2 StGB wie folgt verurteilt:
A* zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und
B* zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren.
Gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO wurden die Angeklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen 6.984 Euro zu zahlen.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der dem Angeklagten B* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Mai 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat
A./ A*
I./ am 30. November 2024 gegen 9.00 Uhr in ** auf einem Feldweg die mit ihrem Hund spazieren gehende 74-jährige C* mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er die an ihm vorbeigegangene Genannte von hinten packte, mit einem Arm ihren Oberkörper umklammerte, ihr mit seiner anderen Hand den Mund zuhielt und ein Stofftuch gegen ihr Gesicht drückte, sie durch Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit trotz ihrer heftigen Gegenwehr zum wenige Meter entfernt abgestellten PKW **, Kz. **, zerrte, sie gewaltsam in das Fahrzeug zu drücken versuchte, wodurch die sich dagegen zur Wehr setzende und sich gegen das Auto stemmende C* mit den Knien am Boden aufschlug und die Genannte letztlich durch Versetzen eines Stoßes zum Einsteigen in den PKW zwang, sich direkt neben sie setzte und nachdem er seinen erigierten Penis aus der Hose herauszog, ihren Kopf erfasste, ihn zu seinem Penis drückte und sie zwang, sein Glied in ihren Mund zu nehmen, sowie, als es ihr gelang, ihren Kopf von seinem Penis wegzureißen, sich auf die Sitzbank kniete, sich über C* beugte, neuerlich ihren Kopf packte, ihn gewaltsam zu seinem Genitalbereich presste und seinen Penis nochmals in ihren Mund steckte sowie, als sich die Genannte neuerlich durch Zurückziehen ihres Kopfes von seinem Penis wegreißen konnte, sie an den Haaren erfasste, an diesen hochriss, ihr mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und sie rücklings auf die Sitzbank warf, mit seiner Hand unter ihren Pullover auf ihre Brust griff und sich zwecks Vollzugs des vaginalen Geschlechtsverkehrs auf sie legte, davon jedoch Abstand nehmen musste, weil die Polizei herannahte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der vergewaltigten Person zur Folge hatte, nämlich eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, und zwar eine weit über März 2025 hinaus andauernde Anpassungsstörung;
II./ am 5. Februar 2024 in ** dadurch, dass er D* mehrere Stöße gegen den Körper versetzte, sodass dieser aus dem Wagon der E* auf den Bahnsteig stürzte,
1./ D*, der dadurch eine blutende Wunde am Kopf sowie eine schmerzhafte Prellung an der linken Hand erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;
2./ D* mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Wagons, genötigt;
B./ B* am 30. November 2024 in **
I./ zur Ausführung der unter Pkt. A./I./ beschriebenen Tat beigetragen, indem er am Beifahrersitz des PKW ** sitzend Aufpasserdienste leistete, während A* die Genannte zu den geschlechtlichen Handlungen zwang;
II./ C* durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeige bei der Polizei, zu nötigen versucht, indem er unmittelbar im Anschluss an die unter Pkt. A.I./ beschriebene Tat – mit zumindest einer Verletzung am Körper ihrer eigenen Person und ihrer Angehörigen drohend – zu ihr sagte „Wehe, du sagst irgendwas, wenn du irgendwas sagst, werde ich dich finden, ich werde deine Familie finden und ihr werdet es bereuen!“.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht zum Angeklagte A* erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, den raschen Rückfall sowie die Kumulation der Nötigungsmittel zu Spruchpunkt A./I./ und mildernd das teilweise reumütige Geständnis, zum Angeklagten B* erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und die Kumulation der Nötigungsmittel zu Spruchpunkt B./I./ und mildernd den untergeordneten Tatbeitrag bei Spruchpunkt B./I./, den teilweisen Versuch (B./II./) sowie das teilweise reumütige Geständnis.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig von der Staatsanwaltschaft (ON 1.81) angemeldete und zu ON 86 fristgerecht ausgeführte Berufung betreffend beider Angeklagter (ON 83.2) und die rechtzeitig vom Angeklagten B* als „volle Berufung“ angemeldete (83.2), die sodann fristgerecht wegen Schuld und Strafe ausgeführt wurde (ON 87.2). Gegen den zum Angeklagten B* unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Der Berufung des Angeklagten kommt keine, jener der Staatsanwaltschaft teilweise Berechtigung zu.
Voranzustellen ist: Wie schon die Oberstaatsanwaltschaft Wien zutreffend in ihrer Stellungnahme ausführt, kann nach herrschender Auffassung ein fälschlich als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel auch als Nichtigkeitsbeschwerde umgedeutet werden, soweit ein „Vergreifen“ iS des § 467 Abs 2 StPO nahe liegt, wozu stets auf den Sinn, nicht aber auf den Wortlaut abzustellen ist (RIS-Justiz RS0101785, RS0099951, RS0099067 insbesondere [T9]; 13 Os 154/79). So könnte etwa die Anmeldung einer vollen Berufung auch als Nichtigkeitsbeschwerde verstanden werden (RIS-Justiz RS0099067 [T5]), es sei denn, dass der Rechtsmittelwerber weder in der Anmeldung (RIS-Justiz RS0099067 [T12]) noch in der späteren Ausführung (in diesem Sinne 13 Os 154/79; RIS-Justiz RS0099013) Nichtigkeitsgründe erkennen lässt.
Fallbezogen hat der Angeklagte iS der oben dargestellten Erwägungen weder in der Anmeldung der Berufung noch in der späteren Ausführung Nichtigkeitsgründe erkennen lassen, sodass von einem Vergreifen iS einer auch wirksam erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht auszugehen ist. Eine solcherart erforderliche Rückstellung an das Erstgericht zu einem Vorgehen nach § 285a bzw zu einer Vorlage an den Obersten Gerichtshof gemäß § 285d StPO ist daher nicht geboten, sondern ist die Berufung - mangels bei Kollegialurteilen dafür gesetzlich vorgesehener Anfechtungsmöglichkeit – in puncto Schuld zurückzuweisen.
Die vom Erstgericht zutreffend angezogenen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil der Angeklagten um den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 6 zweiter Fall StGB zu ergänzen. Denn die Tatbegehung gegenüber einem im Tatzeitpunkt 74 (!)-jährigem, körperlich weit unterlegenen und damit ohne jede Chance auf Gegenwehr, um Ablass flehenden Opfer (US 7, vgl insoweit auch die Lichtbilder ON 2.8, 7), das bei seinem morgendlichen (!) Spaziergang hinterrücks in ein Auto gezerrt (US 6) und an dem mehrfach Sexualhandlungen vollzogen bzw dies versucht wurde, das (unter anderem) Faustschläge ins Gesicht erdulden musste, ist von einer Brutalität und Gefühllosigkeit geprägt, die die Tatbegehung als grausam qualifizieren lässt (vgl Riffel in WK 2§ 33 Rz 19 f). Demgegenüber liegt Heimtücke nicht vor, ist ein wie immer gearteter Vertrauensbruch nicht zu ersehen (RIS-Justiz RS0091882 [insbesondere T7], RS0091888; vgl auch 15 Os 101/99 und 15 Os 64/22h). Auch die Tatbegehung in Gesellschaft und damit die besondere Erniedrigung des Tatopfers durch die gewaltsame Durchsetzung von Oralverkehr vor B* ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung (§ 32 StGB) als schuldsteigernd in Rechnung zu stellen (RIS-Justiz RS0118773, RS0095318; Riffel , WK 2StGB § 33 Rz 20).
Insgesamt erweist sich trotz der zu beiden Angeklagten veränderten Strafzumessungslage die vom Schöffengericht zu A* mit mehr als der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessenen Freiheitsstrafe gerade noch als tat- und schuldangemessen und damit nicht korrekturbedürftig. Zum Angeklagten B* ist hingegen nicht zuletzt unter weiterer Berücksichtigung des Zusammentreffens von einem Verbrechen und einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) und der Tatbegehung in offener Probezeit (Punkt 3 der Strafregisterauskunft; kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot [RIS-Justiz RS0091096 {T3, T4}]), die seine Schuld im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB aggraviert (RIS-Justiz RS0090954 [T1], RS0091096 [T5]), die über ihn verhängte Freiheitsstrafe etwas zu gering ausgemessen und damit auf das spruchgemäße Ausmaß zu erhöhen.
Auf diese Erwägungen ist der Angeklagte B*, der keine weiteren Milderungsgründe zur Darstellung bringen konnte, mit seinem Begehren auf eine Strafreduktion zu verweisen, wobei sich seine Ausführungen, es habe sich um eine vom Erstangeklagten verursachte Grenzsituation gehandelt, in welcher er (B*) „Passagier“ gewesen sei, zudem als urteilsfremd erweisen (US 7).
Zum Adhäsionserkenntnis: Soweit der Rechtsmittelwerber vermeint, das Leid der Privatbeteiligten sei von ihm weder verschuldet noch verursacht worden und dieses allein dem Erstangeklagten zuzuschreiben, verkennt er das im österreichischen Strafrecht verankerte funktionale Einheitstätersystem, in dem die Täterschaftsformen des § 12 StGB gleichwertig sind. Jeder an der Tat Mitwirkende ist Täter und verwirklicht das gesamte Tatbild und damit gleichwertiges Unrecht (RIS-Justiz RS 0089433; Fabrizy in WK 2StGB § 12 Rz 10). Bei Schadenszufügung durch vorsätzliches Zusammenwirken mehrerer, wenn auch in unterschiedlichen Täterschaftsformen, haften alle an der Tat Beteiligten solidarisch für den Gesamtschaden (§§ 1301 ff ABGB; vgl auch RISJustiz RS0109825 [T3] und RS0026610; Schacherreiterin Kletečka/Schauer, ABGB ON 1.09§ 1302 Rz 1 und 7). Daraus ergibt sich, dass die solidarische Verpflichtung der Angeklagten zur Leistung des - im Hinblick auf die durch das Sachverständigengutachten objektivierten Tatfolgen (ON 55.2, 13: 6 Tage schwere, 14 Tage mittelgradige und 14 Tage leichte Schmerzen) jedenfalls (RIS-Justiz RS0125618; 2 Ob 114/23p; vgl insoweit auch Kolmasch, Zak-Schmerzengeldtabelle [Auszug], Zak 2025/111) – angemessenen, von beiden Angeklagten (zumindest) der Höhe nach anerkannten (ON 81.6, 146) Schadenersatzbetrags an die Privatbeteiligte zu Recht erfolgte und der Berufung des Zweitangeklagten auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen ist.
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (RIS-Justiz RS0100194). In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht dem Konzept der Gesamtregelung in der Straffrage Rechnung zu tragen und mit der neuen Straffestsetzung auch eine neue Entscheidung iSd § 494a zu treffen. Daher musste dieser Beschluss aufgehoben und neuerlich originär über den allfälligen Widerruf entschieden werden (RIS-Justiz RS0101886).
Richtig ist, dass der Angeklagte B* nunmehr erstmals für lange Zeit das Haftübel verspüren wird. Jedoch ist mit Blick auf die völlige Wirkungslosigkeit der ihm bereits mehrfach gewährten Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht und den Umstand, dass er sich nur rund sechs Monate nach seiner letzten Verurteilung in offener Probezeit in ansteigender kriminellen Energie zu einer der Schwerstkriminaltität zurechenbaren Straftat gegenüber einem 74-jährigem Tatopfer verstand, spezialpräventiv auch der Vollzug des achtmonatigen Strafteils (GZ **-9.1 des Landesgerichts Wiener Neustadt) erforderlich (vgl erneut RIS-Justiz RS0091096 [T3, T4]), um ihn in Hinkunft nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
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