§ 1302 ABGB umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch von Nebentätern. Es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette.
…kumulativen Kausalität ist nicht zwingend gleichzeitiges Handeln der Täter erforderlich, die Tathandlungen können auch zeitlich gestreckt nacheinander erfolgen, solange dadurch ein einheitlicher Schaden herbeigeführt wird (RS0026610 [T2]). Bei kumulativer Kausalität haften die Schädiger solidarisch (RS0107081; RS0022729). [54] Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Anteile…
…KBB³ § 1302 Rz 3), wobei schon die Beteiligung an der Kausalkette genügt (vgl 6 Ob 255/06b; RIS-Justiz RS0026610; Reischauer in Rummel , ABGB³ II/2a § 1302 Rz 2). In der Entscheidung 4 Ob 75/08w wurde auch das…
…Mittätern, sondern auch von Nebentätern; es kommt daher nicht auf ein einverständliches Handeln der Täter an, es genügt die Beteiligung an der Kausalkette (RIS Justiz RS0026610 ); eine solche Nebentäterschaft liegt auch dann vor, wenn zu einer Verletzung ein Kunstfehler eines Arztes hinzutritt ( Schacherreiter in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.05 [Stand 1…
…RS0026597). Die Gesetzesstelle umfasst nicht nur die Haftung von Mittätern, sondern auch diejenige von (fahrlässigen) Nebentätern. Es genügt die Beteiligung an der Kausalkette (RIS-Justiz RS0026610). 2. Selbst ein (im Übrigen nicht festgestelltes) rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Rauchfangkehrers könnte an der Solidarhaftung der beiden Revisionswerber nichts ändern. Die kontrovers beurteilte…
…Schadenserfolg erstrecken, sondern nur auf eine Rechtsverletzung oder Schädigung gerichtet sein muss, um die Haftung auch für weitere Schäden zu begründen (vgl RIS Justiz RS0112574, RS0026610). Die Vorhaftanrechnung war dem Erstgericht zu überlassen. Der Berufung des Angeklagten Halil D***** war ein Erfolg zu versagen. Ausgehend von den vom Erstgericht zutreffend herangezogenen…
…einwenden kann, der Schaden wäre auch ohne sein Handeln genauso eingetreten (vgl RS0022729 [T2]). Außerdem ist für die Solidarhaftung kein einverständliches Handeln der Täter erforderlich (RS0026610). Es genügt für die Haftung des Dritten (etwa) für Prozesskosten, wenn seine Pflichtverletzung dafür „(mit )ursächlich“ war (RS0023619 [T10]), der Schädiger den Geschädigten…
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