Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. a Müller und Mag. a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, **, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH, C* des Handelsgerichts Wien, vertreten durch Dr. Maximilian Schludermann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. D* GmbH Co. KG, FN E*, 2. F* GmbH, FN G*, beide **, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, wegen EUR 106.401,47 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29.5.2025, **-21, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert, sodass es insgesamt (einschließlich des unangefochten gebliebenen Teils) lautet:
„1. Es wird festgestellt, dass der Pfandrechtserwerb der erstbeklagten Partei am Guthaben der Schuldnerin bei der H* I* AG durch Zustellung der Exekutionsbewilligung des BG Innere Stadt Wien vom 28.09.2023, GZ J*, an die H* I* AG vom 29.09.2023 und die Zahlung durch die H* I* AG an die erstbeklagte Partei vom 23.10.2023 von EUR 106.401,47 gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH zu GZ C* des Handelsgerichtes Wien unwirksam ist.
2. Die von den beklagten Parteien erhobene Aufrechnungseinrede wird abgewiesen.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 106.401,47 samt 4 % Zinsen seit 24.10.2023 zu zahlen.
4. Das Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen.
5. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 14.504,50 (darin enthalten EUR 1.846,88 USt und EUR 3.423,20 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 10.514,94 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 719,59 USt und EUR 6.197,40 an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29.9.2023, C*, wurde über das Vermögen der B* GmbH (in der Folge „Schuldnerin“) das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die Erstbeklagte ist eine zu FN E* im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien eingetragene Kommanditgesellschaft, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte (FN G*) ist.
Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17.7.2023 zu K* wurde die Schuldnerin zur Zahlung von EUR 76.529,09 s.A. an die Erstbeklagte verpflichtet. Die Schuldnerin wurde außerdem für schuldig erkannt, der Erstbeklagten die mit EUR 53.871,19 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 28.9.2023 zu J* bewilligte das Gericht die von der Erstbeklagten beantragte Fahrnis- und Forderungsexekution zur Hereinbringung des Anspruches von EUR 76.529,09 s.A., dies unter anderem durch Forderungsexekution auf ein Bankguthaben der Schuldnerin bei der H* I* AG, **, ** I*. Die Exekutionsbewilligung wurde der H* I* AG am 29.9.2023 zugestellt.
Aufgrund der Exekutionsbewilligung überwies die H* I* AG trotz Aufforderung des Klägers vom 9.10.2023, den Kontosaldo an die Masse auszuzahlen, am 23.10.2023 ohne Verständigung des Klägers EUR 106.401,47 an die Erstbeklagte zu Handen des Beklagtenvertreterin. Mit Schreiben vom 14.11.2023 an die Beklagtenvertreterin focht der Kläger die Zahlung der H* I* AG nach den §§ 28 ff IO an und forderte sie auf, den Anfechtungsbetrag von EUR 106.401,47 an die Konkursmasse zurückzuzahlen, was jedoch abgelehnt wurde.
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass 1) der Pfandrechtserwerb der Erstbeklagten am Guthaben der Schuldnerin bei der H* I* AG durch Zustellung der Exekutionsbewilligung des BG Innere Stadt Wien vom 28.09.2023, GZ J* an die H* I* AG vom 29.09.2023 und 2) die Zahlung der H* I* AG von EUR 106.401,47 am 23.10.2023 an die Erstbeklagte den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin gegenüber unwirksam sei. Weiters begehrte er 3)die Zahlung von EUR 106.401,47 zzgl. 9,2% über den Basiszinssatz seit 24.10.2023 und brachte dazu zusammengefasst vor, im Insolvenzverfahren seien Forderungen von EUR 2.287.429,49 angemeldet worden. Die Schuldnerin habe am 28.8.2023 aus einem Immobilienverkauf eine Hyperocha von EUR 158.0277,87 (richtig EUR 185,277,87, siehe Beilage ./A S 6) vereinnahmt. Dieser Betrag habe die fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin jedoch nicht zur Gänze decken können. Gegen die Schuldnerin seien auch weitere Zivilprozesse anhängig. Der Kläger fechte die Exekutionsbewilligung, die Pfandrechtsbegründung für die Erstbeklagte durch Zustellung der Exekutionsbewilligung an die H* I* AG vom 29.9.2023 und die Zahlung nach § 28 ff IO, insbesondere wegen inkongruenter Deckung nach § 30 Abs 1 Z 1 IO, an. Die Erstbeklagte habe ihre Zahlungsverpflichtung grob schuldhaft verletzt, weshalb sie auch zur Zahlung von Zinsen ab Erhalt der Zahlung verpflichtet sei. Da es sich um ein beiderseitiges Unternehmergeschäft handle, sei die Forderung mit einem Zinssatz von 9,2% über den Basiszinssatz zu verzinsen. Die Erstbeklagte sei in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewesen. Die Zahlung sei nachteilig für die anderen Insolvenzgläubiger, weil sich dadurch ihre Befriedigung schmälern würde. Durch die erfolgreiche Anfechtung verbessere sich die Befriedigungsaussicht der Konkursgläubiger. Zudem stütze sich der Kläger auch auf § 31 Abs 1 Z 2 IO als Anfechtungsgrund. Die Zweitbeklagte hafte aufgrund ihrer Gesellschafterstellung als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Die Beklagtenbestritten und brachten im Wesentlichen vor, die Erstbeklagte habe den Klagsbetrag zu Recht erhalten. Die Erstbeklagte habe keine Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin gehabt, schon gar nicht zu denjenigen Details, die der Kläger in der Klage vorbringe. Die Tatbestände der in der Klage geltend gemachten Rechtsgrundlagen lägen nicht vor, weiters auch keine inkongruente Deckung nach § 30 Abs 1 Z 1 IO. Der Erstbeklagten habe eine Geldforderung gegen die Schuldnerin und damit gegen den Kläger aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichtes Wien zu K* zugestanden. Diese titulierte Forderung sei durch die Konkurseröffnung nicht verändert worden und sei daher nach wie vor uneingeschränkt materiellrechtlich aufrecht. Die Erstbeklagte erkläre daher, mit dieser titulierten Forderung gegen eine allenfalls zurecht bestehende Klagsforderung im Wege der Prozesseinrede bis zur Höhe der Klagsforderung aufzurechnen. Das Zinsenbegehren werde bestritten. Der Klage liege kein beiderseitiges Unternehmergeschäft zugrunde, sondern ein gesetzlicher Anspruch. Außerdem stünde dem Kläger eine Verzinsung frühestens mit dem Tag der Aufforderung zur Rückzahlung durch den Kläger am 14.11.2023 zu.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die Unwirksamkeit des Pfandrechtserwerbs der Erstbeklagten gegenüber den Gläubigern der Schuldnerin fest und wies das weitere Feststellungsbegehren und auch das Zahlungsbegehren ab. Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 2 bis 3 und 5 wiedergegebenen Feststellungen, darunter nachstehende bekämpfte Feststellung: „ Es kann nicht festgestellt werden, ob die Erst- und/oder die Zweitbeklagte zum Zeitpunkt der Zahlung am 23.10.2023 Kenntnis vom Antrag der Schuldnerin vom 27.9.2023 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hatten. “ [F1]
Rechtlich kam es zum Ergebnis, eine Anfechtung der erlangten Befriedigung aufgrund der Exekution sei nach § 30 Abs 1 Z 1 IO nicht möglich, das exekutiv erworbene Pfändungspfandrecht sei aber als inkongruent und damit nach § 30 Abs 1 Z 1 IO anfechtbar anzusehen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 IO vor, weil das exekutive Pfandrecht einen Tag vor Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses neu erworben worden sei. Es komme daher bereits ex lege zu einem Erlöschen des Pfandrechts, ohne dass es einer Anfechtung überhaupt bedürfe.Eine Anfechtung der Befriedigung der Erstbeklagten durch Zahlung von EUR 106.401,47 durch die H* I* AG nach § 30 Abs 1 Z 1 IO komme mangels Inkongruenz nicht in Frage, weil die Erstbeklagte einen Anspruch auf Zahlung dieses Geldbetrags gehabt habe. Auch eine Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung nach § 30 Abs 1 Z 3 IO sei nicht möglich. Der Schuldner müsse zumindest an der Deckung mitwirken, weil ansonsten eine Begünstigungsabsicht gar nicht unterstellt werden könne. Lediglich aus der Nichtbekämpfung der Exekutionsbewilligung könne daher noch keine Begünstigungsabsicht der Schuldnerin abgeleitet werden, weshalb die nötige subjektive Voraussetzung nicht vorliege. Das Erstgericht verneinte auch eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO, da keine erkennbaren Indikatoren vorgelegen haben, die eine Nachforschungspflicht der Erstbeklagten begründet hätten, sich über die Zahlungsunfähigkeit (materielle Insolvenz) der Schuldnerin oder die Stellung des Eröffnungsantrages zu informieren. Als Krisenindikator komme hier lediglich die Stellung des Exekutionsantrages in Betracht. Aus einem einzelnen Exekutionsverfahren ohne Hinzukommen zusätzlicher Indikatoren lasse sich allerdings noch keine weitergehende Nachforschungspflicht der Erstbeklagten ableiten.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, der Klage vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist sogleich die Rechtsrüge zu behandeln.
1.1.1Der Kläger releviert die Unwirksamkeit des exekutiven Pfändungspfandrechts nach § 12 Abs 1 IO und trägt vor, dass die Zahlung nach Konkurseröffnung unwirksam sei. Er stützt sich nun nicht mehr auf die Anfechtungsgründe der § 30 Abs 1 Z 1 IO und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall IO, weil er vorbringt, dass eine Zahlung nach Konkurseröffnung nicht nach den §§ 28 ff IO angefochten werden könne. Eine Behandlung der Beweisrüge – die auf die Frage der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens der Erstbeklagten von der Insolvenz der Schuldnerin (iSd § 31 Abs 1 Z 2 IO) abzielt – ist folglich nicht notwendig und auch rechtlich nicht geboten (siehe dazu sogleich Punkt 1.3).
1.1.2Der Kläger argumentiert nunmehr unter Verweis auf § 12 Abs 1 und Abs 3 IO und RS0004125, dass das Pfandrecht ipso iure erloschen sei. Bei einer nach Insolvenzeröffnung durchgeführten Verwertung sei ein daraus erzielter Erlös in die Konkursmasse einzubeziehen. Die Zahlung sei nach Konkurseröffnung erfolgt, der Drittschuldner hätte an die Masse leisten müssen. Unrichtig sei die Ansicht des Erstgerichts, dass es bei der Zahlung nach Insolvenzeröffnung auf die Kongruenz ankomme. Aufgrund eines unwirksamen Pfandrechts könne kein Anspruch auf Erhalt des gepfändeten Betrages bestehen, die Sicherstellung am Tag der Konkurseröffnung sei inkongruent.
1.2.1§ 482 Abs 1 ZPO schließt die Geltendmachung neuer Ansprüche und die Erhebung neuer Einreden im Berufungsverfahren aus. Das Neuerungsverbot betrifft aber nur den Tatsachenbereich (RS0016473 [T6]). Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei bzw die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunktes bei der rechtlichen Beurteilung ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473 [T1]). Da der Kläger im Rechtsmittelverfahren keine neuen Tatsachenbehauptungen aufstellt, sondern ausschließlich seine rechtliche Argumentation ändert und sich nunmehr auf § 12 Abs 1 und Abs 3 IO stützt, liegt kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot vor.
1.2.2Die Berufungsgegner tragen vor, dass die vom Kläger nun in der Berufungsschrift vorgetragenen Rechtsgründe - insbesondere zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - nicht Inhalt einer rechtlichen Beurteilung sein könnten. Gemäß § 182a ZPO darf zwar auch das Rechtsmittelgericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie nicht aufmerksam gemacht worden sind (RS0037300), jedoch trugen die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren sowohl zu § 12 Abs 1 IO (ON 3 Seite 5) als auch zu § 12 Abs 3 IO (ON 7 Seite 3) vor. Die Frage des Erlöschens des Pfandrechts nach § 12 IO und die daraus abzuleitenden Folgen wurden von den Beklagten folglich selbst thematisiert, weshalb keine Überraschungsentscheidung vorliegt.
1.3Die nunmehr im Rechtsmittelverfahren erhobene Argumentation des Klägers ist richtig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 IO können nur Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und das Vermögen des Schuldners betreffen, nach den Bestimmungen der §§ 28 ff IO angefochten und den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden (1 Ob 512/91 [1 Ob 513/91]). Sowohl von § 30 IO als auch nach § 31 IO sind also nur Rechtshandlungen erfasst, die bis zur Insolvenzeröffnung gesetzt wurden ( König/Trenker,Die Anfechtung nach der IO6 Rz 10.32, Rz 11.4; Bollenberger/Spitzer in KLS 2§ 27 IO Rz 9).
1.4Die vom Kläger im Rechtsmittelverfahren ohnedies nicht mehr relevierte Anfechtung der nach Konkurseröffnung erfolgten Zahlung nach § 30 und § 31 IO würde also scheitern.
2.1Zu prüfen ist nun, ob das Erlöschen des Pfandrechts nach § 12 Abs 1 IO dazu führt, dass die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der Drittschuldnerin unwirksam ist und die Erstbeklagte zur Zahlung der überwiesenen Forderung an den Kläger als Masseverwalter verpflichtet ist.
2.2Gemäß § 294 EO wird durch die Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner ein exekutives Pfandrecht an einer Geldforderung begründet; dieser Zeitpunkt ist für die Begründung des Pfandrechts maßgebend (§ 294 Abs 1 Satz 2 EO; Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO 3 § 294 Rz 21). Die Erstbeklagte hat daher zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung am 29.9.2023 an die Drittschuldnerin ein exekutives Pfandrecht am gegenständlichen Kontoguthaben der Schuldnerin erworben.
2.3Exekutive Pfandrechte, die innerhalb von 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung erworben wurden, erlöschen grundsätzlich gemäß § 12 Abs 1 IO durch die Insolvenzeröffnung ipso iure , es bedarf keiner Rechtshandlung des Insolvenzverwalters oder einer gerichtlichen Entscheidung. Das Erlöschen tritt mit Wirkung ex nunc ein ( Csoklich in KLS 2§ 12 IO Rz 8; 6 Ob 131/71 [verst Sen]).
2.4§ 12 Abs 3 IO normiert, dass, wenn bei einer vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführten Verwertung ein Erlös erzielt wurde, der auf ein solches Absonderungsrecht entfallende Teil in die Insolvenzmasse einzubeziehen ist.Richtig trägt der Berufungswerber vor, dass § 12 Abs 3 IO auch bei Überweisung gepfändeter Geldforderungen anzuwenden ist. Auch hier gilt der Grundsatz, dass jene Gläubiger, die ein richterliches Pfandrecht 60 Tage vor Eröffnung der Insolvenz erworben haben, rechtlich nicht anders als die übrigen Insolvenzgläubiger gestellt sein sollen. Da Pfandrechte nur bedingt erlöschen, hat der Drittschuldner das Zahlungsverbot auch während des Schwebezustands zu berücksichtigen und in die Masse zu leisten (RS0004125; Deixler-Hübner in Konecny, Insolvenzgesetze § 12 IO Rz 14 und Rz 23; Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht I 4 , § 12 Rz 6 aE).
2.5 In 3 Ob 172/59 (SZ 32/126) hielt der OGH zu § 12 Abs 3 KO fest: „H at der Drittschuldner den Überweisungsgläubiger noch nicht befriedigt, so kann er nur mehr dem Masseverwalter zahlen. Denn was § 12 Abs 3 KO. hinsichtlich des Erlöses vorschreibt, muss auch hier gelten. Es wäre unverständlich, dass der betreibende Gläubiger besser gestellt sein sollte, wenn der Drittschuldner den Betrag nicht bei Gericht erlegt hat. Sollte der Drittschuldner aber den Überweisungsgläubiger befriedigt haben, so muss dieser den Betrag in die Masse einzahlen. Denn er hat ihn als "Erlös" erhalten. “
In 1 Ob 687/85 hielt der OGH (zu § 12 KO) fest, dass der Drittschuldner den von der Pfändung und Überweisung betroffenen Betrag nicht an den Gläubiger, sondern an den Masseverwalter zu zahlen hat. Hat der Drittschuldner den Überweisungsgläubiger bereits befriedigt, hat dieser den Betrag als Erlös in die Masse zu zahlen.
Nach 2 Ob 142/07gist dem Drittschuldner keinesfalls die Zahlung an den Überweisungsgläubiger erlaubt, sondern er muss, wenn ihm die Konkurseröffnung bekannt ist oder bekannt sein muss, stets in die Masse leisten, um von seiner Verbindlichkeit befreit zu werden (§ 3 Abs 2 IO) .
2.6 In der Entscheidung 6 Ob 131/71 (verstärkter Senat) hielt der OGH zu §§ 12 und 30 KO fest (Hervorhebung durch den erkennenden Senat):
„[…] D as Erlöschen des Pfand- oder Befriedigungsrechts gemäß § 12 KO ist auch eine Einrichtung, die verhindern soll, dass sich einzelne Gläubiger kurze Zeit vor der Konkurseröffnung Sicherstellung verschaffen. Sie macht in vielen Fällen eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 Z 1 KO überflüssig. Es wäre allerdings verfehlt, daraus zu folgern, dass damit die Frage der Unwirksamkeit der Erwerbung eines exekutiven Absonderungsrechtes erschöpfend geregelt sein sollte. Denn gerade die einzelnen Anfechtungstatbestände überschneiden sich vielfach mit anderen Behelfen. Doch ist das Erlöschen nach § 12 KO gegenüber der Anfechtbarkeit nach § 30 KO ein schwererer Fall. Einerseits sind die Voraussetzungen dafür strenger, andererseits erlischt das Absonderungsrecht bei Vorliegen der strengeren gesetzlichen Voraussetzungen wenn auch bedingt, von selbst und braucht nicht erst angefochten zu werden. § 12 Abs 3 KO bestimmt nun, dass, wenn durch eine vor oder nach der Konkurseröffnung vorgenommene Veräußerung ein Erlös erzielt wurde, dieser in die Konkursmasse einzubeziehen ist. Hingegen ordnet das Gesetz nicht an, dass der Gläubiger den bereits verteilten Erlös wieder zurückerstatten müsse. Siegel (GZ 1915, 127) leitet trotzdem daraus ab, dass der Masseverwalter mangels einer anderen gesetzlichen Regelung den Betrag im Klageweg zurückverlangen könne. Diese Auffassung lehnen Rintelen (Handbuch 304, Anm 4), Bartsch-Pollak 3 I, 97 in Verbindung mit II 182, Anm 15 zu § 12 AO und Neumann-Lichtblau 4, 1746 ab. Der Oberste Gerichtshof hat auch in der Entscheidung ZBl 1918/87 = AmtlSlgNF 1774 dargelegt, dass in einem solchen Fall der Betrag nicht gemäß § 1435 ABGB zurückgefordert werden kann. Eine solche weitergehende Rechtsfolge müsste im Gesetz ausgesprochen sein. Es fällt der Gegensatz zu § 39 Abs 1 KO auf. Hielte man nun die Befriedigung durch die Meistbotsverteilung oder eine sonstige Verwertung wie Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung für inkongruent, so würde sich die widersprechende Rechtslage ergeben, dass Erlöschen des Absonderungsrechtes gemäß § 12 KO eine geringere Wirkung hätte als die Anfechtung eines exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechtes nach § 30 Abs 1 Z 1 KO. Ein Größenschluss muss dazu führen, dass die vor Konkurseröffnung stattgefundene Befriedigung des Gläubigers durch Verteilung des Meistbots nicht anfechtbar sein kann. Es liegt kein Widerspruch darin, dass das Pfändungspfandrecht inkongruent, die Befriedigung des Gläubigers durch Verteilung aber kongruent ist. Denn das Meistbot oder der Verkaufserlös bilden eine Sondermasse, die bis zur Verteilung zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Wird die Geldforderung des Gläubigers daraus befriedigt, so erhält er eine Leistung, die er in der gleichen Art nach materiellem Recht zu beanspruchen hatte. Hier gilt dasselbe, was der Oberste Gerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung ausgeführt hat, dass nämlich ein Absonderungsrecht, wenn der betreibende Gläubiger vor Konkurseröffnung daraus Befriedigung erhalten hat, nicht mehr besteht und daher auch nicht nach § 12 KO erlöschen kann.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich also zwar der herrschenden Auffassung an, dass die Erwerbung eines exekutiven Absonderungsrechtes eine abweichende Deckung darstellt, verneint dies aber von einer Befriedigung auf Grund dieses Rechtes. Nur wenn letztere der Konkurseröffnung nachfolgt, ist sie, sofern sie nicht auf ein unanfechtbares Absonderungsrecht gestützt ist, anfechtbar. Denn bei dieser Sachlage bestand das Pfand- oder Befriedigungsrecht noch zur Zeit der Konkurseröffnung und kann daher angefochten werden. Die Befriedigung eines nicht durch ein aufrechtes Absonderungsrecht gedeckten Gläubigers nach Konkurseröffnung ist aber nur auf Grund der Anmeldung und Verteilung statthaft .“
2.7 Deixler-Hübner(aaO § 12 IO Rz 23) vertritt die Ansicht, dass ein bereits befriedigter Überweisungsgläubiger den Betrag nicht mehr in die Masse leisten muss. Sie begründet dies damit (aaO § 12 IO Rz 5), dass § 12 Abs 1 IO bloß ex nunc wirke. Alle Rechtshandlungen, die unter der Bedingung des Bestands des Absonderungsrechts vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden seien, blieben ihrer Ansicht nach somit gültig. Erlöse seien daher nur insoweit in die Insolvenzmasse miteinzubeziehen, als sie noch nicht verteilt worden seien. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes trete ein Erlöschen erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein, eine Rückwirkung sei nicht normiert. Eine solche entspreche auch nicht der ratio der Bestimmung. Wenn nicht explizit angeordnet, könne es auch über das Anfechtungsrecht hinaus keine weiteren Eingriffe in Gläubigerrechte geben.
3.1 Eingangs der Prüfung der gegenständlichen Zahlung im Sinne der darlegten Rechtsprechung und Lehrmeinung ist nochmals hervorzuheben, dass das exekutive Pfandrecht der Erstbeklagten am 29.9.2023 durch Zustellung der Exekutionsbewilligung und des Zahlungsverbots an die H* I* AG begründet wurde, somit am Tag der Eröffnung des Konkursverfahrens und einen Tag vor Eintritt der Wirkungen der Eröffnung (30.9.2025) . Die H* I* AG überwies den Betrag von EUR 106.401,47 am 23.10.2023 , also fast einen Monat nach der Konkurseröffnung, an die Erstbeklagte. Das Pfandrecht der Erstbeklagten erlosch jedoch schon am 30.9.2023, dem Tag, an dem die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintraten.
3.2Die Zahlung erfolgte entgegen den Ausführungen der Berufungsgegner aufgrund des Erlöschens des Pfandrechts am 30.9.2023 weder zu Recht noch schuldbefreiend. Der Argumentation der Beklagten, wonach die im Zuge einer Forderungsexekution erlangte Zahlung des Drittschuldners nach der stRsp des OGH keine inkongruente Befriedigung sei, ist entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall das exekutive Pfandrecht der Erstbeklagten zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Drittschuldnerin schon erloschen war, erfolgte die Zahlung doch erst nach der Konkurseröffnung. Die von den Beklagten zitierte Judikatur, nach der das Pfändungspfandrecht inkongruent sei, die nachfolgende Befriedigung jedoch nicht (RS0003845), ist nicht auf den konkreten Fall anwendbar, geht es doch gerade nicht um eine Befriedigung eines zur Exekutionsführung gezwungenen Gläubigers, der vor Konkurseröffnungim Zuge des Vollstreckungsverfahrens titelgemäß befriedigt wurde. Die Erstbeklagte verfügte zum Zeitpunkt der Zahlung der Drittschuldnerin nicht mehr über ein aufrechtes Absonderungsrecht, da dieses ex lege nach § 12 Abs 1 IO erloschen war. Folglich ist die Zahlung nach § 12 Abs 3 IO iSd der Entscheidung 6 Ob 131/71 (siehe Punkt 2.6) anfechtbar.
3.3 Die Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zahlung sowie auch das Leistungsbegehren bestehen folglich zu Recht, weshalb der Berufung stattzugeben war. Im Feststellungsbegehren war zur Verdeutlichung 1.) nach der Formulierung „ der Pfandrechtserwerb der erstbeklagten Partei am Guthaben“ die Klarstellung „der Schuldnerin bei der H* I* AG“ sowie 2.) vor der Wortfolge „den Gläubigern“ das Wort „gegenüber“ einzufügen(RS0039357).
4.Die von den Beklagten erhobene Aufrechnungseinrede war abzuweisen, weil es sich bei der Forderung der Erstbeklagten um eine Insolvenzforderung handelt, mit der nach § 42 IO gegen den Anfechtungsanspruch nicht aufgerechnet werden kann (RS0033772 [T1]; RS0033961; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger 4 § 42 KO Rz 1; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 42 IO Rz 1; Bollenberger/SpitzeraaO § 42 IO Rz 1). Das Verbot der Aufrechnung ergibt sich daraus, dass der aufrechnende Gläubiger sonst eine vollständige und überdies gegenüber den anderen Gläubigern vorzeitige Befriedigung erhalten würde. Aufgrund der Entwertung seiner Forderungen durch die Insolvenz fehlt es aber an der Gleichwertigkeit der Ansprüche ( Rebernig aaO). Aufgrund der fehlender Kompensabilität und des Vorliegens eines gesetzlichen Aufrechnungsverbots ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Gegenforderung nicht zu prüfen, sondern die Aufrechnungseinrede abzuweisen.
5.Gemäß § 39 Abs 2 IO ist nach erfolgreicher Anfechtung der Anfechtungsgegner als unredlicher Besitzer anzusehen, der nach § 335 ABGB haftet. Auf dieser bereicherungsrechtlichen Grundlage stehen dem Kläger die gesetzlichen Zinsen zu (7 Ob 2336/96x; 8 Ob 608/87 = JBl 1989, 53 [ Schumacher]), und zwar ab dem Zeitpunkt des Einlangens der angefochtenen Zahlung bei der Erstbeklagten. Da der Anfechtungsanspruch keine Forderung aus einem Unternehmergeschäft ist, gebühren die höheren gesetzlichen Zinsen des § 456 UGB auch dann nicht, wenn die anfechtbare Leistung auf ein beiderseitiges Unternehmergeschäft erbracht wurde ( Rebernig in Konecny,Insolvenzgesetze § 39 IO Rz 73). Dem Kläger waren folglich nur die gesetzlichen Zinsen ab 24.10.2023 zuzusprechen.
6.Die Abänderung des erstgerichtlichen Urteils führt auch zur Abänderung der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kostenentscheidung im Verfahren erster Instanz beruht auf § 43 Abs 2 1. Fall ZPO.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 und 41 Abs 1 ZPO.
8.Da gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten besteht, von der das Berufungsgericht nicht abweicht, ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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