Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn aus einer Anfechtung ein Zahlungsanspruch der Masse gegen einen Konkursgläubiger entsteht und dieser gegen die im Prüfungsprozeß verfangene Konkursforderung aufgerechnet werden soll, weil dadurch die Konkursmasse zum Nachteil der übrigen Gläubiger geschmälert und der Konkursgläubiger als Anfechtungsgegner in Wahrheit mit seiner Konkursforderung bis zur Höhe des gegen ihn bestehenden Zahlungsanspruches der Masse befriedigt würde.
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