Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren **, **, vertreten durch Mag. Roland Kartnig, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* B* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Wolfgang A. Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.777,84 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 17.273,15) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 31. Jänner 2025, ** 42, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Parteien sind die Söhne des am ** verstorbenen D* B* und der im ** verstorbenen E* B*. Sie haben noch eine Schwester und einen Bruder. Die Eltern der Parteien waren je zur Hälfte Eigentümer der Landwirtschaft mit dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude in **, bestehend aus den Liegenschaften
• EZ F*, KG G* im Gesamtausmaß von 8,0787 ha (laut Übergabsvertrag),
• EZ H*, KG I* im Gesamtausmaß von 2,0069 ha
• EZ J*, KG K* im Gesamtausmaß von 1,1937 ha und
• dem zur Landwirtschaft gehörenden lebenden und toten landwirtschaftlichen Inventar und Wirtschaftszubehör samt kompletten Viehbestand, den landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, insbesondere den typisierten Kraftfahrzeugen, den Vorräten, Guthaben und Anteilsscheinen bei den landwirtschaftlichen Genossenschaften.
Mit Übergabsvertrag vom 18.12.2000 übertrugen sie diese Landwirtschaft – mit Ausnahme des Grundstücks **, inneliegend der EZ H*, KG I* – dem [richtig:] Kläger. Als Gegenleistung für diese Vermögensübertragung haben sich die Eltern der Parteien zu ihren Gunsten und auf ihre Lebensdauer im Detail definierte unentgeltliche Wohn- und Ausgedingerechte sowie die Übernahme der alleinigen Verpflichtung zur Rückzahlung einer noch unberichtigt aushaftenden Darlehensforderung des Landes Niederösterreich und diesbezüglicher Schad- und Klagloshaltung der Übergeber ausbedungen.
In Punkt Zwölftens des Übergabsvertrags verzichtete der Beklagte mit Wirkung für sich und seine Erben und Rechtsnachfolger auf alle gesetzlichen Pflichtteilsansprüche, die ihm im Falle des Ablebens seiner Eltern zustehen würden. Sonstige Pflichtteilsverzichte werden im Übergabsvertrag nicht erwähnt.
In einem zwischen den Eltern und dem Kläger (gesondert) abgeschlossenen Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 28.12.2000 wurde jedoch festgehalten, dass der Kläger „unentgeltlich“ auf seinen Pflichtteil verzichtet. Dieser Pflichtteilsverzichtsvertrag wurde mit Notariatsakt vom 7.9.2001 wieder aufgehoben.
Die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater wurde dessen Witwe und Mutter der Parteien zur Gänze eingeantwortet.
Der reine Nachlas nach dem verstorbenen Vater belief sich auf EUR 9.965,56. An Kosten fielen für das Verlassenschaftsverfahren Gebühren in Höhe von EUR 3.834,04 an. Der Kläger erhielt aus der Verlassenschaft nach dem Vater EUR 510,96.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von EUR 30.777,84 samt Zinsen und brachte dazu zusammengefasst vor, die Liegenschaften samt Inventar und Zubehör hätten zum Übergabezeitpunkt einen Verkehrswert von mindestens EUR 500.000 aufgewiesen. Angepasst auf den Todeszeitpunkt betrage der Verkehrswert des auf D* B* entfallenden Hälfte Anteils EUR 365.500. Zuzüglich des reinen Nachlasses von EUR 9.965,56 ergebe sich ein Betrag von EUR 375.465,56. Ein Zwölftel davon betrage EUR 31.288,80. Abzüglich der erhaltenen Pflichtteilszahlung von EUR 510,96 ergebe sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten von EUR 30.777,84.
Das zugunsten des Übergebers eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht sei nicht zu berücksichtigen. Die anderen Gegenleistungen seien vom Beklagten zum überwiegenden Teil nie erfüllt worden.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Klagsabweisung und brachte, soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz, vor, der Wert der übergebenen Liegenschaften samt Inventar und Zubehör habe zum Todeszeitpunkt einen Wert von maximal EUR 240.000 gehabt. Der Wert sei auch deshalb viel geringer anzusetzen, weil er unentgeltliche Wohn und Ausgedingerechte sowie die alleinige Rückzahlungs und Verzinsungsverpflichtung hinsichtlich eines aushaftenden Landesdarlehens übernommen habe. Darüber hinaus habe er ein auf die Übergeber lautendes Landwirtschaftskonto übernommen, welches zum Übergabszeitpunkt mit rund EUR 23.000 ausgehaftet habe.
Der Vater der Parteien habe einen vom Kläger abgeschlossenen Bausparvertrag mit Zahlungen von insgesamt EUR 3.993,06 finanziert. Aus einem von der Mutter abgeschlossenen und auch vom Vater finanzierten Bausparvertrag seien dem Kläger EUR 3.961,19 überwiesen worden. Der Gesamtbetrag von EUR 7.954,25 sei auf seinen Pflichtteil anzurechnen.
Es sei immer geplant gewesen, dass der Beklagte die Landwirtschaft übernehme und seine Geschwister entsprechende Pflichtteilszahlungen erhielten. Der Kläger habe vor Abschluss des Übergabsvertrag vom Beklagten EUR 17.441,48 in bar erhalten. Danach habe der Kläger den Pflichtteilsverzichtsvertrag unterfertigt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 17.273,15 zuzüglich Zinsen statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 16.504,69 [richtig: EUR 13.504,69] samt Zinsen ab. Es traf die Feststellungen der Seiten 6 und 7 der Urteilsausfertigung, auf die verwiesen wird, soweit sie nicht eingangs wiedergegeben sind. Rechtlich qualifizierte das Erstgericht den Übergabsvertrag als eine gemischte Schenkung. Bei der Bemessung des Pflichtteils sei der Wert eines dem Erblasser bei Übergabe vorbehaltenen lebenslangen Wohnrechts nicht zu berücksichtigen, weil dieses im Todeszeitpunkt erloschen sei. Der Wert der unbelasteten Liegenschaftshälfte samt der landwirtschaftlichen Geräte (1/2-Anteil des Vaters) habe im Zeitpunkt der Übergabe EUR 180.720 betragen, valorisiert nach dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag ergäben sich EUR 264.212,64. Unter Heranziehung eine Geschenkquote von 77 % betrage der unentgeltlich zugewandte Anteil EUR 203.443,73, der in der Verlassenschaft vorhanden wäre, wäre die Übergabe der Liegenschaften nicht teilweise unentgeltlich erfolgt. Unter Hinzurechnung des reinen Nachlasses von EUR 9.965,56 ergäbe sich ein Betrag von EUR 213.409,29. Ein Zwölftel von der Hälfte davon seien EUR 17.784,11. Davon abzuziehen sei die Pflichtteilszahlung an den Kläger von EUR 510,96. Dass der verbleibende Pflichtteil von EUR 17.273,15 bereits durch Zuwendungen unter Lebenden gedeckt sei, habe nicht festgestellt werden können.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 In der Verfahrensrüge argumentiert der Berufungswerber, das Erstgericht hätte den Sachverständigen auch mit der Beurteilung des Übergabewertes nach den höferechtlichen Bestimmungen in analoger Weise befassen müssen.
Das Erstgericht hat zu einem „Übergabewert nach den höferechtlichen Bestimmungen“ gar keine Feststellungen getroffen, weshalb die in der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt der Berufungswerber damit nicht zur Darstellung (vgl RIS-Justiz RS0043304).
1.2 Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung argumentiert der Berufungswerber auch, das Erstgericht lege (im Zusammenhang mit Negativfeststellungen zu an den Kläger geleisteten Zahlungen) einen strengeren Maßstab als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit an. Da jedoch etwa die Frage, ob eine Tatsache als gegeben anzunehmen ist, wenn deren Vorliegen als "höchstwahrscheinlich" bezeichnet wird, im Regelfall das Beweismaß (§ 272 ZPO) betrifft, ist sie nicht dem materiellen Recht, sondern dem Verfahrensrecht zuzuordnen (RS0042963 [T50]). Da eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851), ist daher im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge darauf einzugehen.
Tatsächlich ergibt sich jedoch aus der Beweiswürdigung des Erstgerichts kein Anhaltspunkt dahin, dass es ein anderes als das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit angenommen hätte (RS0110701), sodass auch diesbezüglich das angefochtene Urteil nicht mit einem primären Verfahrensmangel behaftet ist.
2.1. Im Rahmen Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber zunächst die Feststellung
„Den die Gegenleistungen (Ausgedingeleistungen und Darlehensübernahme) übersteigenden Wert der Liegenschaften wollte der Vater der Streitteile dem Beklagten freigiebig und ohne weitere Gegenleistung und Verpflichtung zuwenden. Der Beklagte war damit einverstanden, den seine Gegenleistung übersteigenden Wert der Liegenschaften freigiebig seitens seines Vaters und ohne weitere Gegenleistung oder Verpflichtung durch ihn zu erhalten.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
„Den die Gegenleistungen (Ausgedingeleistungen und Darlehensübernahme) übersteigenden Wert der Liegenschaften wollte der Vater der Streitteile dem Beklagten gerade nicht freigiebig und ohne weitere Gegenleistung und Verpflichtung zuwenden. Der Übergabsvertrag erfolgte seitens des Vaters nicht in Schenkungsabsicht.“.
Der Berufungswerber argumentiert im Wesentlichen, der vom Erstgericht herangezogene Anscheinsbeweis sei dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden könne (RS0040288 [T1]).
Soweit sich der Berufungswerber in diesem Zusammenhang auf Aktenbestandteile eines Verfahrens vor dem Bezirksgericht Melk stützt, ist zunächst festzuhalten, dass die diesbezüglich vorgelegten Urkunden lediglich den (vollen) Beweis dessen ergeben, was im betreffenden Verfahren vorgekommen bzw in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt oder verfügt worden ist. Ein Beweis für die sachliche Richtigkeit der Entscheidung oder gar der sie tragenden Tatsachenfeststellungen liegt damit keinesfalls vor ( Rechberger in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze³, Vor § 266 ZPO, Rz 106). Darüber hinaus entsprechen die in der Berufung wiedergegebenen Feststellungen ohnehin in weiten Teilen den hier vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, sodass kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, der gegen den vom Erstgericht angenommenen Anscheinsbeweis spricht.
Aus der in der Berufung zitierten Aussage des Vaters der Parteien in einem anderen Gerichtsverfahren ergibt sich lediglich – was auch der Berufungswerber selbst vorbringt -, dass für den Vater der Parteien klar war, dass auch Zahlungen im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag geleistet werden sollten und auch geleistet wurden, nicht jedoch, dass der Beklagte den die Gegenleistung übersteigenden Wert der Liegenschaften nicht freigiebig seitens des Vaters und ohne weitere Gegenleistung oder Verpflichtung durch ihn erhalten habe.
Aus den weiteren ins Treffen geführten Aussagen des Beklagten lässt sich ebenfalls nicht der Schluss ziehen, dass hinsichtlich den über die Gegenleistungen des Beklagten hinausgehenden Betrag die Übergabe der Landwirtschaft nicht in Schenkungsabsicht erfolgt wäre.
Schließlich stellen auch die Angaben des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er zuerst einen Pflichtteilsverzicht unterschieben habe, sich aber dann entschlossen habe, seinen Pflichtteil doch zu fordern, sowie, es habe sich um keine große Landwirtschaft gehandelt und der Zustand des Gebäudes und die Einrichtung seien als normal einzuschätzen, keinen Nachweis einer anderen ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeit dar, welche den ersten Anschein (einer gemischten Schenkung) widerlegen könnten (vgl RS0040196).
3.2. Weiters bekämpft der Berufungswerber die Feststellung
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor Abschluss des Übergabsvertrages am 18.12.2000 eine finanzielle Zuwendung in der Höhe von EUR 240.000 (EUR 17.441,48) erhalten hat.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
„Der Kläger hat im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag vom 18.12.2000 eine finanzielle Zuwendung in der Höhe von EUR 240.000 (EUR 17.441,48) erhalten.“
Ein Rechtsmittel kann wegen des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) die Feststellungen nur dann erfolgreich angreifen, wenn es stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können.
Das Erstgericht setzte sich im Rahmen der Beweiswürdigung in weiten Teilen mit den vom Berufungswerber genannten „Indizien“, welche für eine Zahlung sprechen würden, auseinander: So führte es zunächst aus, die Aussage des Vaters spreche für die Version des Beklagten. Sodann setzte es sich auch mit den Überweisungsbelegen im Detail, auch unter Bezugnahme auf die Angaben von L* B* und M* B*, auseinander, und kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass eine Zahlung an die Geschwister von in Summe jeweils ATS 240.000 nicht feststehe. Dass die Angaben der Parteien widersprüchlich waren, gesteht der Berufungswerber selbst zu. Es erscheint auch nicht lebensfremd, wenn das Erstgericht in Anbetracht der im Übergabsvertrag detailliert geschilderten Pflichten des Beklagten Bedenken daran hat, dass vom Beklagten erfolgte Zahlungen an seine Geschwister (als Gegenleistung) darin nicht festgehalten sind.
Die Ehefrau des Beklagten hatte selbst keine Wahrnehmungen zu Zahlungen an den Kläger bzw seine Geschwister, sondern gab lediglich an, ihre Schwiegermutter habe dies oft erzählt. In weiterer Folge waren jedoch auch ihre Angaben widersprüchlich, da sie angab, der Bruder L* habe das Geld per Erlagschein bekommen und auf dem Erlagschein stehe drauf, dass er ATS 240.000 bekommen habe. Auf Vorhalt des Erlagscheines über EUR 200.000 konnte sie jedoch nicht näher angeben, wann die Restzahlung gewesen sei.
Insgesamt bestehen daher keine Bedenken daran, dass das Erstgericht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit keine positive Feststellung treffen konnte.
3.3. Der Berufungswerber wendet sich sodann gegen die Feststellung
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte auch ein bei der N* bestehendes Landwirtschaftskonto, das auf den Namen der Eltern gelautet hat und zum Übergabszeitpunkt mit rund EUR 23.000 ausgehaftet haben soll, übernommen hat.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
„Der Beklagte hat auch ein bei der N* bestehendes Landwirtschaftskonto, das auf den Namen der Eltern gelautet hat, übernommen. Das Konto wies zum Übergabezeitpunkt ein Negativsaldo von rund EUR 23.000 auf.“ .
Das Erstgericht stützt die Negativfeststellung im Wesentlichen darauf, dass die Beilagen ./9 und ./10 Zeitpunkte vor der Übergabe der Landwirtschaft betreffen, sowie, dass es sich bei den Überweisungen in Beilage ./10 auch um Pachtzahlungen gehandelt haben könnte. Darüber hinaus habe der Beklagten den Widerspruch zwischen der von ihm behaupteten Einzahlung von monatlich ATS 5.000 und dem Halbjahressaldo im Haben von ATS 60.000 nicht aufklären können. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die behauptete Abdeckung des Landwirtschaftskontos nicht in den Übergabsvertrag aufgenommen worden sei.
Der Berufungswerber argumentiert im Wesentlichen, aufgrund mehrerer Formulierungen im Übergabsvertrag sei objektiv klar, dass der Beklagte auch sämtliche im Zusammenhang mit der übergebenen Landwirtschaft stehenden Lasten (also auch die Schulden) übernehme. Tatsächlich ergibt sich aus den zitierten Bestimmungen des Übergabsvertrages jedoch nicht mit einer hinreichenden Deutlichkeit, dass der Beklagte sämtliche im Zusammenhang mit der Landwirtschaft bestehenden Schulden übernehmen sollte. Vielmehr ist dem Erstgericht dahin zuzustimmen, dass in Anbetracht der detaillierten Formulierung der Wohn- und Ausgedingsrechte davon auszugehen wäre, dass eine derartige Verpflichtung auch in den Vertrag aufgenommen worden wäre. Aus der Tatsache, dass die Landwirtschaft überschuldet war, kann zudem nicht geschlossen werden, dass der Beklagte die Zahlung sämtlicher Schulden vertraglich übernommen hat. Schließlich ist der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu entnehmen, dass der Nachweis nur durch Urkunden geführt werden könnte. Vielmehr konnte es aufgrund der vorliegenden Urkunden und Aussagen keine positive Feststellung treffen.
3.4. Schließlich bekämpft der Berufungswerber die Feststellung:
„Die Wohnungsgebrauchsrechte beider Eltern hatten zum Übergabezeitpunkt einen Wert von EUR 49.786,33.“
und begehrt die Ersatzfeststellung
„Die Wohnungsgebrauchsrechte der Eltern hatten zum Übergabezeitpunkt einen Wert von jeweils EUR 49.786,33.“ .
Der Berufungswerber zeigt diesbezüglich zunächst richtig auf, dass der Sachverständige in seinem Gutachten bei der Berechnung des Wertes des Wohnrechtes bei der ersparten, nachhaltig erzielbaren Miete je Jahr zusätzlich festhält „je Berechtigtem“. Dieser Zusatz findet sich jedoch in den weiteren Zeilen „ersparte Kosten und Lasten je Jahr“ sowie „Unkündbarkeit und Sicherheit vor Mieterhöhungen“ nicht. Im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung führte er zudem aus, dass sich an der Bewertung nichts ändere, wenn man nur das Wohnrecht der Mutter in Abzug bringe, weil aufgrund der längeren Lebenserwartung der Mutter auf ihre Lebenserwartung abzustellen sei. Er habe dies auch im Gutachten so zum Ausdruck gebracht, als er angeführt habe, dass das Wohnrecht aufgrund der höheren Lebenserwartung auf E* B* abgestellt sei.
Die Berechnung des Sachverständigen sind daher ungeachtet der Wortfolge „je Berechtigtem“ so zu verstehen, dass auf der Liegenschaft ein Wohnrecht zugunsten beider Übergeber besteht, welches jedoch nur ein Mal (mit der längeren Lebenserwartung) bewertet wird. Eine doppelte Zahlung der nachhaltig erzielbaren Miete aufgrund der Tatsache, dass zwei Personen das Objekt bewohnen, wäre zudem nicht nachvollziehbar. Schließlich berücksichtigt der Sachverständige den Betrag von EUR 49.786,33 auch bei den insgesamten Verpflichtungen aus dem Übergabsvertrag nur ein Mal (ON 19.1, Seite 42 unten). Die vom Erstgericht getroffene Feststellung ist somit entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht unrichtig. Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt ebenfalls nicht vor.
3.5 Das Berufungsgericht übernimmt daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
4.1 In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, es handle sich bei dem Übergabsvertrag um einen klassischen bäuerlichen Übergabsvertrag, der in der österreichischen Rechtsordnung eine besondere rechtliche Behandlung erfahre. Bäuerliche Übergaben hätten primär den Zweck der Sicherung der Hofbewirtschaftung innerhalb der Familie und würden somit nicht rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten dienen. Eine entscheidende Besonderheit solcher Verträge liege darin, dass sich der Übernahmspreis nicht am Verkehrswert, sondern am Ertragswert orientiere. Der Ertragswert sei ein objektiver Bewertungsmaßstab, der die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Betriebs in den Mittelpunkt stelle. Eine Bewertung auf Basis des Verkehrswerts insbesondere im bäuerlichen Erbrecht sei nicht sachgerecht. Für die Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs seien die höferechtlichen Bestimmungen (etwa auch das Anerbengesetz) über den Übernahmspreis (Übernahmswert) analog anzuwenden. Dabei werde nicht der Verkehrswert des Guts (Liegenschaft) sondern aufgrund einer die bäuerliche Lebensordnung berücksichtigenden Berechnungsmethode ein solcher Wert angesetzt, bei dem der Übernehmer „wohl bestehen“ könne. Das sei meist der Ertragswert. Dazu habe das Erstgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Das Erstgericht hätte so im Ergebnis zu einer Negativfeststellung zur (gemischten) Schenkung gelangen müssen.
4.2 Ob im Pflichtteilsprozess der Verkehrswert einer zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen Landwirtschaft oder ein analog § 11 AnerbenG niedriger festzusetzender Wert maßgeblich ist, hängt von der hypothetischen Qualifikation des Betriebes als Erbhof ab. Diese ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen (RS0017994 [T2, T3]). Dass es sich bei der übergebenen Landwirtschaft um einen Erbhof handle (vgl § 1 Abs 1 AnerbenG) bzw dass die Voraussetzungen für eine hypothetische Erbhofeigenschaft vorliegen (vgl 6 Ob 154/06z), hat der Beklagte jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen. Vielmehr brachte er selbst vor, die Landwirtschaft habe keinen „Verkehrswert“ von mindestens EUR 500.000 aufgewiesen, sondern habe maximal EUR 240.000 betragen (ON 3, Seite 3; ON 8, Seite 2).
4.3 Mit seinem erstmals in der Berufung erstatteten Vorbringen verstößt der Beklagte daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Da sich die Rechtsrüge auf das in 4.1. dargestellte Bewertungsargument beschränkte, waren keine weitergehenden rechtlichen Überlegungen anzustellen (RS0043352 [T33, T34,T37]).
5. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
7. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren.
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