Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Claus Marchl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.3.2025, **-197, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem (im zweiten Rechtsgang erlassenen) angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.12.2019 zu gewähren, ab. Außerdem stellte es fest, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens 6 Monaten nicht vorliegt und dass kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung besteht. Weiters wurde festgestellt, dass weder ein Anspruch auf medizinische noch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der am ** geborene Kläger war zum Stichtag 01.12.2019 51 Jahre alt. Es lagen 424 Versicherungsmonate vor, davon 96 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung, 294 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, Erwerbstätigkeit und 34 Monate einer Ersatzzeit.
Der Kläger schloss 1987 eine kaufmännische Lehre ab und erhielt im Jahr 2008 die fachliche Befähigung zur Arbeitskräfteüberlassung als Gewerbeschein. Der Kläger war im Personalservice als Niederlassungsleiter mit Kundenbetreuung und auch als Gebietsleiter beschäftigt.
Bis 30.04.2006 war der Kläger als Kunden- und Personalbetreuer und Niederlassungsleiter bei einer Arbeitskräfteüberlassungsfirma in ** tätig. Die Aufgabenstellung umfasste die Kundenakquisition und -betreuung, auftragsbezogene Personalbedarfsermittlung, Betreuung von Großkunden, Bewerberauswahl, Aufnahme, Betreuung und Beendigung von Dienstverhältnissen in der Arbeitskräfteüberlassung, Budgeterstellung und -veranwortung für die Niederlassung ** und Personalführung der Niederlassung **.
Von 2006 bis Februar 2010 war der Kläger bei der B* GmbH als Niederlassungsleiter am Standort ** tätig, wo er die neugegründete Niederlassung samt Kunden und Personalstock aufbaute, auch dort war er für die Rekrutierung, Einstellung und Einschulung interner Mitarbeiter, fachliche und personelle Führung der Niederlassung, fachliche Unterstützung der Kunden- und Personalberater, Umsetzung und Einhaltung der Unternehmensrichtlinien, Budgeterstellung, Kundenakquisition, Zeitarbeiterrekrutierung und Auftragsabwicklung zuständig.
Zuletzt war der Kläger in der Verwendungsgruppe V/O2 eingestuft.
Insgesamt war der Kläger zuletzt wie folgt beschäftigt: vom 1.8.2001 bis 30.4.2006 bei der C* GmbH für 57 Monate, vom 01.05.2006 bis 30.06.2009 bei der D* GmbH Co KG für 38 Beitragsmonate und vom 01.07.2009 bis 28.02.2010 bei der E* GmbH Co KG für acht Beitragsmonate.
Von April 2012 bis einschließlich Dezember 2013 bezog der Kläger aufgrund beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen Übergangsgeld im Ausmaß von 21 Monaten.
Von Februar 2014 bis einschließlich Juli 2015 Rehabilitationsgeld im Ausmaß von 18 Monaten sowie Übergangsgeld aufgrund eines Rehabilitationsverfahrens, im Oktober 2018.
Der ursprünglich am 1.12.2004 beginnende Rahmenzeitraum verlängert sich daher um 40 Monate und umfasst den Zeitraum von 01.08.2001 bis 30.11.2019. In diesem – verlängerten – relevanten Zeitraum vom 01.08.2001 bis 30.11.2019 weist der Kläger daher insgesamt 103 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit auf.
Der Kläger ist zusammengefasst noch in der Lage, alle leichten und halbzeitig mittelschweren Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen durchzuführen. Arbeiten unter Tischniveau und/oder in vorgebeugter Körperhaltung sind fallweise (10 bis 20 %) zumutbar. Tätigkeiten mit gehäuftem (mehr als acht bis zehn mal pro Stunde) Anheben mittelschwerer Lasten von Bodenniveau aus scheiden aus. Arbeiten in knieender und/oder hockender Haltung scheiden aus. Tätigkeiten über Kopfniveau mit wiederholten, raschen Umwendebewegungen des Kopfes sind nicht zumutbar. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten an exponierten Stellen wie Leitern und Gerüsten, eine kleine Haushaltsleiter kann benutzt werden. Tätigkeiten mit wiederholtem, kraftvollem Faustschluss sowie an grob vibrierenden Arbeitsgeräten scheiden aus. Es ist drittelzeitig besonderer Zeitdruck bei knapp durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig, Nachtarbeit scheidet aus. Die Fingerfertigkeit des Klägers ist für Fein- und Grobmanipulation ausreichend.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, öffentliche Verkehrsmittel und KFZ können benutzt werden. Umzug, Wochenpendeln sowie Tagespendeln sind zumutbar.
Es sind keine Krankenstände zu prognostizieren. Es besteht keine Leidenspotenzierung.
Der Kläger kann umgeschult oder angelernt werden, Aufsichtstätigkeiten und nicht belastender Kundenkontakt sind zumutbar.
Dieser Zustand besteht seit Antragsstellung und ist nicht besserungsfähig. Einschränkungen der täglichen Normalarbeitszeit bestehen nicht.
Über die Pausen des Arbeitszeitgesetzes hinausgehende Unterbrechungen sind stündlich zum Aufsuchen der Toilette notwendig. Dafür ist jedoch nur eine kurze Arbeitsunterbrechung erforderlich. Aus urologischer Sicht könnte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dahingehend eintreten, als eine operative Therapie der Prostata erforderlich wäre, wobei nach erfolgter Operation, die einen einmaligen Krankenstand mit sich bringt, mit keiner Verschlechterung des Leistungskalküls zu rechnen ist.
Das Berufsbild der Personalbetreuung mit Leitung einer Niederlassung/Filiale im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung stellt sich berufskundlich auf Basis der vorliegenden und inhaltlich detailliert beschriebenen Dienstzeugnisse (Beilagen ./B und ./Y) als mittlere Führungstätigkeit in Bezug auf einige Filialmitarbeiter sowie vorwiegend als Kundenbetreuer in der Arbeitskräfteüberlassung dar. Eine das Unternehmen als gesamtes in einer leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellung (Geschäftsführung) lag beim Kläger nicht vor. Die kollektivvertragliche Einstufung wird auf Grundlage der vom Kläger ausgeübten Funktion als Filialleiter in die Verwendungsgruppe V (alt) des Kollektivvertrages für Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung Angestellte eingeschätzt.
Auf Basis des vorliegenden medizinischen Leistungskalküls ist dem Kläger die Aufgabenstellung als Kundenbetreuer in der Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich weiterhin zumutbar, da dabei das vorliegende medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird. In diesen Betreuungsaufgaben fallen keine, das Kalkül leicht überschreitende Arbeiten an, ohne Arbeiten unter Tischniveau und/oder in vorgebeugter Körperhaltung mehr als fallweise (10 bis 20 %) ohne häufiges Anheben mittelschwerer Lasten von Bodenniveau, ohne kniende und/oder hockende Haltung, ohne körperlichen Arbeiten über Kopfniveau bzw. ohne rasche Drehbewegungen des Kopfes, ohne Höhenexposition, ohne Erfordernis eines kraftvollen Faustschlusses, ohne grob vibrierende Arbeitsgeräte, ohne Nachtarbeit. Belastender Kundenkontakt liegt üblicherweise nicht vor. Fallweise besonderer Zeitdruck sowie durchschnittliches psychisches Anforderungsprofil ist ausreichend.
Dem Kläger wäre die Aufgabenstellung als Führungskraft mit Personalverantwortung nicht mehr zumutbar, da das Leistungskalkül aus psychiatrischer Sicht bei dieser Tätigkeit überschritten wird (mehr als durchschnittliche psychische Belastung bei fallweise besonderem Zeitdruck).
Der Kläger könnte aber auch in der Verwendungsgruppe IV (gehobene Sachbearbeitung ohne Filialleitungsfunktion) eingesetzt werden, wie beispielsweise eben auch im Segment der Arbeitskräfteüberlassung als Kundenbetreuer und Kundenberater oder aber auch als Mitarbeiter in Personalabteilungen von Unternehmen, beispielsweise im Recruiting von Mitarbeitern, im Bereich der gehobenen Sachbearbeitungstätigkeit auch im Backoffice von Personalabteilungen.
In diese Aufgabenstellung fallen keine das Kalkül leicht überschreitende körperliche Arbeiten an, desgleichen ohne Arbeiten unter Tischniveau und/oder in vorgebeugter Körperhaltung, ohne häufiges Anheben mittelschwerer Lasten von Bodenniveau, ohne rasche Drehbewegungen des Kopfes, ohne körperliche Arbeiten über Kopfniveau, ohne Höhenexposition, ohne kraftvollen Faustschluss, ohne grob vibrierende Arbeitsgeräte, ohne Knien/Hocken, ohne belastenden Kundenkontakt, durchschnittlicher bis fallweise besonderer Zeitdruck ist grundsätzlich ausreichend; Nachtarbeit fällt nicht an und eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit genügt. Bei stündlicher kurzer Toilettenpause ist kein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich.
Die angeführten Berufstätigkeiten kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort vorherrschenden aktuellen Arbeitsbedingungen ausreichend (österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze) vor.
In der Verwendungsgruppe IV gibt es Berufe, in denen Englischkenntnisse erforderlich sind, aber auch ausreichende Tätigkeiten in österreichischen Unternehmen die keine Englische Konzernsprache aufweisen und in denen auch im Arbeitsalltag kein Englisch notwendig ist.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger von 2010 bis 2019 keinerlei Beschäftigung nachgegangen ist und seit 2019 weitere fünf Jahre vergangen sind, ist insgesamt von einer Absenz vom Arbeitsmarkt von 14 Jahren auszugehen. Es ist daher berufsrealistisch auch davon auszugehen, dass hinsichtlich der zuletzt vorliegenden Qualifikation - im Sinne des sozialen Wertes der Ausbildung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers - durch die Weiterentwicklung sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, eine Dequalifizierung eingetreten ist. Dieser Dequalifizierungseffekt ist auch vorhanden, wenn man nur berücksichtigt, dass der Kläger von 2010 bis 2019 keiner Tätigkeit nachgegangen ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, bei Berücksichtigung des sozialen Wertes der Ausbildung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, diese soweit herabgesunken sind, dass er eigentlich nur mehr einer Tätigkeit in Sacharbeiterfunktion entsprechend verweisbar wäre.“
Rechtlichführte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst aus, dass der Kläger nicht berufsunfähig iSd § 273 Abs 1 ASVG sei. Den Feststellungen zufolge sei der soziale Wert der Ausbildung, der Kenntnisse und der Fähigkeiten des Klägers, die bei seiner Tätigkeit als Niederlassungsleiter von Bedeutung gewesen seien, zum Zeitpunkt des Stichtags erheblich herabgesunken (Dequalifizierungseffekt). Der soziale Wert, den die Allgemeinheit der Ausbildung und den Kenntnissen und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung gewesen seien, nach der langen Berufsabstinenz noch beimesse, würde sogar eine Einstufung in noch einer Beschäftigungsgruppe darunter (Beschäftigungsgruppe III) rechtfertigen. Dem Kläger seien aber ohnehin sogar Tätigkeiten in nur einer Beschäftigungsguppe unter der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zumutbar, nämlich als Kundenbetreuer wiederum bei der Arbeitskräfteüberlassung oder im Recruiting von Mitarbeitern, im Bereich der gehobenen Sachbearbeitungstätigkeit auch im Backoffice von Personalabteilungen (Beschäftigungsgruppe IV). Stellen seien dazu auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl vorhanden. Das Erreichen einer Toilette, jede Stunde, für eine kurze Zeit, schließe den Kläger unter Berücksichtigung der Verweisungstätigkeit noch nicht vom Arbeitsmarkt aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern. Außerdem stellt der Kläger die auf Seite 11 f der Berufung ersichtlichen Eventualanträge.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Mängelrüge:
Unter Punkt 1. der Mängelrüge beanstandet der Kläger, dass das Erstgericht nicht das von ihm beantragte medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde eingeholt habe.
Diese Mängelrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der Kläger führt nicht an, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt. Damit reichen die Berufungsausführungen nicht aus, um die Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen (RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; ständige Rechtsprechung des OLG Wien).
Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers von einer gesetzmäßig ausgeführten Mängelrüge insofern ausgehen würde, wäre für ihn nichts gewonnen.
Wie bereits das Erstgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des OLG Wien näher begründet hat (Näheres dazu s. S 11 iVm S 7 des angefochtenen Urteils), war die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Augenheilkunde nicht erforderlich.
So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass das Gericht, da es im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fach- oder gar Spezialwissen verfügen kann, auf die Erkenntnisse des Sachverständigen angewiesen ist und sich im Allgemeinen darauf beschränken kann, ein Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und der besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (stRsp: SVSlg 50.106 uva). Die Sachverständigen sind Hilfsorgane des Gerichts, die dem Richter kraft ihrer besonderen Sachkunde die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln, daraus Schlussfolgerungen ziehen und zufolge ihrer Sachkenntnisse streiterhebliche Tatsachen erheben (stRsp: SVSlg 50.104 uva). Den Sachverständigen trifft grundsätzlich entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. In diesem Sinn wird auch judiziert, dass das Gericht sich darauf verlassen kann, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen – wie hier – nicht angeregt oder vorgenommen wird (stRsp: SVSlg 50.079 uva).
Eine Überprüfung der gutachterlichen Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen nach allgemeinen Erfahrungssätzen und den besonderen, im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnisse zeigt, dass deren gutachterlichen Beurteilungen schlüssig und nachvollziehbar sind.
Darüber hinaus geht die Berufung in diesem Punkt ins Leere, weil die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ein Akt der Beweiswürdigung ist (RS0043414). Nach ständiger Rechtsprechung ist in diesem Sinne auch die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine Frage der Beweiswürdigung; gleiches gilt für die Entscheidung, ob einem Sachverständigen nicht zu folgen war, sowie für die Prüfung, ob die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich war oder jemand die für die Erfüllung der Aufgabe eines Sachverständigen notwendige Fachkunde hatte. Auch die Beurteilung, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt, dieses Gutachten erschöpfend ist oder an den Sachverständigen weitere Fragen zu richten gewesen wären, fällt ausschließlich unter die Beweiswürdigung (RS0043320; RS0113643; RS0040586; RS0043163; 3 Ob 230/11m uva).
Bereits das Erstgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass die medizinische Sachverständige Dr. F* mit näherer Begründung plausibel angegeben hat, dass keine Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Augenheilkunde erforderlich sei (Näheres dazu s. Tagsatzungsprotokoll ON 194, S 3 iVm Beilage ./XXX).
Unter Punkt 2. der Mängelrüge erblickt der Kläger eine primäre Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin, dass sich das Erstgericht nicht ausreichend mit den von ihm „eingebrachten Eingaben, Vorbringen samt Fragestellung an die Sachverständigen, Anträge und Widersprüche“ befasst habe. Dies stelle überdies eine entscheidungsrelevante Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Auch diese Bemängelung geht bereits deswegen ins Leere, weil die Mängelrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der Kläger führt auch hier nicht an, welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne die behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt. Damit reichen die Berufungsausführungen nicht aus, um die Mängelrüge gesetzmäßig zur Ausführung zu bringen (RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; stRsp des OLG Wien).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – was den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO begründen würde – ist hier ebenfalls nicht gegeben. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO setzt voraus, dass einer Partei „die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde“ (vgl 9 Ob 53/06v uva). Derartiges kann hier jedoch nicht angenommen werden. Der Berufungswerber zeigt in diesem Zusammenhang auch nicht einmal ansatzweise auf, inwiefern auf Grund der von ihm behaupteten Mangelhaftigkeiten der Nichtigkeitsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwirklicht sein sollte.
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung wäre die Mängelrüge unter Punkt 2. nicht berechtigt, da die Bemängelungen des Klägers nicht stichhaltig sind und keine rechtliche Relevanz haben.
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft unter Punkt 1. seiner Tatsachenrüge folgende erstgerichtliche Feststellungen:
„Auf Basis des vorliegenden medizinischen Leistungskalküls ist dem Kläger die Aufgabenstellung als Kundenbetreuer in der Arbeitskräfteüberlassung grundsätzlich weiterhin zumutbar, da dabei das vorliegende medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird.“
„Der Kläger könnte aber auch in die Verwendungsgruppe IV (gehobene Sachbearbeitung ohne Filialleitungsfunktion) eingesetzt werden, wie beispielsweise eben auch im Segment der Arbeitskräfteüberlassung als Kundenbetreuer und Kundenberater oder aber auch als Mitarbeiter in Personalabteilungen von Unternehmen, beispielsweise im Recruiting von Mitarbeitern, im Bereich der gehobenen Sachbearbeitungstätigkeit auch im Backoffice von Personalabteilungen.“
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellungen:
„Auf Basis des vorliegenden medizinischen Leistungskalküls ist dem Kläger die Aufgabenstellung als Kundenbetreuer in der Arbeitskräfteüberlassung nicht weiter zumutbar, da dabei das vorliegende medizinische Leistungskalkül überschritten wird.“
„Der Kläger kann nicht in der Verwendungsgruppe IV (gehobene Sachbearbeitung ohne Filialleitungsfunktion) eingesetzt werden.“
Diese Tatsachenrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Um die Tatsachenrüge iSd ständigen Rechtsprechung nämlich „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber nämlich deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; 10 ObS 129/02x; 10 ObS 15/12x; 1 Ob 202/13g; 1 Ob 85/15d; 3 Ob 118/18a).
Diese Tatsachenrüge ist aus mehrfachen Gründen nicht gesetzmäßig ausgeführt.
So zeigt der Kläger nicht auf, auf Grund welcher unrichtigen Beweiswürdigung des Erstgerichts die bekämpften Feststellungen getroffen worden sein sollten. Ebenso führt er keine Beweisergebnisse an, auf Grund derer die von ihm begehrten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären. Im Wesentlichen beschränkt sich die Begründung dieser Tatsachenrüge darauf, das rechtliche Argument zu erheben, dass das Erstgericht und der berufskundliche Sachverständige „die konkreten Einstufungsmerkmale/Tätigkeitsmerkmale der Verwendungsgruppe IV des anzuwendenden Kollektivvertrags unberücksichtigt“ hätten lassen.
Zusätzlich steht die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung, dass ihm auf Basis des vorliegenden medizinischen Leistungskalküls die Aufgabenstellung als Kundenbetreuer in der Arbeitskräfteüberlassung nicht weiter zumutbar sei, weil dabei das vorliegende medizinische Leistungskalkül überschritten werde, in Widerspruch zu von ihm nicht bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen.
So stellte das Erstgericht unbekämpft fest, dass „in diese Aufgabenstellung (gemeint: „Verwendungsgruppe IV [gehobene Sachbearbeitung ohne Filialleitungsfunktion]) keine das Kalkül leicht überschreitende körperliche Arbeiten anfallen, desgleichen ohne Arbeiten unter Tischniveau und/oder in vorgebeugter Körperhaltung, ohne häufiges Anheben mittelschwerer Lasten von Bodenniveau, ohne rasche Drehbewegungen des Kopfes, ohne körperliche Arbeiten über Kopfniveau, ohne Höhenexposition, ohne kraftvollen Faustschluss, ohne grob vibrierende Arbeitsgeräte, ohne Knien/Hocken, ohne belastenden Kundenkontakt, durchschnittlicher bis fallweise besonderer Zeitdruck ist grundsätzlich ausreichend; Nachtarbeit fällt nicht an und eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit genügt. Bei stündlicher kurzer Toilettenpause ist kein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich.“
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung dieser Tatsachenrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen. Die bekämpften Feststellungen finden Deckung in der plausiblen gutachterlichen Beurteilung des berufskundlichen Sachverständigen Dr. G*. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall aus den zur Rechtsrüge noch näher dargelegten Gründen (Stichwort „Dequalifizierungseffekt“) in diesem Zusammenhang auch keine rechtlichen Feststellungsmängel gegeben sind.
Unter Punkt 2. der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger folgende erstgerichtliche Feststellungen:
„„Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger von 2010 bis 2019 keinerlei Beschäftigung nachgegangen ist und seit 2019 weitere fünf Jahre vergangen sind, ist insgesamt von einer Absenz vom Arbeitsmarkt von 14 Jahren auszugehen. Es ist daher berufsrealistisch auch davon auszugehen, dass hinsichtlich der zuletzt vorliegenden Qualifikation – im Sinne des sozialen Wertes der Ausbildung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers – durch die Weiterentwicklung sowohl in technischer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht, eine Dequalifizierung eingetreten ist. Dieser Dequalifizierungseffekt ist auch vorhanden, wenn man nur berücksichtigt, dass der Kläger von 2010 bis 2019 keiner Tätigkeit nachgegangen ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, bei Berücksichtigung des sozialen Wertes der Ausbildung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, diese soweit herabgesunken sind, dass er eigentlich nur mehr einer Tätigkeit in Sacharbeiterfunktion entsprechend verweisbar wäre.“
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellung:
„Beim Kläger ist keine Dequalifizierung eingetreten. Bei Berücksichtigung des sozialen Wertes der Ausbildung, der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, sind diese nicht soweit herabgesunken, dass er eigentlich nur mehr auf eine Tätigkeit in Sachbearbeiterfunktion verweisbar wäre.“
Der Kläger führt dazu begründend im Wesentlichen aus, dass das Erstgericht sich hinsichtlich dieser bekämpften Feststellungen auf die Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. G* gestützt habe. Dabei handle es sich jedoch um pauschale und unzureichende Ausführungen des Sachverständigen. Darüber hinaus ließen der Sachverständige sowie das Erstgericht unberücksichtigt, dass der Kläger während der beruflichen Rehabilitation im Zeitraum vom 16.4.2012 bis 15.1.2014 einer Tätigkeit im Ausmaß von 25 Wochenstunden nachgegangen sei (s. Beilage ./PP).
Auch diese Tatsachenrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. So führt der Kläger keine Beweisergebnisse an, auf Grund derer die von ihm begehrten Ersatzfeststellungen getroffen werden könnten.
Aber auch bei gesetzmäßiger Ausführung dieser Tatsachenrüge wäre für den Kläger nichts gewonnen. Die bekämpften Feststellungen finden nämlich Deckung in der plausiblen gutachterlichen Beurteilung des berufskundlichen Sachverständigen Dr. G*. Diese Feststellungen sind sogar inhaltsgleich mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G* im Rahmen seiner Gutachtenserörterung in der Tagsatzung vom 6.11.2024 (vgl. ON 168, S 6). Es ist insofern keine unrichtige Beweiswürdigung ersichtlich.
Soweit in der Berufung damit argumentiert wird, dass der Sachverständige seine Auffassung, dass eine Dequalifizierung des Klägers eingetreten sei, inhaltlich nicht ausreichend konkretisiert habe, wäre grundsätzlich in diesem Zusammenhang ein rechtlicher Feststellungsmangel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) denkbar; dieser wäre im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen. Solche rechtlichen Feststellungsmängel hat der Kläger in seiner Rechtsrüge auch geltend gemacht, weshalb darauf bei Behandlung der Rechtsrüge näher eingegangen wird.
Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Der Kläger behauptet in seiner Rechtsrüge im Wesentlichen lediglich rechtliche Feststellungsmängel. Diese Feststellungsmängel sind jedoch nicht gegeben.
Die vom Kläger unter Punkt 3.der Rechtsrüge behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel zur Krankenstandsprognose liegen nicht vor. Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass keine Krankenstände zu prognostizieren sind. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers reicht diese Feststellung aus. Eine solche Feststellung findet sich in zahlreichen erstinstanzlichen Urteilen über sozialrechtliche Klagen wegen Berufsunfähigkeit und wird von den Rechtsmittelgerichten in ständiger Rechtsprechung als ausreichend beurteilt. Das Erstgericht hat mit dieser Feststellung ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass beim Kläger keine leidensbedingten Krankenstände zu erwarten sind. Soweit der Berufungswerber auf die Dauer seiner Krankenstände der letzten Jahre verweist, ist ihm die ständige Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach es ohne Bedeutung ist, in welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war (RS0084364). Wesentlich ist ausschließlich die Prognose, die von den Anforderungen in den Verweisungsberufen ausgehen muss (RS0084364). In der Vergangenheit liegende Krankenstände können lediglich allenfalls ein Beweiswürdigungsindiz für die Prognose abgeben, brauchen aber nicht näher festgestellt werden (RS0084364 [T3]; 10 ObS 159/03k; 10 ObS 89/13f). Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Versicherter einen Krankenstand in Anspruch genommen hat, sondern ob ein solcher Krankenstand aus medizinischer Sicht notwendig ist (10 ObS 159/03k; 10 ObS 89/13f).
Unter Punkt 2. der Rechtsrüge kritisiert der Kläger die Auffassung des Erstgerichts, dass im gegenständlichen Fall von einem Dequalifizierungseffekt auszugehen sei, weil er von 2010 bis 2019 keinerlei Beschäftigung nachgegangen sei.
Der Kläger behauptet diesbezüglich rechtliche Feststellungsmängel. Er führt unter Bezugnahme auf die Entscheidung 10 ObS 137/14s und den Rechtssatz RS0084926 [T4] zusammengefasst aus, dass konkrete Feststellungen zu treffen gewesen wären, inwieweit die Ausbildung und die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die er am Ende seiner Berufstätigkeit verfügt habe, nach der Berufsabsenz zum Stichtag in vergleichbaren Berufstätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt noch von Bedeutung gewesen seien.
Die Rechtsrüge ist auch unter diesem Punkt nicht berechtigt.
Versicherte dürfen nicht auf Berufe verwiesen werden, die mit einem für sie unzumutbaren sozialen Abstieg verbunden wären (10 ObS 79/19v mwN). Für diese Einschätzung kommt es auf den sozialen Wert an, den die Ausbildung sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags haben (RS0084890). Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag kann ein Indiz für diese Einschätzung sein und daher zur Beurteilung des sozialen Abstiegs herangezogen werden (RS0084861 [T3]; RS0084890 [T3] ua). Nicht relevant ist hingegen die Einstufung einer Tätigkeit im Dienstvertrag (RS0064705).
Der Kläger stellt (zu Recht) nicht in Abrede, dass die Rechtsprechung die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen unmittelbar nachgeordnet ist, in der Regel als zulässig ansieht (RS0085599 [T6, T7, T32]; 10 ObS 8/22g; 10 ObS 40/21m ua) und er im Rahmen der Verweisung gewisse Einbußen an Entlohnung und sozialem Prestige hinnehmen muss (RS0085599 [T5, T14]; RS0084890 [T9]).
Strittig ist hier vor allem, wie sich die längere Beschäftigungslosigkeit des Klägers und deren Folgen auf die Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs auswirken.
Bei dieser Beurteilung kann nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs nicht unberücksichtigt bleiben, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, im Allgemeinen nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden. Es wäre nämlich nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde (RS0084926). Auch in diesem Fall ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags haben (10 ObS 8/22g; 10 ObS 79/12h SSV-NF 26/44 ua). Es kommt daher nicht darauf an, welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Versicherte am Stichtag noch besitzt, sondern (abstrakt) darauf, welchen Wert die Allgemeinheit den Kenntnissen und Fähigkeiten noch beimisst. Auf diese Weise wird selbst im Fall einer krankheitshalber oder behinderungsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine gleichheitswidrige Diskriminierung vermieden (10 ObS 8/22g; 10 Ob 112/18w; 10 ObS 137/14s SSV-NF 28/76).
Der vom berufskundlichen Sachverständigen verwendete Begriff des „Dequalifizierungseffekts“ bringt zum Ausdruck, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers am Arbeitsmarkt aufgrund seiner langjährigen dauernden Beschäftigungslosigkeit nunmehr anders bewertet werden, ihr sozialer Wert nach allgemeiner Einschätzung zwischenzeitig also abgesunken ist. Die Folge ist, dass er auf dem Arbeitsmarkt nur mehr für geringer eingestufte Tätigkeiten eingesetzt würde (vgl 10 ObS 8/22g ua).
Der Umstand, dass der Kläger nach Beendigung seines Dienstverhältnisses keine Beschäftigung mehr ausgeübt hat, kann ihn nicht besser stellen als Versicherte, die sich entschließen, trotz Eintritt der Berufsunfähigkeit weiterhin (im Rahmen einer geringer qualifizierten Tätigkeit) berufstätig zu bleiben (10 ObS 8/22g; 10 ObS 100/99z SSV-NF 13/112; vgl RS0084509 [insb T1 und T5]).
Die vom Erstgericht auf Basis der Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. G* (vgl ON 168, Seite 6) getroffenen Feststellungen zu dem beim Kläger eingetretenen „Dequalifizierungseffekt“ reichen aus, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Kläger sogar auf eine Verweisungstätigkeit in der Verwendungsgruppe III (Tätigkeit als Sachbearbeiter in der Beschäftigungsgruppe III) verwiesen werden könnte.
Dass die erstgerichtlichen Feststellungen zum Themenbereich des „Dequalifizierungseffekt“ beim Kläger ausreichen, kann aus der OGH-Entscheidung 10 ObS 8/22g in Verbindung mit den dieser Entscheidung vorangegangenen Urteilen der Vorinstanzen (siehe dazu das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.5.2021, **-25 und das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29.11.2021, 7 Rs 101/21f) abgeleitet werden.
Im genannten Verfahren hatte das Erstgericht bezogen auf die Frage des „Dequalifizierungseffekts“ der dort klagenden Partei lediglich folgende Feststellungen getroffen:
„Der am ** geborene Kläger hat einen HTL-Abschluss und Universitätsabschluss für Maschinenbau (1982 bzw. 1990) und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, dem 01.01.2020, langjährig, nämlich von 1996 bis August 2018 bei H* tätig, zuletzt als Key Account Manager. Der Kläger hatte hier die Stelle Leitung Produkt- und Verfahrenstechnik über. Er verantwortete Investitionsprojekte und Freigaben, Produktentwicklung, die Fachbereichsleitung, Projektleitung, Patent- und Markenmanagement mit projektbezogenen Mitarbeiterführungen.
Gemäß Dienstvertrag war der Kläger in Beschäftigungsgruppe I („Arbeitnehmerinnen, die selbstständig sehr schwierige und besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten mit hohem Entscheidungsspielraum verrichten oder Ergebnisverantwortung haben“) eingestuft. Das Dienstverhältnis mit H* wurde mit 31.08.2018 einvernehmlich beendet, im Anschluss daran bezog der Kläger Arbeitslosengeld und geht seither keiner Beschäftigung nach.
Aufgrund der mehr als 12-monatigen Beschäftigungslosigkeit des Klägers ist von einem Dequalifizierungseffekt auszugehen und ist dieser unter Berücksichtigung dieses Dequalifizierungseffekts nur noch in Gruppe H („selbstständige und verantwortungsvolle Arbeiten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erfordern“) einzustufen. […].“
Ergänzend führte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung unter Bezugnahme auf die Ausführungen des in diesem Verfahren beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen Dr. I* aus, dass dieser darauf hingewiesen habe, „dass auch die Arbeitslosigkeit zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses im August 2018 und dem Stichtag Jänner 2020 (= 16 Monate) zu berücksichtigen sei und dass bei einer Langzeitarbeitslosigkeit von 12 Monaten Beschäftigungslosigkeit ein gewisser Dequalifizierungseffekt vorliege, sodass bei der berufskundlichen Beurteilung nur noch von Gruppe H ausgegangen werden könne. Der Sachverständige legte hier verständlich dar, dass jemand, der in einer gehobenen Position tätig war und mehr als ein Jahr vom Arbeitsmarkt absent gewesen sei, von einer gehobenen Position auf gleichem Niveau faktisch ausgeschlossen sei, was als Dequalifizierungseffekt bezeichnet werde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne dem Dequalifizierungseffekt nur eine generelle Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Dienstverhältnisse entgegengehalten werden. Er führte weiters nachvollziehbar aus, dass technische Angestelltenberufe in Beschäftigungsgruppe G des Kollektivvertrags für Industrieangestellte dem Kläger noch möglich seien, weil dafür im Rahmen durchschnittliche psychische Belastbarkeit noch ausreichend sei und dass hier ausreichende Stellen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt vorhanden seien.“
Das Erstgericht wies die Klage der dort klagenden Partei im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der soziale Wert der von der klagenden Partei zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe H des Kollektivvertrags rechtfertige, weshalb mit der Verweisung auf Tätigkeiten der nächstfolgenden Beschäftigungsgruppe G kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden sei.
Das Oberlandesgericht Wien gab der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung mit Urteil vom 29.11.2021, 7 Rs 101/21f, nicht Folge. Das Oberlandesgericht Wien führte dabei unter anderem aus, dass die Ausführungen, wonach auf Grund der mehr als 12-monatigen Beschäftigungslosigkeit des Klägers von einem „Dequalifizierungseffekt“ auszugehen sei und dieser unter Berücksichtigung dieses „Dequalifizierungseffekts“ nur noch in Gruppe H einzustufen sei, entgegen den Berufungsausführungen der Tatsachenebene zuzuordnen seien.
Der Oberste Gerichtshof führte in seiner Entscheidung 10 ObS 8/22g zu der außerordentlichen Revision des Klägers gegen das genannte Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien aus, dass die Vorinstanzen von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf den vom berufskundlichen Sachverständigen verwendeten Begriff des „Dequalifizierungseffekts“ nicht abgewichen seien. Dieser vom berufskundlichen Sachverständigen verwendete Begriff des „Dequalifizierungseffekts“ bringe zum Ausdruck, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit maßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers am Arbeitsmarkt auf Grund der mehr als 12 Monate dauernden Beschäftigungslosigkeit nunmehr anders bewertet würden, ihr sozialer Wert nach allgemeiner Einschätzung zwischenzeitig also abgesunken sei. Die Folge sei, dass er auf dem Arbeitsmarkt nur mehr für geringer eingestufte Tätigkeiten eingesetzt würde. Die grundsätzliche Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten der der Beschäftigungsgruppe H unmittelbar nachgeordneten Beschäftigungsgruppe G des Kollektivvertrags stehe mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht deutlich umfangreichere Feststellungen zum sogenannten „Dequalifizierungseffekt“ beim Kläger getroffen, als das Erstgericht in dem oben näher referierten Verfahren. Im gegenständlichen Verfahren war der Kläger überdies deutlich länger, nämlich über viele Jahre vom Arbeitsmarkt absent. In diesem Zusammenhang ist abermals auf die oben bereits eingehend referierte ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs hinzuweisen, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, im Allgemeinen nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden.
Beim Kläger ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass er während seiner beruflichen Tätigkeit als mittlere Führungskraft, konkret als Niederlassungsleiter bei diversen Unternehmen, tätig war. Wie sich aus den oben referierten Entscheidungen 10 ObS 8/22g, 7 Rs 101/21f des OLG Wien und **-25 des LG St. Pölten sowie auch bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt, führt eine langjährige Dauer der Absenz vom Arbeitsmarkt faktisch zu einem Ausschluss von gehobenen Positionen. Im Hinblick darauf ist der berufskundliche Sachverständige Dr. G* bereits im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es beim Kläger auf Grund seiner langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt zu einer massiven Dequalifizierung gekommen ist und „[…] dass es eigentlich nur mehr einer Tätigkeit in Sachbearbeiterfunktion (gemeint: Verwendungsgruppe III) entspricht“ (vgl ON 168, Seite 6, letzter Absatz).
Für diese Beurteilung sprechen sogar die Ausführungen des Klägers in seiner Berufung, der dort sowohl in seiner Tatsachenrüge als auch in seiner Rechtsrüge betont, dass in die Verwendungsgruppe IV lediglich Sachbearbeiter mit Führungsaufgaben (oder mit fremdsprachiger Korrespondenz, welche aber für den Kläger mangels ausreichender Fremdsprachenkenntnisse nicht in Betracht kommen) fallen. Auf Grund des beim Kläger stark eingetretenen „Dequalifizierungseffekts“, der auf seine viele Jahre dauernde berufliche Absenz zurückzuführen ist, ist - unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags - der soziale Wert, den die Ausbildung sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die in der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, so weit herabgesunken, dass er nur mehr einer Tätigkeit in Sachbearbeiterfunktion in der Verwendungsgruppe III (ohne Führungsaufgaben) entspricht.
Ausgehend davon wäre der Kläger somit jedenfalls auf eine Tätigkeit in Sachbearbeiterfunktion in der Verwendungsgruppe III verweisbar. Dabei würde der Kläger nicht einmal auf Tätigkeiten verwiesen werden, die im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung „unmittelbar nachgeordnet“ sind.
Sogar, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass bei ihm der „Dequalifizierungseffekt“ nicht so stark eingetreten sei, dass - unter den Verhältnissen zur Zeit des Stichtags - der soziale Wert, den die Ausbildung sowie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers, die in der von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, lediglich auf eine Tätigkeit in der Verwendungsgruppe IV herabgesunken sei, wäre für den Kläger nichts gewonnen. In diesem Fall könnte er im Sinne der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung auf die der Beschäftigungsgruppe IV unmittelbar nachgeordnete Beschäftigungsgruppe III verwiesen werden (RS0085599 [T6, T7, T32]; 10 ObS 8/22g; 10 ObS 40/21m ua).
Da bereits aus diesen Gründen eine Berufsunfähigkeit des Klägers zu verneinen ist, erübrigt es sich, auf die Ausführungen des Klägers unter Punkt 1. der Rechtsrüge und die dort geltend gemachten rechtlichen Feststellungsmängel einzugehen. Diesen vom Kläger dort vermissten Feststellungen kommt aus den zu Punkt 2. der Rechtsrüge dargestellten Gründen im gegenständlichen Verfahren nicht die erforderliche rechtliche Relevanz zu. Feststellungsmängel scheiden somit insofern aus.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil
eine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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