Entschließt sich ein Versicherter trotz der Invalidität weiterhin berufstätig zu bleiben, ist die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung abzustellen.
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