JudikaturOGH

RS0084926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden, also gleichsam "von vorn beginnen" müssen. Dies kann aber bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre nicht gerechtfertigt, für den Pensionsanspruch jene Behandlung außer Betracht zu lassen, die dem Versicherten im Berufsleben tatsächlich zuteil würde. (Hier: Zeitpunkt der Aufgabe der Berufstätigkeit des Versicherten zweiundzwanzig Jahre vor dem Stichtag).

Rückverweise