Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geb. **, 2. C* B* , geb. ** und 3. D* B* , geb. **, alle wohnhaft in **, Zweit- und Drittkläger vertreten durch den Erstkläger und Kindesvater A* B*, alle vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1. E* , geb. **, derzeit ** und 2. F * , **, **, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien wegen EUR 60.000 sA, über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse EUR 30.000) und die Berufung der zweitbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 30.000) gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 8.10.2024, ** 19, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben, der Berufung der zweitbeklagten Partei wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es lautet wie folgt:
„ 1. Die zweitbeklagte Partei ist zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der erst-, zweit- und drittklagenden Partei einen Betrag von je EUR 15.000 jeweils samt 4% Zinsen aus jeweils EUR 15.000 ab 16.5.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das weitere Klagebegehren, die zweitbeklagte Partei sei weiters zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei schuldig, der erst-, zweit- und drittklagenden Partei einen weiteren Betrag von je EUR 5.000, jeweils samt 4% Zinsen aus jeweils EUR 5.000 seit 16.5.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand EUR 3.868,81 (darin enthalten EUR 644,80 USt), davon hinsichtlich eines Betrages von EUR 1.446,46 zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei, an Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Gemäß § 70 ZPO haftet die zweitbeklagte Partei zur ungeteilten Hand mit der erstbeklagten Partei dem Bund für drei Viertel der Pauschalgebühr, von deren Entrichtung die klagenden Parteien gemäß § 64 Abs 1 Z 1 ZPO einstweilen befreit wurden.“
4. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt wird die Beklagte auf die zu Punkt 3. getroffene Kostenentscheidung verwiesen.
5. Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zur ungeteilten Hand die mit EUR 3.608,38 (darin EUR 601,40) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Gemäß § 70 ZPO haftet die zweitbeklagte Partei dem Bund für die Hälfte der Pauschalgebühr der Berufung, von deren Entrichtung die klagenden Parteien gemäß § 64 Abs 1 Z 1 ZPO einstweilen befreit wurden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 13.8.2022 kam es zu einem Verkehrsunfall im Bereich der Ortschaft **.
Die Kläger und G*, Ehefrau des Erstklägers und Mutter des Zweit- und Drittklägers, bedienten sich des Erstbeklagten um illegal nach Österreich einzureisen. Im Zuge der Einreise von Ungarn über die Slowakei nach Österreich wurde der Erstbeklagte mit dem Beklagtenfahrzeug, einem Kleintransporter mit dem Kennzeichen **, von Beamten der PI ** zur Grenzkontrolle angehalten.
Nachdem der Erstbeklagte von den Beamten aufgefordert worden war, auch die Türen zu dem mit weiteren 18 Personen beladenen Laderaum des Kastenwagens zu öffnen, gab er plötzlich Gas und fuhr auf der A6 in Fahrtrichtung ** davon. Die Polizei nahm folglich mit Blaulicht und Folgetonhorn die Verfolgung auf. Nach rund 2 bis 3 km Verfolgung durch die Polizeistreife versuchte der Erstbeklagte der Polizei durch ein ruckartiges Lenkmanöver in Richtung Autobahnabfahrt ** zu entkommen. Dazu verriss er den Kastenwagen von der ersten Fahrspur über die Sperrlinie, um knapp noch bei der Abfahrt ** die Autobahn zu verlassen und beschleunigte dazu das Fahrzeug auf etwa 100 km/h. Aufgrund des ruckartigen Lenkmanövers und der überhöhten Geschwindigkeit kam das Fahrzeug von der Fahrbahn ab und stürzte – sich mehrmals überschlagend – in den angrenzenden Straßengraben. Es wurden sämtliche auf der Ladefläche beförderten Personen, wie auch die Kläger und G*, aus dem Fahrzeug geschleudert. G* verstarb noch an der Unfallstelle.
G* hat zu den Folgen beigetragen, da sie sich bewusst in den Laderaum des Kastenwagens begab, obwohl deutlich erkennbar war, dass dieser weit überladen war, nicht für den Personentransport geeignet und ohne notwendige Sicherheitsvorkehrungen wie Sicherheitsgurte ausgestattet war. Auch nach einer Panne bedingt durch den mangelhaften Fahrzeugzustand setzte die Verstorbene, aber auch die Kläger, die Mitfahrt fort. Auch war ihr bewusst, dass der Transport der illegalen Einreise diente, in welcher man sich einer (Grenz)Kontrolle durch Polizeibeamte nicht stellen wollte, und sie daher auch eine riskante Flucht samt gefährlicher Fahrweise in Kauf nahm.
Die Kläger begehrten aufgrund des plötzlichen Unfalltods ihrer Ehegattin bzw Mutter die Zahlung von jeweils EUR 20.000 an Trauerschmerzengeld und brachten vor, dass sie als syrische Bürgerkriegsflüchtlinge über Österreich nach Deutschland eingereist seien. Der Erstbeklagte habe der Schlepperorganisation angehört, deren Dienste die Kläger und G* am Vorfallstag genutzt hätten. Der Erstbeklagte habe sie zusammen mit zahlreichen anderen Flüchtlingen auf der Ladefläche eines Kleintransporter befördert, der mit 22 Personen überladen und daher nicht verkehrssicher gewesen sei. Das Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe alleine den Erstbeklagten, die Verstorbene habe keine Schuld getragen.
An dem Unfall sei neben dem Schlepperfahrzeug auch ein Polizeifahrzeug beteiligt gewesen, das das Schlepperfahrzeug verfolgt habe, sodass österreichisches Recht zur Anwendung gelange.
Der Erstbeklagte erhob keinen Einspruch gegen den über die Mahnklage ergangenen Zahlungsbefehl, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.
Die Zweitbeklagte bestritt und wendete ein, dass ungarisches Recht auf die Folgen des Unfalls anzuwenden sei, weil lediglich das in Ungarn zugelassene Beklagtenfahrzeug involviert gewesen sei. Der Lenker habe sein Fahrzeug nur aufgrund eines Fluchtversuchs vor der Polizei verrissen, das Polizeifahrzeug sei somit nicht am Unfall beteiligt gewesen. Nach ungarischem Recht stehe weder ein Trauerschmerzengeld, noch ein „sonstiges“ Schmerzengeld in der geltend gemachten Höhe zu.
Der vom Erstkläger und der Verstorbenen gewählte Transport auf einer Ladefläche stelle eine extreme Gefahr für Leib und Leben dar, insbesondere bei einem illegalen Transport und einer auffällig riskanten Fahrweise während einer Flucht. Dieses Mitverschulden müsse sich auch die verstorbene Gattin und Mutter der Kläger anrechnen lassen, was deren Schadensersatzanspruch um mindestens 50% reduzieren würde.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Begehren auf Trauerschmerzengeld in einem Umfang von je EUR 10.000 (somit insgesamt EUR 30.000) statt. Das Mehrbegehren von je weiteren EUR 10.000 wies es ab. Dabei ging es neben dem eingangs gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt von den weiteren auf den Seiten 4 und 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Anwendung österreichischen Rechts. Das Polizeifahrzeug sei insofern in das Unfallgeschehen eingebunden gewesen, als es mit Blaulicht und Folgetonhorn die Verfolgung des Erstbeklagten aufgenommen hatte. Dieser habe den Unfall bei dem Versuch verursacht, sich dieser Verfolgung zu entziehen. Angesichts des unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgungsfahrt und dem Unfall sowie der aktiven Rolle des Polizeifahrzeugs in diesem Geschehen sei das Polizeifahrzeug als „beteiligt“ im Sinne von Art 4 lit a und b HStVÜ anzusehen und folglich österreichisches Recht anzuwenden.
Im Hinblick auf die Vielzahl von Sorgfaltspflichten, die der Erstbeklagte in außergewöhnlichem Maße verletzt habe, bejahte es dessen qualifiziertes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit).
Bei der globalen Bemessung des Trauerschmerzengeldes mit je EUR 20.000 berücksichtigte es, neben der Heranziehung von Vergleichsjudikatur, dass die getötete Mutter zum Unfallzeitpunkt 46 Jahre, der Zweitkläger sieben und der Drittkläger neun Jahre alt waren. Insbesondere bei Kindern, die über den Verlust eines Elternteils trauerten, handle es sich um Angehörige des engsten, typischerweise schutzwürdigen Kreises. Die Beklagten hätten diese Vermutung nicht widerlegt, wodurch eine weitere Prüfung der intensiven Gefühlsgemeinschaft in diesem Zusammenhang nicht erforderlich gewesen sei.
Das eingewandte Mitverschulden der Verstorbenen maß es mit 50% aus. Da die Verstorbene und ihr Ehemann, der Erstkläger, den Erstbeklagten als Schlepper genutzt hätten, sei ihnen bewusst gewesen, dass die Beförderung unter äußerst problematischen und gefährlichen Bedingungen stattfinden würde. Trotz erkennbarer Risiken sei die Verstorbene in das Fahrzeug des Erstbeklagten eingestiegen, obwohl sie auf der ungesicherten und überfüllten Ladefläche transportiert werden sollte. Auch nachdem nach kurzer Fahrt eine Panne aufgetreten und die Fahrt unterbrochen worden sei, hätten der Erstkläger und G* die Möglichkeit gehabt, die Fahrt zu beenden – was sie jedoch nicht getan hätten. Diese Bedingungen insgesamt hätten erheblich zu den Gefährdungen beigetragen.
Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf § 43 Abs 1 iVm Abs 2 zweiter Fall ZPO und sprach den Klägern sämtliche Kosten auf Basis des ersiegten Betrags von EUR 30.000 zu.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Zweitbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt einer Anfechtung im Kostenpunkt mit den Anträgen auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt; in eventu beantragt, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Gegen den klagsabweisenden Teil richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.
Die Parteien beantragen jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
1. Zur Berufung der Zweitbeklagten in der Hauptsache:
Die Berufung der Zweitbeklagten in der Hauptsache ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht teilt die ausführliche, mit einschlägigen Zitaten aus der Judikatur belegte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsausführungen noch auszuführen:
1.1. Zum anwendbaren Recht:
1.1.1. Der Oberste Gerichtshof hat zur hier strittigen Frage, unter welchen Umständen ein Fahrzeug an einem Verkehrsunfall als „beteiligt“ im Sinne des Art 4 lit a und b des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, BGBl Nr 387/1975 anzusehen ist, bereits wiederholt Stellung genommen (etwa in 2 Ob 48/93 unter ausführlicher Darstellung des Schrifttums und der bisherigen Judikatur). Dabei hat er ausgesprochen, das der Ausdruck „beteiligt“ in Art 4 lit a und b des Übereinkommens im objektiven (weiteren) Sinn dahin zu verstehen ist, dass das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat. Es muss als Verursacher in Betracht kommen und darf bei dem Verkehrsunfall nicht bloß eine zufällige Rolle spielen (2 Ob 59/89; 2 Ob 314/97h; 2Ob32/12p mwN). Diese Rechtsprechung präzisiert die in der Regierungsvorlage (ErlRV 1295 BlgNR XIII. GP) im Sinne der Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz zum Ausdruck gebrachte Auffassung, das Fahrzeug müsse nur „dabei gewesen“ sein, um als „beteiligt“ zu gelten (vgl RS0074369).
Mit dem Erfordernis, dass das Fahrzeug eine aktive oder passive Rolle gespielt haben muss, ist keine Form von Schuldzuweisung verbunden. Daher ist auch ein korrekt am Straßenrand geparktes Fahrzeug, das von einem anderen Fahrzeug gerammt wird, am Unfall „beteiligt“. Bei bloßer Nähe des Fahrzeuges zum Unfallort ohne eine relevante Beziehung zum Unfallgeschehen liegt keine Beteiligung vor. Im Zweifel ist von einer „Beteiligung“ eines Fahrzeuges am Unfall auszugehen ( Rudolf in Laimer , IPR Praxiskommentar [2024] Art 4 HStVÜ Rz 6).
1.1.2. An diesem Grundsätzen ist nach Ansicht des erkennenden Senates auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von jenem, der der Entscheidung 2 Ob 59/89 zugrundeliegt, in welcher der OGH zu dem Schluss kam, dass der Unfall – gleich der Argumentation in der Berufung - ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Lenkers entstanden sei. Dort hatte ein KFZ-Lenker anlässlich eines Überholmanövers dem Lenker des neben ihm fahrenden, zu überholenden Fahrzeuges ohne irgendeinen begründeten Anlass eine „sichtbare Handbewegung“ gemacht, die „zur Folge hatte“, dass das überholende Fahrzeug unmittelbar darauf ins Schleudern und auf den linken Grünstreifen der Straße geriet und in der Folge nach rechts schleudernd von der Fahrbahn abkam und in der rechts angrenzenden Wiese stehen blieb. Der Oberste Gerichtshof gelangte zur Ansicht, dass der PKW, der überholt wurde, nicht im Sinn des Art 4 lit a und b des Übereinkommens beteiligt war; er sei überholt worden und habe bei diesem Unfall eine bloß zufällige Rolle gespielt, als dieser Unfall keineswegs durch ihn, sondern ausschließlich durch ein Fehlverhalten des Lenkers des überholenden Fahrzeuges verursacht worden sei.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin ist hier aber bereits aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen klar, dass der Kleintransporter - gerade wegen der Verfolgung durch die Polizeistreife - nicht nur seine „ Flucht mit relativ überhöhter Geschwindigkeit fortsetzte “ , sondern auch „durch ein ruckartiges Lenkmanöver in Richtung Autobahnabfahrt ** zu entkommen versuchte “ , sodass dem Einsatzfahrzeug keine bloß zufällige, sondern die das unfallverursachende Verhalten des Erstbeklagten auslösende Rolle zukommt, auch wenn der Unfall durch das Fahrmanöver des Beklagten ohne Kontakt mit dem Polizeifahrzeug zustande kam. Mit einer bloßen unvermittelten und anlasslosen Handbewegung des Unfalllenkers in Richtung des Lenkers eines anderen Fahrzeugs ist das nicht zu vergleichen.
Eines konkreten unfallverursachenden Fahrmanövers der Polizei, das über eine Nachfahrt unter Einsatz von Blaulicht und Folgetonhorn hinausgeht – wie die Zweitbeklagte in ihren Ausführungen zu mangelnden Feststellungen insinuiert – bedurfte es vorliegend nicht mehr.
Die Polizeistreife ist somit als weiterer – wenn auch schuldloser - Verursacher der Unfallfolgen anzusehen und sohin am gegenständlichen Unfall im Sinne des Art 4 lit a und b des Übereinkommens beteiligt.
1.2. Zur Ausmittlung des Trauerschmerzengeldes:
1.2.1. Als zwischen den Streitteilen unstrittig ist vorauszuschicken, dass den Klägern als engsten Angehörigen ihrer getöteten Mutter bzw Ehefrau Ersatz für den ihnen grob fahrlässig zugefügten Trauerschaden (ohne Krankheitswert) gebührt.
1.2.2. Wie das Erstgericht bereits rechtsrichtig ausführte, wird das besondere Zurechnungselement einer intensiven Gefühlsgemeinschaft verlangt (2 Ob 39/09p). Der Seelenschmerz muss im Hinblick auf seinen Anlass verständlich sein (RS0116865). Ausgangspunkt für die Beurteilung ist daher, dass die Verletzungshandlung typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Seelenschmerz bei einem Angehörigen herbeizuführen; der Seelenschmerz muss vom Schädiger als typische Folge seiner Verletzungshandlung angesehen werden können (RS0116866; RS0117794). Davon ausgehend betrachtet die Rechtsprechung den Seelenschmerz innerhalb der Kernfamilie (Eltern/Kinder; Ehegatten oder Lebensgefährten) als typisch erwartbare Folge der Tötung oder einer schwersten Verletzung des Angehörigen (4 Ob 176/19i).
Bei Personen, die der Kernfamilie zuzurechnen sind, wird diese intensive Gefühlsgemeinschaft vermutet, und es ist Aufgabe des Schädigers, diese Vermutung durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche Gefühlsgemeinschaft trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand ( Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 Rz 45). Was die Anspruchshöhe anlangt, kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung (vgl 2 Ob 141/04f).
1.2.3. Vorliegend hielt das Erstgericht zutreffend fest, dass im Hinblick auf den Verlust eines Mitglieds der Kernfamilie das Vorliegen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft vermutet wird. Dem tritt die Berufung auch nicht substantiiert entgegen.
Darüber hinaus stellte das Erstgericht fest, dass die Kläger und die Verstorbene im gemeinsamen Haushalt lebten, die Mutter bzw Ehegattin im Alter von 46 Jahren an der Unfallstelle – also (wenn auch nicht explizit festgestellt) im Beisein der Kläger - verstarb. Zweit- und Drittkläger waren zu diesem Zeitpunkt sieben bzw neun Jahre alt.
Das Erstgericht hat damit – entgegen den Ausführungen in der Berufung – alle erforderlichen Feststellungen für die Ausmittlung des Trauerschmerzensgeldes getroffen.
1.2.4. Auch wenn der Berufung keine konkrete Bestreitung der Höhe zu entnehmen ist, wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Intensität der Gefühlsgemeinschaft nicht (nur) an der Anzahl der gemeinsam verbrachten Lebensjahre gemessen werden kann. Der Umstand, dass die Kläger um den Verlust eines haushaltszugehörigen Mitgliedes der Kernfamilie (Eltern-Kinder; Ehepartner) trauern, dessen Tod sie selbst miterlebt haben, fällt entscheidend ins Gewicht (vgl 2 Ob 141/04f; 2 Ob 263/06z: Verlust der sechsjährigen Tochter; Schmerzengeld Euro 20.000 pro Elternteil).
2. Zur Berufung der Kläger :
Die Berufung der Kläger ist teilweise berechtigt.
2.1. Zum Mitverschulden
2.1.1. Auch wenn § 1304 ABGB von einem Verschulden des Beschädigten spricht „(…) zugleich ein Verschulden von Seiten des Beschädigten eintritt“ , ist nach einhelliger Rechtsprechung anerkannt, dass es sich hierbei um kein Verschulden im technischen Sinne handelt. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RS0022681). Das Mitverschulden (besser: „Mitverantwortung“) des Geschädigten ist kein echtes „Verschulden“, weil die Schädigung eigener Rechtsgüter nicht rechtswidrig ist. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Obliegenheitsverletzung, die als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten bezeichnet wird. Sie liegt dann vor, wenn jene Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die nach dem allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise von jedem Einsichtigen und Vernünftigen eingehalten worden wäre, um eine Schädigung zu verhindern. Dies setzt auch voraus, dass der Geschädigte die Gefahr erkannte bzw diese zumindest erkennbar war ( Fucik/Hartl/Schlosser , Handbuch des Verkehrsunfalls 3 , Teil 6, Rz 89).
2.1.2. Die Berufung argumentiert zunächst, dass es an einer „subjektiven Vorwerfbarkeit“ mangle, weil die Verstorbene bei ihrer Flucht aus einem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land in einem Ausnahmezustand gewesen sei. Ihr sei nicht zur Last zu legen, dass sie in ein KFZ gestiegen sei, wenn sie nur die Wahl zwischen „Pest oder Cholera“ gehabt habe.
Damit entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt: Zum einen gibt es keine Feststellungen dahingehend, dass sich die Verstorbene in einem Ausnahmezustand befunden hätte. Im Übrigen gab es dazu in erster Instanz – abgesehen vom Vortrag, dass die Kläger syrische Bürgerkriegsflüchtlinge seien – auch kein Vorbringen. Zum anderen steht fest, dass die konkrete Fahrt mit dem Unfallfahrzeug erst in Ungarn „Sie warteten dazu mit weiteren Flüchtlingen in einem Waldstück in Ungarn“ (UA S 4), sohin im Gebiet der Europäischen Union, begann. Da sich die Verstorbene im hier relevanten Zeitpunkt für die Beurteilung ihres Mitverschuldens bereits im Unionsgebiet befand, ist nicht erkennbar, inwiefern sie auch ohne Teilnahme an der weiteren Fahrt gefährdet gewesen wäre.
2.1.3. Auch mit dem weiteren Argument, wonach die Verstorbene nicht damit habe rechnen müssen, nach mehrfachem Überschlagen aus dem KFZ geschleudert zu werden und dabei zu sterben, entfernt sie sich vom feststellten Sachverhalt.
Es trifft zwar zu, dass es sich beim Vorwurf des Mitverschuldens stets um eine Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit handelt, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den (intellektuellen) Fähigkeiten des einzelnen Geschädigten beantwortet werden kann (vgl 9 ObA 243/02s), doch stellte das Erstgericht vorliegend unbekämpft fest, dass der Getöteten „bewusst [war], dass der Transport der illegalen Einreise diente, in welcher man sich einer (Grenz)Kontrolle durch Polizeibeamte nicht stellen wollte, und sie daher auch eine riskante Flucht samt gefährlicher Fahrweise in Kauf nahm“ (UA S 5).
2.1.4. Bei der Verschuldensabwägung entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs, sowie der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers (RS0027389; RS0026861 [T2]).
Der Unfall kam zustande, weil der Erstbeklagte bei seiner Flucht vor der Polizei durch ein ruckartiges Lenkmanöver über eine Sperrlinie hinweg mit überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkam. Der Erstbeklagte ignorierte Anhaltezeichen der Polizei und passte weder seine Geschwindigkeit, noch seinen Fahrstil den Eigenschaften des Fahrzeugs oder der Ladung an. Wie bereits das Erstgericht festhielt, ist daher von besonders groben Sorgfaltsverstößen des Erstbeklagten auszugehen.
Demgegenüber hat die Verstorbene – in Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (i.e. ihre Gesundheit) – eine Fahrt in dem Wissen (arg: „ihr war bewusst“ ) angetreten, dass es bei einer möglichen Polizeikontrolle zu einer riskanten Flucht samt gefährlicher Fahrweise kommen könnte. Ebenso war für sie deutlich erkennbar, dass das Fahrzeug überladen, nicht für den Personentransport geeignet und ohne notwendige Sicherheitsvorkehrungen wie Sicherheitsgurte ausgestattet war. Hingegen kommt dem Umstand, dass die Verstorbene die Fahrt mit dem Fahrzeug fortsetzte, obwohl dieses kurz nach Fahrtbeginn eine Panne hatte, keine Bedeutung zu: Es steht nämlich nicht fest, dass jene Mängel, die zur Panne führten, auch kausal für das Unfallgeschehen waren.
Bei der vorzunehmenden Abwägung steht das extrem riskante und den Unfall verursachende Fahrverhalten des Erstbeklagten gegenüber der dargestellten Sorglosigkeit der Verstorbenen, sich auf diese Fahrt trotz Kenntnis der Möglichkeit der tatsächlich eingetretenen, ex ante aber wohl nicht sehr wahrscheinlichen Folgen einzulassen, klar im Vordergrund. Ausgehend davon ist der Verstorbenen, entgegen der Beurteilung des Erstgerichts, das den Mitverschuldensvorwurf gegen die Verstorbene mit 50% ausmittelte, nur ein Mitverschulden von einem Viertel zur Last zu legen.
3. Der Berufung der Kläger war somit zum Teil Folge zu geben, jener der Zweitbeklagten hingegen in der Hauptsache nicht Folge zu geben.
4. Infolge der Abänderung in der Hauptsache ist vom Berufungsgericht eine neue Kostenentscheidung zu treffen (§ 50 Abs 1 ZPO), sodass auf die Kostenrüge der Beklagten formal nicht mehr einzugehen und diese auf die neue Kostenentscheidung zu verweisen ist.
Inhaltlich ist zur Kostenentscheidung auszuführen, dass § 43 Abs 2 Fall 2 ZPO voraussetzt, dass allein die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen oder durch richterliches Ermessen festgestellt werden musste. Die Bestimmung ist daher nicht anzuwenden, wenn der Kläger dem Grunde nach teilweise unterlegen ist (RW0001024). Das teilweise Unterliegen darf somit immer nur die Höhe des Anspruchs und nie den Anspruchsgrund betreffen ( Obermaier , Kostenhandbuch4 Rz 1.156 mwN).
Vorliegend beruht die Abweisung des weiteren Mehrbegehrens auf dem festgestellten Mitverschulden der Getöteten, also auf einem Umstand, der den Grund und nicht die Höhe des Anspruchs betrifft und daher nicht unter § 43 Abs 2 ZPO subsumiert werden kann (OLG Wien 14 R 16/19d).
Die Kostenentscheidung hat daher auf Basis des § 43 Abs 1 ZPO zu erfolgen. Im Hinblick auf das nunmehrige 75%-ige Obsiegen der Kläger beträgt deren Ersatzquote 50%. Für die allein getragenen Barauslagen ordnet der dritte (letzte) Satz des § 43 Abs 1 ZPO das Verbot der Quotenkompensation an, sodass hinsichtlich der Pauschalgebühr - im Hinblick auf die den Klägern gewährte Verfahrenshilfe - die Haftung der Zweitbeklagten (gemeinsam mit dem Erstbeklagten) im Umfang der Obsiegensquote der Kläger auszusprechen war (vgl Obermaier , Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.183 f).
5. Zur Kostenentscheidung im Berufungsverfahren:
Hinsichtlich der Berufung der Kläger beruht die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1, 50 Abs 2 ZPO. Die Kläger drangen mit ihrer Berufung zur Hälfte durch, sodass es zur Kostenaufhebung kommt. Weiters war auszusprechen, dass die Zweitbeklagte dem Bund gegenüber für die Hälfte der Pauschalgebühr (siehe Kostenentscheidung betreffend das erstinstanzliche Verfahren) haftet.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Berufung der Zweitbeklagten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Da die Zweitbeklagte mit ihrer Berufung zur Gänze unterlag, hat sie den Klägern die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht zur Frage des anwendbaren Rechts an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (RS0042742 [T2], zum Mitverschulden etwa RS0087606).
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