Wie den Erläuterungen des Generalberichterstatters der Konferenz zu entnehmen ist, wird der Ausdruck "beteiligt" in Art 4 lit a und b, wo von der Beteiligung von Fahrzeugen die Rede ist, im objektiven (weiteren) Sinn dahin verwendet, dass das Fahrzeug beim Unfall eine - aktive oder passive - Rolle gespielt hat; es kommt sozusagen nur darauf an, dass es "dabei war" (hier: Verlust eines Reservereifens durch Lastkraftwagen).
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