JudikaturOLG Wien

11R62/25f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Umweltrecht
18. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgericht Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Aigner und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch die Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* AG , **, 2. C* AG , **, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 4.222,65 s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 7.000; Gesamtstreitwert EUR 11.222,65) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 4.222,65) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6.3.2025, GZ **-48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 956,78 (darin EUR 152,76 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erwarb am 30.11.2017 eine B* ** Limousine 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ** um EUR 28.151. Das Fahrzeug verfügt über einen 2.0 Liter-TDI-Motor der Baureihe ** mit einer motorischen Antriebsleistung von 90 kW, der gemäß EURO 6b (EU 136/2014T) zertifiziert ist. Fahrzeug- und Motorherstellerin ist die Erstbeklagte, Motorentwicklerin die Zweitbeklagte. Das Fahrzeug wurde entsprechend dem NEFZ-Zyklus 931 16 EG (Typ 1) überprüft und am 26.9.2017 unter der Nummer ** vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigt.

Das Fahrzeug verfügt über die nachfolgenden abgasrelevanten Systeme: Oxidationskatalysator, Abgasrückführung (Hochdruck und Niederdruck), Partikelfilter, SCR. Ein Fahrzeug, das gültig gemäß EURO 6 akkreditiert wurde, darf eine NOx-Emission von 80 mg/km nicht überschreiten. Bei der CO2-Emission ist kein Grenzwert einzuhalten. Es ist aber so, dass entsprechend der CO2-Emission die Einstufung des Fahrzeuges hinsichtlich verschiedener Steuern erfolgt. Das Fahrzeug hält die NOx-Emissionsgrenzwerte mit 44,0 mg/km ein und weist eine CO2- Emission mit 104 g/km auf. Auch die Grenzwerte betreffend Rußpartikel werden eingehalten.

Das Fahrzeug weist keine Konformitätsabweichung hinsichtlich des Emissionsverhaltens auf. Im Fahrzeug ist keine Zykluserkennung verbaut.

Innerhalb eines Temperaturbereichs von –24° bis +70° und im realen Fahrbetrieb funktioniert das Emissionskontrollsystem uneingeschränkt und hält, auch im realen Fahrbetrieb, den Grenzwert von 80 mg/km ein. Das AGR und das SCR-System sind tatsächlich während des gesamten Jahres in Österreich und im Gebiet der Europäischen Union in vollem Umfang aktiv. Bei Temperaturen unter -20°C kann ein Dieselfahrzeug mit normalbetanktem Dieseltreibstoff nicht betrieben werden, dazu benötigt man Arctic-Diesel, der aber nur ganz vereinzelt erhältlich ist. Das Thermofenster ist ausschließlich notwendig, um den Motor vor unmittelbaren Beschädigungen zu schützen. Hier gab es zum Zeitpunkt der Typisierung des Fahrzeugs auch keine Alternativen, es war Stand der Technik.

Die geforderten Prüfwerte werden im NEFZ, sowohl auf der Straße, als auch am Prüfstand eingehalten, dies auch bei praktisch allen Temperaturen, in denen das Fahrzeug im EU-Raum bewegt werden kann.

Das Fahrzeug ist weder von einem Software-Update noch von einem Produktrückruf betroffen. Das Fahrzeug war seit der Inbetriebnahme uneingeschränkt betriebssicher und fahrbereit, bezogen auf das Abgassystem. Es gab nie eine Beanstandung im Zusammenhang mit dem Emissionskontrollsystem. Ein Entzug der Zulassung droht nicht.

Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 4.222,65 an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für zukünftige aus dem Kauf resultierende Schäden. Sie brachte vor, im Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Form eines Thermofensters verbaut. Das Fahrzeug enthalte ferner eine Steuerungssoftware, die dazu führe, dass es das Durchfahren des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regle, dass der Ausstoß an Stickoxiden (NOx) nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werde, während beim Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen diese Abgasrückführung unterbleibe. Eine Fahrkurvenerkennung sei jedoch nicht verbaut worden, auch eine Höhenabschaltung sei kein Thema (ON 40.5, 2f). Ohne den Irrtum über die Manipulation des Fahrzeugs hätte die Klägerin dieses nur zu einem um 15 % geringeren Kaufpreis erworben. Diese Differenz stelle den Schaden dar. Da nicht ausgeschlossen sei, dass dem Fahrzeug die Typengenehmigung in Folge entzogen werde, sei auch das erhobene Feststellungsbegehren berechtigt.

Die Beklagten bestritten und wandten ein, das Fahrzeug verfüge über keine unzulässigen Abschalteinrichtungen; i nsbesondere stelle auch der Einsatz eines Thermofensters keine solche dar. Bei **-Aggregaten sei ein extrem weites Thermofenster zwischen -24 °C bis +70 °C verbaut, welches schon tatbestandlich keine Abschalteinrichtung sei, weil es nur bei praktisch nicht vorkommenden Extremtemperaturen und damit außerhalb der bei „normalem Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen“ im Sinne von Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG aktiv sei. Überdies sei der Einsatz eines Thermofensters zum Motorenschutz sowohl zulässig als auch üblich und entspreche in Dieselmotoren dem Stand der Technik. Auch die behauptete Umschaltlogik sei nicht gegeben; das Fahrzeug schalte auf dem Prüfstand in keinen anderen Modus und optimiere auf diesem somit auch nicht die Abgasrückführung.

Mit dem angefochtenen Urteil , welches in Ansehung der Abweisung des Feststellungsbegehrens unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, wies das Erstgericht das Zahlungsbegehren von EUR 4.222,65 samt Zinsen ab.

Dabei traf es die oben zusammengefasst wiedergegebenen sowie die auf den Seiten 1 bis 3 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht führte es aus, eine Abschalteinrichtung gemäß der Legaldefinition des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG liege nur dann vor, wenn die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien, verringert werde. Im vorliegenden Fall seien Temperaturen außerhalb der Grenzen des festgestellten Thermofensters keine Fahrbedingungen mehr, wie sie im Unionsgebiet üblich oder vernünftigerweise zu erwarten seien. Daher weise das Fahrzeug gerade keine Abschalteinrichtung auf. Auf die Frage, ob eine der Verbotsausnahmen des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG vorliege, die Abschalteinrichtung daher zulässig sei - was nach den Feststellungen ebenfalls, bezogen auf das festgestellte Thermofenster, zu bejahen wäre -, komme es demnach gar nicht mehr an. Beweislasterwägungen hinsichtlich des Vorliegens einer Abschalteinrichtung und des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen müssten nicht angestellt werden, weil ohnehin positive Feststellungen vorlägen. Da das Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs der Verordnung VO 715/2007/EG entspreche, sei ein Schadenersatzanspruch mangels Vorliegens eines Schadens und eines schadensverursachenden Verhaltens der Beklagten zu verneinen und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen. Dies habe der Obersten Gerichtshof zum vorliegenden Motortyp bereits mehrfach ausgesprochen (zuletzt 9 Ob 100/24g; 1 Ob 189/24m; 3 Ob 168/24p). Vor diesem Hintergrund seien auch die im Vorabentscheidungsersuchen des OGH vom 19.2.2025 zu 7 Ob 163/24g gestellten Fragen für den vorliegenden Fall nicht wesentlich, weil nach dem Klagsvorbringen nur die Zulässigkeit des Thermofensters zu beurteilen gewesen sei und andere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung nicht vorgelegen seien.

Gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

I. Zur Rechtsrüge

1. Es kann zunächst auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO), mit welcher sich die Klägerin in der Berufung inhaltlich auch nicht weiter auseinandersetzt.

1.1. Die Klägerin releviert vielmehr, im Hinblick auf die Feststellungen des Erstgerichts, wonach das Fahrzeug über mehrere abgasrelevante Systeme verfüge - Oxidationskatalysator, Abgasrückführung (Hochdruck und Niederdruck), Partikelfilter und SCR - wäre das Verfahren bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 163/24g zu unterbrechen gewesen.

Die „strittigen“ Rechtsfragen, nämlich einerseits, ob es bei der Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit ankomme oder nicht, und andererseits, ob die für Emissionen festgelegten Grenzwerte nur unter den in der Durchführungsverordnung angegebenen Prüfbedingungen oder auch im Betrieb unter normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge eingehalten werden müssen, seien durch den EuGH noch nicht geklärt, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts verfrüht erfolgt sei. Dazu zitiert die Klägerin in der Berufung in weiten Teilen das zu 7 Ob 163/24g gestellte Vorabentscheidungsersuchen.

Sollte es aber rechtlich nicht auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit ankommen, habe sie das Vorliegen eines als Abschalteinrichtung im Sinn von Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG zu qualifizierenden Konstruktionsteils behauptet und nachgewiesen, nämlich das SCR-System , das erst bei höheren Motortemperaturen aktiv werde. Wie der Sachverständige ausführe und mittlerweile amtsbekannt sei, funktioniere vor allem beim Kaltstart das SCR-System über die ersten 300 bis 400 Sekunden noch nicht, weshalb in dieser Phase NOx-Emissionen von mehr als 1.000 mg/km emittiert würden, was angesichts einer zulässigen NOx-Emission von nur 80 mg/km so viel sei, dass es dann auch in der zweiten Phase nicht mehr kompensiert werden könnte, wenn das SCR-System aktiv sei.

1.2. Die Klägerin entfernt sich mit diesen Ausführungen unzulässigerweise vom unbekämpft festgestellten Sachverhalt, wonach das SCR-System während des gesamten Jahres in Österreich und im Gebiet der Europäischen Union in vollem Umfang aktiv ist (US 2). Darüber hinaus steht (ebenfalls unbekämpft) fest, dass innerhalb eines Temperaturbereichs von -24° bis +70° C und im realen Fahrbetrieb das Emissionskontrollsystem uneingeschränkt funktioniert (US 2).

Insoweit führt sie diesen Berufungsgrund daher nicht prozessordnungsgemäß aus (RIS-Justiz RS0041585; RS0043603; RS0043312 [insb T12]).

Im Übrigen hat die Klägerin ein derartiges Vorbringen in erster Instanz auch gar nicht erstattet, weshalb dieses auch gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO verstößt. Dass sich im Beweisverfahren Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben haben (wie etwa durch Ausführungen des Sachverständigen), bleibt irrelevant, weil Beweisergebnisse kein Vorbringen ersetzen (RS0038037; RS0017844; RS0037915; RS0043157 uva). Fehlendes Parteivorbringen kann nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden (RS0037780 [T13]; auch Fragen an den Sachverständigen sind nicht geeignet, entsprechende Prozessbehauptungen zu ersetzen (RS0037552). Ebensowenig können Umstände, die allenfalls amtsbekannt wären, die Partei von ihrer Behauptungspflicht entheben.

2. Die Klägerin stützte das Klagebegehren ausdrücklich auf eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters (ON 40.5, 2).

Gegen die Beurteilung des Erstgerichts, wonach das festgestellte Thermofenster wegen seines Temperaturbereichs keine Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG darstellt, da Temperaturen außerhalb der Grenzen des Thermofensters keine Fahrbedingungen sind, die im Unionsgebiet üblich oder vernünftigerweise zu erwarten sind, wendet sich die Berufung nicht. Diese selbstständige Rechtsfrage ist vom Berufungsgericht daher auch nicht zu prüfen (RS0043338, insb [T18]).

3. Weitere abgasrelevante Beeinträchtigungen des Emissionskontrollsystems behauptete die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Etwaige Fragen der Behauptungs- und Beweislast stellen sich hier jedoch gar nicht mehr, da – wie bereits ausgeführt – positiv feststeht, dass innerhalb eines Temperaturbereichs von -24° bis +70° C und im realen Fahrbetrieb das Emissionskontrollsystem uneingeschränkt funktioniert (US 2). Damit ist im Verfahren bereits bewiesen, dass das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit eben gerade nicht beeinträchtigt ist.

Eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Klärung des vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 163/24g gestellten Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist oder nicht und wie dazu die Behauptungs- und Beweislast zu verteilen ist, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt.

Auch in dem mittlerweile weiteren, vom OGH zu 8 Ob 99/24b vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung wurden Fragen zur Behauptungs- und Beweislast zur Klärung vorgelegt, auf die es im gegenständlich zu beurteilenden Fall wegen der getroffenen positiven Feststellungen nicht ankommt.

Trifft das Gericht eine eindeutige – hier - positive Feststellung, dann sind, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, alle Beweislastfragen gegenstandslos (RS0039904 = 9 Ob 100/24g; 3 Ob 168/24p Rz 13, jeweils zum „Abgasskandal“ ergangen).

4. Aus denselben Erwägungen ist die Klärung der Frage im Vorabentscheidungsersuchen zu 7 Ob 163/24g, ob die für Emissionen festgelegten Grenzwerte nur unter den in der Durchführungsverordnung angegebenen Prüfbedingungen oder auch im Betrieb unter normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge eingehalten werden müssen, für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung.

Denn es steht unbekämpft fest, dass die geforderten Prüfwerte sowohl im NEFZ-Zyklus als auch auf der Straße eingehalten werden. Damit ist nach dem Sachverhalt die Einhaltung der Grenzwerte ohnehin nicht nur unter den Prüfbedingungen, sondern vielmehr auch im realen Fahrbetrieb gegeben.

5. Das Erstgericht hat daher - da das Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs nach dem Sachverhalt der Verordnung VO 715/2007/EG entspricht – das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. Die Rechtsrüge erweist sich als nicht berechtigt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Das Berufungsinteresse beträgt EUR 4.222,65 und umfasst nur noch das Leistungsbegehren. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht erkannte, nur noch in Geld besteht, war ein Bewertungsausspruch nicht erforderlich.

Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Da im Fall der Bundesrepublik Deutschland die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955; 4 Ob 142/22v), war den dort ansässigen Beklagten für die Berufungsbeantwortung die von ihnen verzeichnete, in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von 19 % zuzusprechen (RS0114955 [T10, T12]).

III. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.