22Bs208/25m – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* C*und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau wegen des Ausspruches über die Strafe betreffend den genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 24. April 2025, GZ ** 65.5, nach der am 29. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hagen durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folgegegeben und die Freiheitsstrafe mit der Maßgabe, dass diese unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB verhängt wird, auf 21 Monate erhöht .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen auch einen Schuldspruch gegen einen Mitangeklagten enthaltendenUrteil wurde der am ** geborene A* B* C* (in der Folge: A* C*) des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 129 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Weiters wurden A* C* sowie sein Mitangeklagter zu ungeteilter Hand gemäß §§ 366 Abs 2, 369 (Abs 1) StPO dazu verhalten, der Privatbeteiligten D* eGen E* F* einen Betrag von EUR 878,54 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde die Privatbeteiligte G* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Weiters wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB vom Ausspruch eines Verfalls abgesehen.
Soweit für die Berufung relevant, erfolgte der Schuldspruch, weil A* C* und ein weiterer Mitangeklagter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten nachgenannter Unternehmen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, übersteigenden Gesamtwert und mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch weggenommen haben, und zwar
A./ in der Nacht von 26. auf den 27. Februar 2025 in ** Verfügungsberechtigten des Unternehmens G* Alu-Profile für PV Anlagen im Wert von EUR 16.498,63, indem sie in den versperrten Lagerplatz durch Aufschneiden eines Schlosses am Eingangstor einbrachen;
B./ in der Nacht vom 5. auf den 6. März 2025 in F* Verfügungsberechtigten des E* F* Reifensätze im Gesamtwert von EUR 13.270,13, indem sie ein mittels Kette versperrtes Eingangstor sowie zwei auf dem Firmenareal abgestellte Container aufbrachen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei A* C* die einschlägige Vorstrafenbelastung und die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend, mildernd hingegen das reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung und erachtete unter Abwägung dieser Sanktionsfindungsgrundlagen die geschöpfte Unrechtsfolge für schuld sowie tatangemessen. Die Voraussetzungen für eine bedingte bzw teilbedingte Strafnachsicht nahm es aufgrund des getrübten Vorlebens des Angeklagten als nicht vorliegend an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.52) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau (ON 74), mit der sie insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingelangte ECRIS Auskunft zu A* C* aus Polen (ON 70.1) die Aggravierung der Unrechtsfolge begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass A* C* laut der nach dem Urteil erster Instanz einlangten und in der Berufungsverhandlung verlesenen ECRIS Auskunft aus Polen (ON 70.1) insgesamt elf einschlägige Vorverurteilungen aufweist, die allerdings ausgehend von den jeweils vermerkten letzten Tathandlungenteilweise im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen. Bei den unter den Punkten 4. (ON 70.1, 14) und 13. (ON 70.1, 49) erfassten „Verurteilungen“ handelt es sich tatsächlich um die Bildung von Gesamtstrafen aufgrund vorangegangener Urteile, jedoch nicht um eigene Schuldsprüche.
Soweit aus der angeführten ECRISAuskunft ersichtlich befand sich A* C* anlässlich seiner letzten Verurteilungen bis zum 28. März 2019 (ON 70.1, 41 und 45) und sodann (ON 70.1, 47 [Datum der letzten Tathandlung: 10. Mai 2019]) bis zum 4. September 2023 (ON 70.1, 46, 48 und 50) in Haft. Beide Haftstrafen bezogen sich auf Diebstahlsdelikte und beruhten somit auf der gleichen schädlichen Neigung wie die nunmehr von ihm gesetzten, innerhalb von fünf Jahren seit seiner letzten Haftentlassung verübten Taten. Damit liegen die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB vor, weswegen die über A* C* zu verhängende Sanktion innerhalb des solcherart um die Hälfte zu erweiternden Strafrahmens des § 129 Abs 1 StGB auszumessen ist.
Erschwerend sind die wiederholten Angriffe (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 33 Rz 3) und die zahlreichen, teilweise im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; auch neben § 39 Abs 1 StGB [RIS-Justiz RS0091527]) zu werten. Allgemein schuldsteigernd iSd § 32 Abs 3 StGB wirken sich die mehrfache Qualifikation des Diebstahls (OGH 11 Os 34/25x; RISJustiz RS0100027 [T3], RS0116020 [T3]), das deutliche Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB (RIS-Justiz RS009961, RS0091130) und die Tatbegehung in Gesellschaft eines weiteren Mittäters (RISJustiz RS0105898, RS0090930, RS0118773) aus. Hingegen liegt ein über den „Normalfall“ hinausgehendes geplantes und damit schuldaggravierendes Vorgehen des Angeklagten, wie von der Staatsanwaltschaft moniert, nicht vor.
Mildernd stehen demgegenüber das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung. Wie die Berufungswerbin zutreffend ausführt, stellt die teilweise Sicherstellung des Diebsguts ohne jegliches Zutun des Angeklagten keinen besonderen Milderungsgrund dar, ist allerdings im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung zu dessen Vorteil zu berücksichtigen (OGH 11 Os 34/25x; RiffelaaO § 34 Rz 33; für die Annahme eines Milderungsgrundes iSd § 34 Abs 1 Z 14 StGB, wenn mehrere gestohlene Gegenstände wieder an den ursprünglichen Gewahrsamsträger ausgefolgt werden konnten, hingegen OGH 14 Os 67/23v).
Im Hinblick auf das durch zahlreiche einschlägige Vorstrafen massiv getrübte Vorleben von A* C* sowie bei Gewichtung der zu seinem Nachteil korrigierten Strafzumessungslage ist ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 4½ Jahre Freiheitsstrafe die nicht einmal ein Drittel der angedrohten Höchststrafe erreichende Unrechtsfolge zu gering bemessen und war in Stattgebung der Berufung der Anklagebehörde auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen.
Dabei fiel in spezialpräventiver Hinsicht besonders ins Gewicht, dass A* C* trotz zahlreicher einschlägiger Vorverurteilungen und des nach eigenen Angaben (ON 31) insgesamt bereits ca 20 Jahre verspürten Haftübels neuerlich einschlägig delinquierte. Im Übrigen ist in derartigen Fällen des Kriminalitätstourismus auch aus generell-prohibitiven Erwägungen eine deutliche und spürbare Sanktion zu setzen (RISJustiz RS0120234 [T2]).