6R3/25t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Nigl, LL.M., im Konkurs über das Vermögen der A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Freimüller Rechtsanwalts GmbH in Wien, Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in Wien, über den Rekurs der C* AG , FN **, **, vertreten durch TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 8.11.2024, **-152, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung
Die A* GmbH ( Schuldnerin ) war für die Jahre 2012 (vgl ON 50, S 3) bis 2019 (ON 11, S 3) Abschlussprüferin der D* Aktiengesellschaft (D *, FN **). Zur Abdeckung einer Haftung nach § 275 UGB verfügte die Schuldnerin unter anderem für das Jahr 2018 über eine Haftpflichtversicherung bei der E* AG (E * ; ON 11, S 4).
Über das Vermögen der D* eröffnete das Landesgericht Eisenstadt mit Beschluss vom 28.7.2020 zu ** das Konkursverfahren und bestellte die F* GmbH, Niederlassung **, FN **, bei der Insolvenzverwaltung jeweils selbständig vertreten durch Mag. G* und Dr. H*, zur Masseverwalterin.
Mit Beschluss vom 17.8.2023 (ON 7) eröffnete das Handelsgericht Wien über Eigenantrag der Schuldnerin das Konkursverfahren über ihr Vermögen und bestellte Dr. B* zum Masseverwalter.
Die D* sowie zahlreiche durch die Insolvenz der D* geschädigte Dritte, insbesondere die C* AG (C *), nehmen die Schuldnerin – zusammengefasst infolge der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2015, 2016, 2017 und 2018 sowie der Nichtausübung der Redepflicht im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 - aus ihrer Haftung als Abschlussprüferin gemäß § 275 UGB in Anspruch (vgl ON 11).
C* meldete zu ON 3 rot eine Insolvenzforderung von EUR 26.239.539,07 an „Schadenersatz/Einlage“ an. die vom Masseverwalter in der allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 16.10.2023 zur Gänze bestritten wurde. Im Anmeldungsverzeichnis ist dazu festgehalten: „kein Titel; Bestreitung vorsichtsweise, dem Grunde und der Höhe nach (**), zur Vermeidung einer Obliegenheitsverletzung, wegen der betraglichen Begrenzung gem § 275 Abs 2 UGB und im Hinblick auf den Vorrang des IV der D* (3 Ob 58/23k) “.
Die Masseverwalterin der D* meldete zu ON 38 rot eine Insolvenzforderung von EUR 26.123.541,87 an Schadenersatz an. Auch diese wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 16.10.2023 zur Gänze bestritten und im AVZ dazu festgehalten: „ Absonderung; kein Titel; Prozess anhängig; Bestreitung (auch) zur Vermeidung einer Obliegenheitsverletzung“. Die Frist zur Geltendmachung der bestrittenen Forderungen gemäß § 110 IO wurde vom Erstgericht mit drei Monaten festgesetzt (Protokoll ON 12).
C* (ON 21, ON 38, ON 61, ON 149) und die Masseverwalterin der D* (ON 29, ON 52, ON 157) beantragten jeweils gemeinsam mit dem Masseverwalter der Schuldnerin die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung der bestrittenen Forderungen.
Über die strittigen und beim Handelsgericht Wien zu ** und ** gerichtsanhängigen Deckungsansprüche der Schuldnerin gegen die E* schloss der Masseverwalter nach vorheriger Mitteilung an das Erstgericht (§ 116 Abs 1 IO) und Verständigung der potentiellen Absonderungsgläubiger (§ 120 Abs 2 IO) einen Vergleich, wonach eine pauschale Versicherungsleistung von EUR 6 Mio, und zwar aus jeder der Polizzen 2014 bis 2018 jeweils EUR 1,2 Mio, geleistet wurde (ON 71, 74).
In seinem Bericht vom 3.9.2024 (ON 78) beantragte der Masseverwalter die Anberaumung einer Meistbotsverteilungstagsatzung hinsichtlich der Versicherungsleistung für das Jahr 2018. Gegenstand des Verteilungsverfahrens sei primär die Rechtsfrage, ob der Masseverwalterin der D* ein Vorrang vor Gläubigern der D* zukomme (3 Ob /23k). Es sei zu erwarten, dass die Masseverwalterin der D* zumindest EUR 4 Mio (Haftungshöchstbetrag gemäß § 275 Abs 2 UGB, § 62a BWG) anmelde. Die entsprechende Insolvenzforderung sei zu ON 38 noch bestritten. Die Klagsfrist sei verlängert und offen. Als Masseverwalter werde er gegen eine solche Anmeldung keinen Widerspruch erheben. Zu erwarten sei weiters, dass Gläubiger der D* ebenfalls Forderungen zur Meistbotsverteilung für das Jahr 2018 mit dem Vorbringen erstatten würden, dass der Masseverwalterin der D* kein Vorrang im Sinne der Entscheidung 3 Ob 58/23k zukomme. Insofern erwarte er Widersprüche der Masseverwalterin der D*.
Nach Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung über die Verteilung der Versicherungsleistung der E* für das Jahr 2018 von EUR 1.200.000,- als Sondermasse (ON 80) langten unter anderem folgende Forderungsanmeldungen ein:
Die Masseverwalterin der D* meldete zu ON 96 eine Forderung von EUR 4 Mio aus der schuldhaften, pflichtwidrigen Abschlussprüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 zur Meistbotsverteilung an und berief sich auf das Absonderungsrecht gemäß § 157 VersVG und die vorrangige Befriedigung ihrer Forderung aus der Sondermasse (vgl S 4). Dem Jahresabschluss 2018 sei ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden. Die Abschlussprüfung sei vertrags- und gesetzwidrig erfolgt. Darüber hinaus habe die Schuldnerin zahlreiche von Wirtschafts- und insbesondere Bankprüfern einzuhaltende Sorgfaltspflichten verletzt. Die Masseverwalterin der D* habe daher mit Klage vom 8.9.2020 gegenüber der Schuldnerin einen Schaden von EUR 20 Mio geltend gemacht. Dieses Verfahren sei zu ** des Handelsgerichts Wien anhängig und durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Die D* habe an der gesamten Versicherungsleistung, welche als Sondermasse zur Verteilung stehe, ein ausschließliches, gegenüber den (nachrangigen) Drittgläubigern vorrangiges Recht auf abgesonderte Befriedigung. Dieser Vorrang ergebe sich aus § 275 UGB iVm § 62a BWG (so 3 Ob 58/23k [24]). Dieser Befriedigungsvorrang sei nicht nur im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren wirksam und beachtlich, sondern auch - wie hier - im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abschlussprüfers.
C* meldete zu ON 98 zur Meistbotsverteilungstagsatzung eine Forderung von EUR 5.844.212,47 an (EUR 4 Mio Kapital zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten). Sie habe im Vertrauen auf die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke zu den Jahresabschlüssen 2014 bis 2018 Einlagen bei der D* getätigt. Ohne diese uneingeschränkten Bestätigungsvermerke hätte sie ihre Gelder nicht bei der D* eingelegt bzw bereits eingelegte Gelder umgehend abgezogen. Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer/Bankprüfer und der geprüften Gesellschaft sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, nämlich zugunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen könnten, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würden. Die Schuldnerin habe schuldhaft wesentliche Mängel in den (Konzern-)Abschlüssen der D* nicht erkannt und unrichtige Bestätigungsvermerke ausgestellt. C* stehe der jährliche Höchstersatzbetrag von EUR 4 Mio (gemäß § 62a Z 3 BWG) zu. Sie habe ihre Ansprüche gegen die Schuldnerin mit Aufforderungsschreiben vom 22.7.2020 und Klage vom 4.8.2020 geltend gemacht. Mit Urteil vom 3.9.2023 habe ihr das Handelsgericht Wien zu ** Schadenersatz von EUR 20 Mio samt Zinsen zugesprochen (für jedes geprüfte Wirtschaftsjahr EUR 4 Mio). Termineinlagen von 21.12.2019 bis 21.12.2021 in Höhe von EUR 3 Mio und EUR 2 Mio seien auf Grundlage des von der Schuldnerin geprüften Jahresabschlusses der D* für das Geschäftsjahr 2018 getroffen worden. Gemäß § 157 VersVG stehe ihr ein Absonderungsrecht am Deckungsanspruch der Schuldnerin gegen die E* zu. Sie sei die erste Gläubigerin gewesen, die ihre Forderungen gegen die Schuldnerin geltend gemacht habe. Ihre Ansprüche würden daher Priorität genießen und seien vorrangig vor sämtlichen anderen Ansprüchen anderer Insolvenzgläubiger aus der Sondermasse zu befriedigen. Die Auffassung des Masseverwalters der Schuldnerin, dass die Ansprüche der D* (beziehungsweise deren Insolvenzmasse) Vorrang vor den Ansprüchen anderer Gläubiger hätten, sei unrichtig und werde ausdrücklich bestritten.
Die Masseverwalterin der D* erhob einen Widerspruch gemäß § 213 EO gegen die Berücksichtigung der von C* angemeldeten Forderung im ersten Rang (ON 125). Sie habe an der gesamten Versicherungsleistung, welche als Sondermasse zur Verteilung stehe, ein ausschließliches vorrangiges Recht auf abgesonderte Befriedigung, nicht nur im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren, sondern auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abschlussprüfers (vgl §§ 275 UGB iVm 62a BWG; 3 Ob 58/23k [22, 24, 42]).
In seinem Bericht zur Meistbotsverteilungstagsatzung (ON 131) führte der Masseverwalter aus, die Haftung der Schuldnerin als Abschlussprüferin für Fehler bei dieser Prüfung sei betraglich beschränkt auf EUR 4 Mio/Prüfung (§ 275 Abs 2 UGB, § 62a BWG). Gegenüber der Masseverwalterin der D* und allen „Drittgläubigern“ stehe damit insgesamt nur einmal der Haftungshöchstbetrag von EUR 4 Mio pro Prüfung zur Verfügung.
In der Forderungsanmeldung ON 38 rot und der Anmeldung zur Meistbotsverteilung ON 96 der Masseverwalterin der D* werde unter Hinweis auf das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren zu ** des Handelsgerichts Wien ein Schadenersatzanspruch in der angemeldeten Höhe von EUR 4 Mio nachvollziehbar dargelegt; die Forderungsanmeldung ON 38 (rot) sei seines Erachtens mit dem Betrag von EUR 4 Mio (abzüglich Zuweisung aus dem Absonderungsrecht: § 132 Abs 6 IO) für 2018 berechtigt und anzuerkennen, wenn man seiner Rechtsansicht folge, dass der geprüften Gesellschaft auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens ein Vorrang vor den „Drittgläubigern“ zukomme. Jedenfalls dem Grunde nach bestehe die Forderung zu ON 96 zu Recht.
C* stütze sich auf das stattgebende (nicht rechtskräftige) Urteil des Handelsgerichts Wien zu **, aus dem sich der angemeldete Schadensbetrag von EUR 4 Mio zuzüglich anteiliger Verfahrenskosten nachvollziehbar ergebe. Ohne den „Vorrang“ der geprüften Gesellschaft wäre die Forderungsanmeldung ON 3 rot wohl teilweise anzuerkennen.
In der Tagsatzung zur Verteilung der Sondermasse aus dem Vergleichsbetrag für das Jahr 2018 vom 8.10.2024 erhob C* Widerspruch gegen alle anderen angemeldeten Forderungen, hinsichtlich der ON 96 mit der Begründung, dass der Masseverwalterin der D* kein Vorrang zukomme, sondern das Prioritätsprinzip gelte. C* stehe aufgrund der Tatsache, dass sie zuerst geklagt habe (Klage vom 4.8.2022 [richtig: 4.8.2020]), die Priorität zu (Protokoll ON 135).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die nach Abzug der Vorzugsposten gemäß § 49 IO verbleibende Sondermasse von EUR 1.139.475,- samt Zinsen abzüglich KESt und Bankspesen der Masseverwalterin der D* zur teilweisen Befriedigung der mit ON 96 angemeldeten Schadenersatzforderung aus der Prüfung für das Jahr 2018 zu. Nach der Entscheidung des OGH zu 3 Ob 58/23k komme der geprüften Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer aus dem begrenzten Haftungsfonds der Vorrang vor Drittgläubigern zu, weil die §§ 275 UGB, 62a BWG primär Haftungsnormen zu Gunsten der geprüften Gesellschaft seien. Dieser Vorrang der geprüften Gesellschaft müsse im Verteilungsverfahren berücksichtigt werden, in dem es (nach dem vom Masseverwalter abgeschlossenen Vergleich über den Deckungsanspruch und nach Durchführung des Verfahrens gemäß § 120 Abs 2 IO) um die endgültige Verteilung des (unzulänglichen) Haftungsfonds iSd § 157 VersVG gehe. Darauf, ob Drittgläubiger vor der geprüften Gesellschaft Ansprüche geltend gemacht hätten, komme es nicht an. Dass die danach allein zum Zuge kommende Forderung der Masseverwalterin der D* (ON 96) als Insolvenzforderung nicht festgestellt sei, stehe dem nicht entgegen, weil die Klagsfrist für die Forderungsanmeldung ON 38 (rot) bis 31.12.2024 verlängert worden sei, der Masseverwalter die Forderung für das Jahr 2018 jedenfalls dem Grunde nach anerkenne (vgl ON 131, S 8) und es im Verteilungsverfahren in analoger Anwendung der EO generell nicht Voraussetzung für die Zuweisung sei, dass die angemeldete Forderung tituliert sei. Einer Verweisung der Widersprüche auf den Rechtsweg bedürfe es nicht.
Gegen die Zuweisung an die Masseverwalterin der D* richtet sich der Rekurs der C* mit dem Antrag, ihn in eine Zuweisung dieses Betrags an C* abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Masseverwalterin der D* beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Hängt die Entscheidung über einen Widerspruch (§ 213 EO analog) nur von Rechtsfragen ab, erfolgt die Entscheidung darüber nicht in einem besonderen Beschluss, sondern im Verteilungsbeschluss: Die Forderung, der erfolgreich widersprochen wurde, wird im Spruch des Verteilungsbeschlusses nicht berücksichtigt; war der Widerspruch erfolglos, so gibt es die spruchmäßige Zuweisung ( Jelinek in KLS 2§ 120 IO Rz 63).
2.§ 275 UGB regelt die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers. Nach § 275 Abs 2 UGB ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Verletzt er vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflicht, so ist er der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Für fahrlässige Prüffehler enthält § 275 Abs 2 UGB gestaffelte Haftungshöchstsummen, die sich an der Größe der geprüften Gesellschaft orientieren. Diese Regelung gilt gemäß § 62a BWG auch für den Bankprüfer, wobei diese Norm abweichende Haftungshöchstsummen vorsieht, die nach der Höhe der Bilanzsumme der jeweiligen Bank gestaffelt sind (vgl 3 Ob 58/23k [15]).
Nach der Rechtsprechung wirkt § 275 Abs 2 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers als Schutzgesetz nur zu Gunsten jener Gesellschaft, die ihn bestellt hat. Darüber hinaus ist der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ein solcher mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter, nämlich aller potentiellen Gläubiger der Gesellschaft, die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen. Stellt der Abschlussprüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, so kann er daher auch Dritten, die im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Vermerks disponiert haben und dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig werden (3 Ob 58/23k [16]; vgl auch Knobl in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG 4 § 62a Rz 4).
Richtig ist daher, wie im Rekurs geltend gemacht, dass die Haftung des Abschlussprüfers Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks ist und sich daher auf potentiell geschädigte Dritte erstreckt, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahierten und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert sind (RS0116076 [T10]).
Dies wird aber mit der Entscheidung bloß über die vorrangige Zuweisung an die geprüfte Gesellschaft auch nicht in Abrede gestellt. Strittig ist hier bloß die „Reihenfolge“ der Befriedigung der Forderungen der geprüften Gesellschaft und der Drittgläubiger, nicht aber das zu Recht Bestehen der Forderungen an sich.
3.Wurde über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs gemäß § 157 VersVG abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen ( Grubmann, VersVG 9§ 157 E 17). Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt grundsätzlich ein Sondervermögen dar, das nicht in die Konkursmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient (RS0064041). Die Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers soll nicht allen seinen Gläubigern (nach Konkursgrundsätzen klassenmäßig und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen, welcher insoweit in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, weil den übrigen Konkursgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Konkursmasse fallen (RS0112252). Das Entstehen des Absonderungsrechts gemäß § 157 VersVG ist an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers geknüpft ( Bettina Nunner-Krautgasser/Axel Reckenzaun , Schadensversicherung und Schadensfälle in der Insolvenz, ÖJZ 2019/22, 203).
4. Hier ist die Haftung der Schuldnerin als Abschlussprüferin für das Jahr 2018 für daraus resultierende Schäden unstrittig. Es gibt aber nicht nur einen Geschädigten, sondern viele. Unstrittig ist weiters der von der E* für das Jahr 2018 aus dem Versicherungsvertrag geleistete Betrag von EUR 1,2 Mio, der als Sondermasse zur abgesonderten Befriedigung zur Verfügung bzw zur Verteilung steht.
Die hier allein fragliche Aufteilung des aus dem Versicherungsvertrag der Schuldnerin mit der E* für das Jahr 2018 erzielten Erlöses – somit eines begrenzten Haftungsfonds - zwischen der geprüften Gesellschaft und den geschädigten Drittgläubigern im Insolvenzverfahren über das Vermögen der haftenden Abschlussprüferin, konkret bei der Verteilung der Sondermasse, wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt.
5.Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits zu 3 Ob 58/23k im Zivilverfahren des Geschäftsführers einer (Dritt)Gläubigerin der D* gegen die Schuldnerin noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen zur Aufteilung der jeweiligen Haftungshöchstsumme zwischen der geprüften Gesellschaft und den geschädigten Drittgläubigern mit umfangreicher Begründung entschieden, dass der geprüften Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer aus dem begrenzten Haftungsfonds der Vorrang vor Drittgläubigern zukommt [42] und dazu im Einzelnen erwogen:
[18] 3.Mit der Frage, wie Schadenersatzansprüche mehrerer geschädigter Drittgläubiger zu behandeln sind, wenn diese die jeweilige Haftungshöchstsumme des § 275 Abs 2 UGB übersteigen, hat sich der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen zu 8 Ob 94/16f (RWZ 2017/59, 286 [Wenger] = ÖBA 2018/2475, 504 [Warto]; vgl auch Karner/Berner/Spitzer, Forum für Zivilrecht, ÖJZ 2018/91, 686 [694]; Völkl, Abwicklung von Dritthaftungsansprüchen gegen Abschlussprüfer, RdW 2018, 80) und zu 9 Ob 70/16h bereits auseinandergesetzt. Das Höchstgericht gelangte dabei zum Ergebnis, dass in einem solchen Fall – in Ermangelung einer ausdrücklichen oder analogiefähigen Anordnung einer quotenmäßigen Befriedigung – eine Aufteilung nach dem allgemeinen Prioritätsprinzip zu erfolgen hat. Gleichermaßen judiziert der Oberste Gerichtshof auch zum vergleichbaren begrenzten Haftungsfonds nach § 23b Abs 2 Satz 3 WAG 1996 (§ 75 Abs 2 Satz 3 WAG 2007), dass die Befriedigung der Entschädigungsberechtigten nach dem allgemeinen Prioritätsprinzip zu erfolgen hat (RS0128845; 2 Ob 171/12d).
[19] 4.1Die hier fragliche Aufteilung der jeweiligen Haftungshöchstsumme zwischen der geprüften Gesellschaft und den geschädigten Drittgläubigern wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt. In den Entscheidungen zu 8 Ob 94/16f und 9 Ob 70/16h wurde diese Frage nicht geprüft. Der Oberste Gerichtshof hielt darin aber fest, dass die Bestimmung des § 275 Abs 2 UGB primär als Haftungsnorm zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert ist (siehe auch 3 Ob 194/21g und 1 Ob 185/21v).
[20] 4.2In der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten, dass der geprüften Gesellschaft bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang zukomme (Knobl in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG 4§ 62a Rz 15; Dellinger/Told in Dellinger, BWG § 62a Rz 34; Gelter in Aschauer/Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch zum RLG § 275 UGB Rz 139; Völkl in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG 3§ 275 Rz 93/10). Begründet wird dies vor allem mit der Zweckbestimmung des § 275 Abs 2 UGB, wonach der Abschlussprüfer primär im Auftrag und zum Schutz der geprüften Gesellschaft tätig werde (Artmann, Die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden Dritter, JBl 2000, 623 [633]; dieselbe, Neues zur Haftung des Abschlussprüfers, RdW 2007, 323 [324]; Vavrovsky, Zur Haftung des Bankprüfers, ÖBA 2001, 577 [586]; Baumgartner/H. Torggler/U. Torggler, Zur Haftungsbegrenzung bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, in FS Koppensteiner [2016] 33; Gelter in Aschauer/Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch zum RLG § 275 UGB Rz 139). Der durch die Rechtsfortbildung des Obersten Gerichtshofs entwickelte zusätzliche Schutz Dritter könne zu keiner Aushöhlung des Haftungsanspruchs der prüfpflichtigen Gesellschaft führen. Vielmehr sei eine gewisse Bevorzugung der Gesellschaft und verbundener Unternehmen gesetzlich indiziert (Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006, 389 [396]; Gelter in Aschauer/Bertl/Fröhlich/Mandl, Handbuch zum RLG § 275 UGB Rz 139; Dellinger/Told in Zib/Dellinger, UGB § 275 Rz 71). Die Einbeziehung Dritter in den Schutzzweck eines Vertrags könne nicht dazu führen, dass der eigentliche Vertragspartner seine Rechte aus dem Prüfvertrag nicht oder nur mehr eingeschränkt geltend machen könne (Jenny/Stipanitz, Konsequenzen der Haftungsbeschränkung nach § 275 Abs 2 UGB bzw § 62a BWG, ÖBA 2021, 677 [680]). Alles andere als ein Vorrang der Gesellschaft führe zu einer Ungleichbehandlung und hätte – bezogen auf Gesellschafter – die Umgehung der insolvenzrechtlichen Nachrangigkeit zu Lasten der Insolvenzgläubiger zur Folge (Völkl in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG 3 § 275 Rz 93/8; derselbe, Abwicklung von Dritthaftungsansprüchen gegen Abschlussprüfer – OGH 8 Ob 94/16f und 9 Ob 70/16h , RdW 2018, 80). Told (Die Haftung des Abschlussprüfers aus dogmatischer Sicht, Insolvenzforum 2022, Druck in Vorbereitung) unterscheidet zwischen der solventen Gesellschaft und der Gesellschaft in der Insolvenz. Solange die Gesellschaft solvent sei, gelte das „first come, first serve-Prinzip“.
[21] Generell gegen einen Vorrang eines allfälligen Anspruchs der Gesellschaft gegen den Abschlussprüfer gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft spricht sich Kalss (Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen von Gläubigern gegen den Abschlussprüfer, GesRZ 2020, 300 [302]) aus. Die Ansprüche beruhten auf der gleichen Haftungsgrundlage, nämlich dem Prüfungsverhältnis zwischen der geprüften Gesellschaft und dem Abschlussprüfer. Der Zweck der Prüfung und Offenlegung des Prüfungsergebnisses (der Bestätigungsvermerk) diene sowohl dem Schutz der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten und sei im (Prüf-)Vertrag angelegt. Die einheitliche dogmatische Grundlage, die parallele Beschränkung der Haftung und die Einheitlichkeit der Verjährung zeigten klar die Gleichstellung von Gesellschaft und Gläubigern (vgl auch Fadinger/Seeber, Windhunderennen oder Quote im Fall Commerzialbank – Geschädigte vs Bankprüfer? ÖBA 2020, 773).
[22] 4.3 Der erkennende Senat schließt sich den überwiegenden Literaturmeinungen an, wonach der geprüften Gesellschaft bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zukommt.
[23] Der Oberste Gerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen zu 8 Ob 94/16f und 9 Ob 70/16heinen Analogieschluss zu § 156 Abs 3 VersVG – sowie zu den ebenfalls dem Haftpflichtrecht zuzuordnenden §§ 15 Abs 2, 16 Abs 2 EKHG und § 336 Satz 1 ASVG – mit der Begründung verneint, dass der historische Gesetzgeber des § 156 Abs 3 VersVG das Prioritätsprinzip aus der Überlegung abgelehnt habe, dass dieses dem sozialen Grundgedanken der Haftpflichtversicherung widerspreche, während eine vergleichbare soziale Funktion dem § 275 Abs 2 UGB, der primär als Haftungsnorm zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert sei, nicht zugesonnen werden könne.
[24]Wenn für Ansprüche mehrerer zu einer Gläubigergruppe gehörender Dritter (der Drittgläubiger) das Prinzip zeitlicher Priorität gilt, spricht schon dies gegen eine quotenmäßige Befriedigung im Verhältnis zwischen Drittgläubigern und der geprüften Gesellschaft. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass § 275 Abs 2 UGB (und daher auch § 62a BWG) primär als Haftungsnorm zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert ist ( 8 Ob 94/16f ; 9 Ob 70/16h ; 3 Ob 194/21g ; 1 Ob 185/21v ). Daraus und aus dem primären Zweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft zu schützen, ist bei fahrlässiger Schädigung durch den Abschlussprüfer – mit den überwiegenden Literaturmeinungen – ein Anspruch der geprüften Gesellschaft auf vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen aus dem begrenzten Haftungsfonds vor jenen der Drittgläubiger abzuleiten.
6.C* macht in ihrem Rekurs geltend, diese Argumentation sei nicht tragfähig. Aus § 275 Abs 2 UGB lasse sich kein „primärer Anspruch“ ableiten, weil nach dem Wortlaut ausschließlich eine Haftung zu Gunsten der Gesellschaft normiert werde. Die geschädigten Dritten hätten gar keinen Anspruch, daher auch keinen nachrangigen Anspruch. Der Gesetzgeber habe aufgrund der Befürchtung, das Haftungsrisiko für den Abschlussprüfer würde unüberschaubar, eine Dritthaftung nicht gewollt. Die gesetzliche Wertung spreche gegen einen Befriedigungsvorrang der Gesellschaft.
Die Abschlussprüfung diene heute dem Schutz der Gesellschaft, der Gläubiger und der Öffentlichkeit. In der Lehre werde vertreten, dass die Abschlussprüfung sogar primär dem Schutz der Gläubiger diene. Die Abschlussprüfung erfülle somit einen doppelten Schutzzweck. Dass dieser dazu führen solle, dass Dritte zwar geschützt seien, aber nicht so stark, dass sie bei der Befriedigung mit der Gesellschaft gleichgestellt würden, sei nicht nachvollziehbar. Für eine solche Wertung fehle jeder Ansatz des Gesetzgebers. Dessen Wertung sei der Schutz des Abschlussprüfers vor überbordenden Ansprüchen. Dass er an primäre und nachrangige Ansprüche gedacht habe, könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Der Dritte sei auch aus der dogmatischen Begründung der Judikatur zum einheitlichen Rechtsverhältnis wie die Gesellschaft zu stellen. Die Anspruchsberechtigung auf der Grundlage des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei die gleiche wie die für die Gesellschaft. Die in stRsp verankerte Priorität spreche gegen den Vorrang der geprüften Gesellschaft.
Die geprüfte Gesellschaft verfüge über einen Informationsvorsprung gegenüber Dritten, weil sie dem Prüfgegenstand näher sei. Sie sei dadurch weniger schutzwürdig als Dritte. Dies werde durch die kurze objektive Verjährungsfrist von fünf Jahren verstärkt. Gebe man dem Insolvenzverwalter in dieser Situation einen Vorrang, könnten langwierige zunächst erfolgversprechende Prozesse frustriert sein. Die Anerkennung des Vorrangs würde zu einer Ineffizienz der Haftung gegenüber Dritten führen.
6.Das Rekursgericht sieht keinen Anlass, vom in 3 Ob 58/23k ausgesprochenem Vorrang der Befriedigung der geprüften Gesellschaft auch in der Insolvenz des Abschlussprüfers abzugehen. Vielmehr muss der Befriedigungsvorrang der geprüften Gesellschaft gerade auch im Insolvenzverfahren bei der Verteilung der Sondermasse zur Anwendung kommen:
7.1 Nochmals festgehalten sei, dass die stRsp vom Grundsatz der Priorität ausschließlichhinsichtlich der Befriedigung der Schadenersatzansprüche mehrerer geschädigter Drittgläubiger – ohne Beteiligung der geprüften Gesellschaft selbst – ausgeht (vgl 3 Ob 58/23k [18]). Entgegen den Ausführungen im Rekurs spricht diese Judikatur nicht gegen den Vorrang der geprüften Gesellschaft vor mehreren geschädigten Drittgläubigern.
7.2§ 157 VersVG leistet zur Frage der Aufteilung der Versicherungsleistung zwischen der geprüften Gesellschaft und den Drittgläubigern keinerlei Aufklärung, sondern bestimmt lediglich die Versicherungsleistung zu einer Sondermasse.
7.3In der Haftpflichtversicherung sind Ersatzansprüche eines Dritten, für die der Versicherungsnehmer haftet, versichert (§ 149 VersVG). Der beim Dritten eingetretene Schaden, für den der Versicherungsnehmer verantwortlich ist, wird vom Versicherer ersetzt. Zweck der Haftpflichtversicherung ist der Opferschutz ( Cohen , ZIK 2015/54, 50). Dem Geschädigten soll die Leistung des Haftpflichtversicherers unmittelbar zugute kommen ( Harnoncourt , JBl 2015, 696). Die D* ist genauso geschädigte Dritte iSd Haftpflichtversicherungsrechts wie C*.
7.4 Die hier vorliegende Konstellation ist eine besondere, sowohl aufgrund der Insolvenz der Abschlussprüferin und der geprüften Gesellschaft als auch aufgrund der verschiedenen Rechtsgrundlagen der Haftung der Abschlussprüferin.
7.5Gemäß § 275 UGB besteht eine sondergesetzliche Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft sowie eine Dritthaftung gegenüber Anlegern, die aus dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (bzw aus objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter; vgl RS0106433) abgeleitet wird (3 Ob 194/21g).
7.6Entgegen der Argumentation im Rekurs lässt sich daher aus § 275 Abs 2 UGB („… so ist er der Gesellschaft … zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“) sehr wohl ein „primärer Anspruch“ der geprüften Gesellschaft ableiten, weil nach dem Wortlaut ausschließlich eine Haftung zu Gunsten der Gesellschaft normiert wird. Würde der Haftungsfonds ausreichen, würden auch die Ansprüche der Drittgläubiger befriedigt werden. Reicht er aber – so wie hier – nicht aus, ist die Bevorzugung der geprüften Gesellschaft damit gesetzlich indiziert.
§ 275 Abs 2 UGB ist primär als Haftungsnorm zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert und hat keine soziale Funktion. Primärer Zweck der Abschlussprüfung ist der Schutz der Gesellschaft.
8. Ausgehend von diesen Erwägungen braucht auf das weitere Rekursvorbringen (vgl Punkt 1.6.3.), insbesondere auch zur Priorität der Forderung der C* (Punkt 2.) nicht mehr eingegangen zu werden.
9.Das Erstgericht hat daher zu Recht der geprüften Gesellschaft bzw ihrer Masseverwalterin die nach Abzug der Vorzugsposten gemäß § 49 IO verbleibende Sondermasse zugewiesen, weshalb der Rekurs ohne Erfolg bleibt. Im Insolvenzverfahren der D* wird der so erlangte Erlös der Verteilung an ihre Gläubiger – zu denen auch C* zählt - zugeführt werden.
10.Ein Kostenersatz findet im Insolvenzverfahren nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren ( Pesendorfer in KLS 2 § 254 Rz 2).
11.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO jedenfalls unzulässig.