BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungZweiter Teil InsolvenzverfahrenErstes Hauptstück Allgemeine VorschriftenSechster Abschnitt Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung§ 120

§ 120 Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht

In Kraft seit 27. Juli 2021
Up-to-date
§ 120 Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht — IO | GesetzeFinden.at