(1) Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.
(2) Für die Rangordnung der Ansprüche, die aus den Sondermassen zu befriedigen sind, gelten bei allen Veräußerungen im Insolvenzverfahren die Vorschriften der Exekutionsordnung.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Z 2 (§ 5 Abs. 1 AO), Z 3 (§ 20c Abs. 3 AO), Z 7 (§ 49 Abs. 2 AO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Soweit die geänderten Bestimmungen Zustellungen an die Finanzprokuratur vorsehen und diese in Schuldenregulierungsverfahren…
Art. 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…Juni 2002 angenommen wurde. (10) § 152 Abs. 2 und Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II sowie § 49 Abs. 2 und Abs. 3 AO in der Fassung des Artikels III sind anzuwenden, wenn über die Bestätigung des Ausgleichs nach dem 30…