§ 62a — BWG
Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
Art. 1 § 10 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 1 § 10 Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands
…vorsätzlich gehandelt haben. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 62a BWG. (3) Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision (Abs. 2), der Abschlussprüfung oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 275 Abs. 2 UGB…
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