Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
§ 125 BörseG 2018 · BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 125 Zwischenberichte
…in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die § 275 Abs. 2 UGB , § 62a BWG und § 266 VAG 2016 . (4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf…
Art. 1 § 10 GenRevG 1997 · GenRevG 1997 · Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997
Art. 1 § 10 Verantwortlichkeit des Revisors und des Revisionsverbands
…vorsätzlich gehandelt haben. Ergibt sich die Haftung des Revisors auch aus seiner Tätigkeit als Bankprüfer, so bestimmt sich die Beschränkung der Ersatzpflicht nach § 62a BWG. (3) Für Ersatzansprüche gegen einen Revisor aus der Revision (Abs. 2), der Abschlussprüfung oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 275 Abs. 2 UGB…
§ 103z3 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 103z3
…und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 anzuwenden. 4. (Zu § 62a dritter Satz): § 62a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden…
§ 27 Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften
…vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach § 10 GenRevG 1997 in Verbindung mit § 62a.…
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