Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme
1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro
je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
Rückverweise
BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 125 Zwischenberichte
…in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die § 275 Abs. 2 UGB, § 62a BWG und § 266 VAG 2016. (4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf…