(1) Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht mindestens acht Tage im Vorhinein folgende Geschäfte zusammen mit der Äußerung des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
1. den Abschluss von Vergleichen,
2. das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-, Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen sowie von strittigen Masseforderungen,
3. die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind,
4. die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die vom Schuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind.
(2) Der Mitteilung bedarf es nicht, wenn der Wert 100 000 Euro nicht übersteigt.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 118 Äußerung des Schuldners
…1) Der Insolvenzverwalter hat dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich zu den in den §§ 116 und 117 bezeichneten Angelegenheiten zu äußern und das Ergebnis oder die einer solchen Äußerung entgegenstehenden Hindernisse dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht mitzuteilen. (2) Das Insolvenzgericht…
Art. 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…die Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens vom Gericht nach dem 30. Juni 2002 gefasst wird. (5) § 83 Abs. 1, §§ 116, 117 und 118 KO in der Fassung des Artikels II sind anzuwenden, wenn das Geschäft nach dem 30. Juni 2002 zustande kommt. (6) §…
Art. 41 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
… 2 bis 7 betreffen andere Gesetzesnovellen.) 8. Die Art. X Z 7 (§ 332 ZPO), XVI Z 1 (§ 116 KO), XXII Z 3 (hinsichtlich des § 8 Abs. 1 zweiter Satz AHG) und Art. XXVII Z 1 (§ …
§ 172 Beschränkung der Eigenverwaltung
…und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist, 2. die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff, 3. die Mitteilung der Geschäfte nach § 116, 4. der Abschluss der Geschäfte nach § 117, 5. die gerichtliche Veräußerung nach § 119, 6. die Veräußerung von Sachen, an denen ein…