RS0025188 – OGH Rechtssatz
Der Streitgegenstand wird nicht bloß durch das "was beantragt wurde", abgegrenzt, sondern auch durch das tatsächliche Vorbringen, aus dem die Partei den Sachantrag ableitet. Behauptet die klagende Partei eine zwanzigeinhalb stündige Arbeitszeit für die Werkerstellung, gestand der Sachverständige aber dreiundzwanzig Stunden zu, so überschreitet das Gericht das Klagebegehren, wenn es den Werklohn auf der Basis von dreiundzwanzig Stunden, wenngleich innerhalb des ziffernmäßigen Klagsbetrages, zuerkennt.