BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für KapitalgesellschaftenZWEITER TITEL Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen§ 222

§ 222Inhalt des Jahresabschlusses

In Kraft seit 19. Februar 2026
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