§ 222 Inhalt des Jahresabschlusses — UGB
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen Lagebericht sowie gegebenenfalls einen Corporate Governance-Bericht und einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen. Der Tag der Beschlussfassung über die Aufstellung und die Fassung, in der die Unterlagen einvernehmlich beschlossen wurden, sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu dokumentieren. Die gesetzlichen Vertreter haben die gemeinsame Verantwortung, sicherzustellen, dass die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen richtig und vollständig sind.
(2) Der Jahresabschluß hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
(3) Führt in Ausnahmefällen die Anwendung einer in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechnungslegungsvorschrift dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auch mit zusätzlichen Angaben nach Abs. 2 nicht vermittelt werden kann, so kann durch Verordnung angeordnet werden, dass die betreffende Bestimmung insoweit nicht anzuwenden ist, als dies erforderlich ist, um ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Eine solche Verordnung ist vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen; sie hat die Ausnahmefälle zu definieren und vorzugeben, in welcher Art und welchem Ausmaß von der Bestimmung abgewichen werden muss, sowie die erforderlichen Anhangangaben zu regeln.
§ 222 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 222 Inhalt des Jahresabschlusses
…ZWEITER TITEL Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen § 222. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss, einen…
§ 284 Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung
…kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten: 1. die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des § 222 Abs. 1, des § 243b, des § 244 Abs. 1 bis 3, des § 247 Abs. 3, des §…
§ 206 Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens
…§ 203 Abs. 3 letzter Satz) dazu, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Anhangangaben (§ 222 Abs. 2) nicht vermittelt werden kann, so können bei Aufträgen, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, angemessene Teile der Verwaltungs- und…
§ 201 Allgemeine Grundsätze
…beschriebenen Zielsetzung, bei Gesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 1 und 2 nur unter Beachtung der in § 222 Abs. 2 erster Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig. Die angeführten Gesellschaften haben die Abweichung im Anhang anzugeben, zu begründen und ihren Einfluss auf die Vermögens…
UGB-Formblatt-V
§ 1
…Abs. 1a UGB) in der Rechtsform einer Personengesellschaft: die Verwendung des Formblattes Anlage 3. (3) Enthält die Bilanz zur Erreichung der in § 222 Abs. 2 UGB angeordneten Zielsetzung (Vermittlung eines möglichst getreuen Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) weitere Posten, so sind die Formblätter Anlage 1 beziehungsweise Anlage 3 und –…
§ 2 APAG · APAG · Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. „Abschlussprüfung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses (§ 222 UGB) oder des Konzernabschlusses (§ 250 UGB), ausgenommen die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. …
§ 96 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 96 Bericht an die Hauptversammlung
…1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen: 1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen; 2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung; 3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen; 4. gegebenenfalls den…
§ 137 VAG 2016 · VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 137 Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht
…Governance-Bericht § 137. (1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen. (2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und…
§ 4 COVID-19-GesG · COVID-19-GesG · Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz
§ 4
… I Nr. 24/2020 in Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft und ist auf…
Override-Verordnung
§ 2 Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift
…durch die sofortige Zuführung oder Auflösung des gesamten Betrages das möglichst getreue Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch mit zusätzlichen Angaben nach § 222 Abs. 2 UGB nicht vermittelt werden kann, beginnend mit dem Geschäftsjahr der Änderung gleichmäßig auf längstens fünf Jahre zu verteilen. Der Unterschiedsbetrag errechnet sich aus der Differenz zwischen…
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