33R164/24s – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Tscherner und die Kommerzialrätin Ing. Mag. Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* ZT GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer und Dr. Friedrich Petri, Rechtsanwälte in Wien, und 2. C* ZT GmbH , FN **, **, vertreten durch die ScheerbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 372.392,69 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 26. August 2024, GZ **-35, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren jeweils mit EUR 4.905,72 (darin enthalten EUR 817,62 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat die Erstbeklagte im Jahr 2010 als Architektin mit der Planung, Ausschreibung und örtlichen Bauaufsicht des Bauvorhabens ** in ** (Weingut und Wohnhaus) und die Zweitbeklagte mit der bauphysikalischen Berechnung und Planung des Projekts beauftragt. Das Projekt umfasste die Errichtung eines Barrique-Raums für die Lagerung von Weinfässern, bei dem ab dem Jahr 2018 folgende Mängel sichtbar wurden: Anfang Februar 2018 wurden „weiche Stellen“ am Dach über dem Barrique-Raum entdeckt. Nach einer Dachöffnung und einer Begehung des Dachs im Mai 2018 hat die Erstbeklagte präventiv eine Meldung an ihre Haftpflichtversicherung erstattet, die einen Sachverständigen bestellte. Auch die Zweitbeklagte hat eine Meldung an ihre Haftpflichtversicherung erstattet; auch diese hat einen Sachverständigen beigezogen. Dies war der Klägerin bekannt. Bei einer Besichtigung am 24.9.2018 im Beisein der Parteien hat der von der Haftpflichtversicherung der Zweitbeklagten bestellte Sachverständige festgestellt, dass ein Schimmelbefall vorlag. Aufgrund von stehendem Wasser ließ der Sachverständige am 5.9. und 12.9.2019 Dachöffnungen durchführen. Dabei wurden massive Durchfeuchtungsschäden in den Holzbauteilen und der Dämmung sowie Vermorschungsschäden und Pilzbefall festgestellt.
In einem Zwischenbericht vom 29.10.2019 hielt der Versicherungssachverständige der Zweitbeklagten aus damaliger Sicht und unter dem Hinweis, dass die tatsächliche und genaue Ursache bis dato nicht habe festgestellt werden können und weiterführende Untersuchungen durchzuführen seien, ua fest, dass die gesamte Dachkonstruktion samt Anschluss der Verblechungen, ausgenommen die tragenden Holzrahmen der Deckenelemente, als Totalschaden einzustufen sei. Es bestehe ein teilweiser Zusammenhang zwischen dem Schaden und den bauphysikalischen Berechnungen durch die Zweitbeklagte. Zwar hätten keine Verfehlungen in Form eines Rechenfehlers oder falscher Annahmen festgestellt werden können. Möglicherweise sei die Zweitbeklagte aber einer Warn- und Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der Dachaufbau funktioniere theoretisch bei den vorgegebenen Parametern (70% Luftfeuchtigkeit + 15 Grad Raumtemperatur und kurzzeitigen Abweichungen der relativen Raumlauffeuchtigkeit). Es wäre aber angesichts der Fachkenntnisse der Zweitbeklagten und unter der Prämisse, dass die örtlichen Gegebenheiten bekannt gewesen seien, ein entsprechender Warnhinweis erforderlich gewesen, dass selbst bei relativ geringen und kurzfristigen Abweichungen der klimatischen Rahmenbedingungen der Dachaufbau in dieser Form wie berechnet möglicherweise nicht funktioniere, respektive dadurch Probleme in Form von Kondensatbildungen auftreten könnten. Außerdem könnte sich auch eine Mitverursachung der planenden Erstbeklagten ableiten lassen, die Vorkehrungen zur Konditionierung des Bereichs vorsehen hätte müssen, um die für die Berechnung der bauphysikalischen Eignung des Deckenaufbaus durch die Zweitbeklagte vorgegebenen Parameter auch einhalten zu können. Die genaue tatsächliche Ursache für die festgestellten Schimmelschäden könne noch nicht eindeutig festgestellt werden, die angeführten Rückschlüsse seien eher theoretischer Natur und weiterführende Bauteilöffnungen und Bearbeitung des Schadensfalls erforderlich. Die Vermutung, dass möglicherweise auch Undichtheiten an der Dachabdichtung zum Schaden beigetragen haben könnten, habe nicht bestätigt worden können, und zu einem etwaigen falschen Nutzungsverhalten seien Untersuchungen im Gange. Wahrscheinlich handle es sich um ein Zusammenwirken verschiedener Gesichtspunkte, die auch die Installationsarbeiten, das Gewerk der Holzbaufirma sowie die Planung/ÖBA umfassen würden. Ein prinzipieller Planungs- oder Ausführungsfehler sei nicht auszuschließen. Es sei davon auszugehen, dass kein der Zweitbeklagten zuordenbarer Schaden vorliege. Als Kosten für die Sanierungsarbeiten führte der Sachverständige rund EUR 250.000 netto an.
Die Beklagten haben die Ergebnisse des Zwischenberichts nicht akzeptiert und die Schuld von sich gewiesen.
Am 21.2.2020 erstattete der von der Haftpflichtversicherung der Erstbeklagten beauftragte Gutachter ein Gutachten , wonach die Schäden an der Dachkonstruktion im überwiegenden Ausmaß aus Fehlern der Planung resultieren würden. Die konstruktiven Vorbedingungen für einwandfreie Funktionalität seien weder gegeben noch mit bauüblichem Ausführungsstandard praktisch umsetzbar gewesen. In einer E-Mail vom 10.6.2011 von der Zweitbeklagten an die Erstbeklagte seien erstmalig an der bereits in Bau befindlichen Dachkonstruktion Vorbedingungen für die Gebrauchstauglichkeit geknüpft gewesen. Die gewählte Dachkonstruktion sei grundsätzlich kritisch zu sehen. Die Berechnungsmethode berücksichtige keine Sicherheitsreserven. Unter Berücksichtigung des üblichen Nutzungsverhaltens und der Vorgaben sei der Dachaufbau ungeeignet. Insbesondere hinsichtlich der Zweitbeklagten hat der Sachverständige konkrete, schadensrelevante Versäumnisse herausgearbeitet. Entscheidend zur Klärung der Verschuldensfrage sei aus Sicht des Sachverständigen, wer für den Vorschlag zu diesem kritischen Dachaufbau verantwortlich sei und warum er nicht den Empfehlungen der D* [Anm: wohl E*] bzw den anerkannten Regeln der Technik gefolgt sei. Den grundsätzlichen Systemfehler der Dachkonstruktion ordnete der Sachverständige der Zweitbeklagten zu. Die Erstbeklagte habe aber nicht umgehend auf die E-Mail vom 10.6.2011 reagiert.
Am 27.2.2020 war ein Blower-Door-Test mit Leckagenortung des Barrique-Lagers angesetzt. Die Messung wurde aber abgebrochen, weil aufgrund der großen Undichtheiten der luftdichten Hülle kein ordnungsgemäßer Über-/Unterdruck aufgebaut werden konnte. Wegen der Covid-19-Pandemie hat die Klägerin die Sache über einige Monate nicht weiter betrieben. Ende Juni/Anfang Juli 2020 hat sie einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Zu diesem Zeitpunkt war auch schon der Klagsvertreter beauftragt. Der Sachverständige der Klägerin verfasste am 3.2.2021 eine erste gutachterliche Stellungnahme .
Die Klägerinstützt das mit Klage vom 19.10.2023 erhobene Begehren auf Zahlung von EUR 372.392,69 auf Schadenersatz und Anerkenntnis. Die speziellen klimatischen Bedingungen, konkret die hohe Luftfeuchtigkeit, im Barrique-Raum und die Errichtung einer Befeuchtungsanlage, seien Grundlage der Planung gewesen. Die gewählte Dachkonstruktion sei aber für die Nutzung eines Weinguts nicht geeignet gewesen. Ursache seien insbesondere Fehler in den bauphysikalischen Berechnungen (Zweitbeklagte) und eine mangelhafte Planung/Ausschreibung der Baukonstruktion bzw Bauaufsicht (Erstbeklagte). Kenntnis von Schaden und Schädiger habe die Klägerin erst durch das von ihr beauftragte Gutachten vom 3.2.2021 erlangt. Nach Bekanntwerden dieses Gutachtens hätten die Beklagten unabhängig voneinander zugestanden, dass ihnen Fehler unterlaufen seien. Sie würden nach den §§ 1301 und 1302 ABGB solidarisch haften. Sie seien aufgrund der Kooperationspflicht gegenseitig zur Aufklärung und Kontrolle verpflichtet gewesen. Im Zuge dieser Kooperation sei die Untauglichkeit des bestellten Produkts erkennbar gewesen; konkrete Anteile am Schaden seien nicht zuordenbar. Der Anspruch sei auch deshalb nicht verjährt, weil die Parteien in den Jahren 2021 und 2022 umfassende Vergleichsgespräche geführt hätten, wodurch die Verjährungsfrist gehemmt worden sei. Noch im Jahr 2022 sei der von der Klägerin bestellte Sachverständige von den Beklagten ersucht worden, einen entsprechenden Aufteilungsvorschlag betreffend die Kosten der Sanierung zu unterbreiten. Diesem Ersuchen sei er im Oktober/November 2022 nachgekommen.
Die Erstbeklagte brachte im Wesentlichen vor, sie habe kein Anerkenntnis abgegeben. Sie sei weder mit der Generalplanung, noch mit der zentralen Planungskoordination beauftragt gewesen. Die Zweitbeklagte sei mit ihrem speziellen Expertenwissen bei der Errichtung von Weingütern und Weinlagerräumen insbesondere mit der Entwicklung der Dachkonstruktion und als Fachplanerin für Statik/Konstruktion und Bauphysik beauftragt worden. Die Erstbeklagte habe ihren Auftrag sach- und fachgerecht erfüllt. Sollte sich herausstellen, dass die Mängel die Folge einer mangelhaften Planung der Dachkonstruktion wären, sei dies der Zweitbeklagten zuzurechnen, auf deren Fachwissen sich auch die Erstbeklagte verlassen habe können und müssen. Es sei nicht Aufgabe der Erstbeklagten gewesen, die Planungen der Zweitbeklagten auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Die Erstbeklagte habe der Zweitbeklagten die Datenblätter des Holzbauunternehmens weitergeleitet, sodass diese in Kenntnis der verwendeten Abdichtungsmaterialien gewesen sei. Erst nach erfolgter Ausschreibung und Ausführungsbeginn seien mit Schreiben der Zweitbeklagten vom 10.6.2011 diverse konstruktive Änderungen als Empfehlung ausgesprochen, jedoch nicht als notwendige Bedingungen einer mängelfreien Konstruktionsdurchführung vorgegeben worden. Der von der Zweitbeklagten vorgegebene Dachaufbau, der die besonderen Anforderungen an das Barrique-Lager nicht berücksichtigt habe, sei auch mit den am 10.6.2011 empfohlenen Abänderungen ungeeignet gewesen. Die Ausführungsfehler des Holzbauunternehmens, insbesondere die sich ablösenden Klebebänder bei der Befestigung der Dampfbremse, aber auch andere Ausführungsmängel, seien für die örtliche Bauaufsicht nicht erkennbar gewesen. Die Erstbeklagte habe keine Pflichten verletzt. Die Haftpflichtversicherung der Zweitbeklagten habe schon im August 2018 einen gutachterlichen Schadensbericht über die feuchtigkeitsbedingten Schäden an der Dachkonstruktion beauftragt, in dem die Dachkonstruktion als Totalschaden eingestuft worden sei. Die Klägerin sei als Bauherrin von sämtlichen Terminen informiert gewesen und habe sämtliche an der Planung und Bauausführung beteiligten Unternehmen gekannt. Kenntnis von Schaden und Schädiger habe spätestens Ende 2018 vorgelegen; die Klägerin sei ihrer Erkundigungsobliegenheit nicht nachgekommen; der Anspruch sei verjährt.
Die Zweitbeklagte erhob insbesondere den Einwand der Verjährung. Im Jahr 2019 sei in einem Gutachten ein mögliches Verschulden der Zweitbeklagten, der Erstbeklagten und des Installationsunternehmens festgestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin in Kenntnis von Schaden und Schädiger und des erforderlichen Kausalverlaufs gewesen. Dennoch habe sie in Verletzung ihrer Erkundigungsobliegenheit bis Sommer 2020 mit der Beauftragung eines Sachverständigen zugewartet. Verjährungshemmende Vergleichsgespräche hätten nicht stattgefunden. Die Zweitbeklagte sei nicht mit der gesamten Planung, sondern nur mit der statisch-konstruktiven Planung beauftragt gewesen und habe ihre Leistungen sach- und fachgerecht nach dem Stand der Technik erbracht. Sie habe nach Abstimmung mit der Klägerin und der Erstbeklagten die ihr erteilten Informationen zu den Klimabedingungen zusammengefasst und diese Parameter (15 Grad Celsius und 70% relative Luftfeuchte) ihrer Planung zu Grunde gelegt. Dass eine Befeuchtungsanlage eingebaut würde, sei der Zweitbeklagten nicht, auch nicht von der mit der Planungskoordination beauftragten Erstbeklagten, mitgeteilt worden. Die Erstbeklagte trage ein Mitverschulden von 80%. Am 10.6.2011 habe die Zweitbeklagte der Erstbeklagten die Voraussetzungen für die Eignung des Flachdachaufbaus mit 22cm Wärmedämmung im Barrique-Keller bekannt gegeben und die Empfehlung mitgeteilt, dass aufgrund einer möglichen Konvektion im Gefach zur Verbesserung der bauphysikalischen Eigenschaften die Dämmung auf die kalte Seite zu verschieben sei. Die behaupteten Mängel im Zusammenhang mit der Dampfbremse seien ein nicht der Zweitbeklagten zurechenbarer Ausführungsmangel. Die von der Klägerin behaupteten Mängel seien auf fehlerhafte Leistungen der Erstbeklagten, eine unsachgemäße Ausführung und auch eine falsche Nutzung durch die Klägerin zurückzuführen. Ein Anerkenntnis habe die Zweitbeklagte nicht abgegeben.
Mit dem nun angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das auf Zahlung von EUR 372.392,69 samt 9,2% Zinsen ab 7.9.2022 gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz nach § 41 ZPO.
Über den Eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 7 bis 17 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass das in der Klage erstattete Vorbringen,Ursache für den Schaden seien insbesondere Fehler bei den bauphysikalischen Berechnungen (Zweitbeklagte) sowie eine mangelhafte Planung/Ausschreibung der Baukonstruktion bzw. Bauaufsicht (Erstbeklagte), die Beklagten hätten die vertraglich vereinbarte Leistung nicht sach- und fachgerecht sowie entgegen dem Stand der Technik erbracht und ihre Warnpflicht im Sinn des § 1168a ABGB mehrfach verletzt, in Fachkreisen sei bereits seit dem Jahr 2005 vor der gewählten Dachkonstruktion gewarnt worden, die Beklagten würden solidarisch haften, weil sie die Kooperationspflicht zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten verletzt hätten, im Zuge dieser Kooperation sei die Untauglichkeit des bestellten Produkts erkennbar gewesen und der jeweilige Anteil am Gesamtschaden sei nicht bestimmbar , bereits auf Basis der Erkenntnisse aus den gutachterlichen Stellungnahmen im Februar 2020 möglich gewesen. Die Verjährungsfrist habe damit spätestens im März 2020 zu laufen begonnen und sei bei Klagseinbringung im Oktober 2023 abgelaufen gewesen. Eine Hemmung der Verjährungsfrist wegen Vergleichsgesprächen sei nicht beachtlich: Die Gespräche der Beteiligten seien endgültig im Mai 2023 gescheitert; Vergleichsverhandlungen, die, wie hier, nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, scheitern, hätten den Ablauf der Verjährungsfrist nur verhindert, wenn die Klage unverzüglich nach deren Scheitern eingebracht worden wäre. Diese Ablaufhemmung wirke maximal zwei bis drei Monate über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen hinaus, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Klagseinbringung im Oktober 2023 zu spät erfolgt sei.
Aufgrund der Feststellungen sei auch kein Anerkenntnis der Beklagten anzunehmen, das die Verjährung unterbrechen würde.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt seien oder von den Beklagten dem Grunde nach anerkannt worden seien und die Rechtssache zur inhaltlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverweisen, in eventu, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung im Hinblick auf die Verjährung und die Anerkenntnisse und zur neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht zurückverweisen.
Die Beklagten stellen in ihrer jeweiligen Berufungsbeantwortung den Antrag diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Die Klägerin bekämpft die folgenden Feststellungen:
(F1) „Die Erstbeklagte stand mit F* von der G*-ZT GmbH in Kontakt und leitete sämtliche gutachterlichen Stellungnahmen, insbesondere auch jene von der H* GmbH immer zeitnah an die Klägerin weiter. (...)
Diese Stellungnahme [der H* GmbH vom 21.2.2020] kam der Klägerin über die Erstbeklagte, wie sämtliche Unterlagen die die Erstbeklagte von der H* GmbH erhalten hat, in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu.“
Stattdessen begehrt die Klägerin die Feststellung:
(E1) „Es kann nicht festgestellt werden, wann die jeweiligen Stellungnahmen, insbesondere die gutachterliche Stellungnahme der H* GmbH, der Klägerin zugekommen sind.“
Die Erstrichterin hat die Feststellungen im Wesentlichen auf die Aussage des Geschäftsführers der Erstbeklagten gestützt. Sie hielt den Geschäftsführer der Erstbeklagten für besonders glaubwürdig, weil er sich sehr um die Klägerin bemüht gezeigt habe. Tatsächlich hat der Geschäftsführer der Erstbeklagten angegeben, dass die Erstbeklagte die Unterlagen, die sie von H* erhalten habe, immer an die Klägerin weitergeleitet habe, ebenso wie die Unterlagen des Sachverständigen F* [Anm: Versicherungs-SV der Haftpflichtversicherung der Zweitbeklagten]. Über Vorhalt der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin, er wisse nicht, wann er den ersten Zwischenbericht (F*, 29.10.2019) erhalten habe, hat der Geschäftsführer der Erstbeklagten angegeben, er könne das zeitlich auch nicht einordnen und wisse auch nicht, wann die Erstbeklagte den Zwischenbericht erhalten habe. Er gehe aber davon aus, dass seine Mitarbeiterin, wenn sie den Zwischenbericht von F* erhalten hat, diesen unmittelbar an die Klägerin weitergeleitet habe. Wie die Erstrichterin herausgearbeitet hat, hat auch der Geschäftsführer der Klägerin bestätigt, dass die Klägerin und die Erstbeklagte in regem Austausch gestanden seien und die Klägerin gewusst habe, dass die Erstbeklagte sich mit dem Sachverständigen F* ausgetauscht habe. Außerdem hat der Geschäftsführer der Klägerin (ON 30, Seite 6f) angegeben, nach den Dachöffnungen im September 2019 habe die Klägerin bei der Erstbeklagten urgiert, wann mit Ergebnissen des Sachverständigen F* zu rechnen sei. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Klägerin auf Seite 7 der ON 30 angegeben, die Beklagten hätten diesen ersten Zwischenbericht vom Sachverständigen F* (Oktober 2019) nicht akzeptiert und beide gesagt, sie seien nicht schuld und sich wechselseitig die Schuld zugewiesen, sodass er sich genötigt gesehen habe, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Da außerdem der Winter 2019/2020 bevorgestanden habe und man gewusst habe, dass in den Wintermonaten nicht viel passieren würde, habe die Klägerin bei der Erstbeklagten nachgefragt, was man noch machen könne. Auch diese Angaben sprechen für die Schlussfolgerung der Erstrichterin; die genannten Angaben des Geschäftsführers der Klägerin ergäben keine Sinn, wenn er die Stellungnahme F* nicht bereits im Herbst 2019 erhalten hätte. Aus sämtlichen von der Erstrichterin herangezogenen Aussagen ergibt sich außerdem, dass ein ständiger Kontakt und Austausch von Informationen zwischen den Parteien stattgefunden haben dürfte. Dass die Erstrichterin aus der Aussage des Geschäftsführers der Erstbeklagten auch abgeleitet hat, dass die gutachterliche Stellungnahme H* (Februar 2020) zeitnah an die Klägerin übermittelt wurde, ist für das Berufungsgericht plausibel.
Entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Erstbeklagten kein Anhaltspunkt dafür, dass die Erstbeklagte die gutachterliche Stellungnahme H* nicht (zeitnah) an die Klägerin weitergeleitet habe; die Angabe des Geschäftsführers der Erstbeklagten auf Seite 15 der ON 30, dem von der Klägerin im Sommer 2020 bestellten Sachverständigen sei die gutachterliche Stellungnahme der H* GmbH zur Verfügung gestellt worden, lässt offen, wer dem Sachverständigen die Stellungnahme überlassen hat. Das kann auch die Klägerin gewesen sein. Außerdem wäre es auch dann nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin die Stellungnahme zeitnah bekommen hat, wenn die Erstbeklagte dem Gutachter die Stellungnahme übermittelt hätte.
Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
1.2. Darüber hinaus bekämpft die Klägerin die Feststellung
(F2) „Es kann nicht festgestellt werden, dass die Geschäftsführer der Beklagten ihr Mitverschulden anerkannt hätten.“
Stattdessen begehrt die Klägerin die Feststellung
(E2) „Die Geschäftsführer der Beklagten haben ein jeweiliges Mitverschulden anerkannt.“
Die Erstrichterin hat ausführlich und schlüssig gewürdigt, wieso sie angesichts der widersprechenden Beweisergebnisse zu dieser Frage nicht mit der nach der ZPO erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eine positive Feststellung treffen habe können. Zwar hat der Geschäftsführer der Erstbeklagten eingeräumt (Seite 25 der ON 30), es sei möglich, dass darüber gesprochen wurde, dass die Erstbeklagte auch eine Verantwortung für den Schaden mittrage, und es sei möglich, dass in dem Gespräch das Wort „Mitverschulden“ gefallen sei; die Erstrichterin hat aber sehr plausibel herausgearbeitet, dass vor allem der Umstand, dass der Geschäftsführer der Erstbeklagten selbst der Klägerin zur Klagsführung und dazu geraten habe, sich anwaltlich vertreten zu lassen, weil keine Annäherungsmöglichkeit bestanden habe, gegen das behauptete Anerkenntnis spreche. Da sich aus den Aussagen darüber hinaus klar ergibt, dass eine allfällige Schadenstragung durch die Beklagten von den Haftpflichtversicherungen abhängig wäre, ist die Würdigung des Erstgerichts für das Berufungsgericht überzeugend.
Der Klägerin gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, darzulegen, wieso den von ihr genannten Beweisergebnissen eher zu folgen gewesen wäre.
Das Berufungsgericht übernimmt auch diese Feststellung (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Die Klägerin wendet sich in ihrer Rechtsrüge (nur) gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass der Lauf der Verjährungsfrist im März 2020 begonnen habe.
2.2. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Geschädigte muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung des Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034524 [T24, T25]). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte daher bei einer Verschuldenshaftung neben der Kenntnis vom Ersatzpflichtigen (RS0034374) Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034366) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). Zwar genügen bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände nicht. Der Geschädigte kann aber nicht so lange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren und Gewissheit über einen Prozesserfolg besteht (RS0034524 [T6, T7]). Die bloße Möglichkeit der Kenntnis und die Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen reichen grundsätzlich nicht aus. Dasselbe gilt für ein Kennenmüssen der relevanten Umstände (RS0034366 [T3, T6]). Der Geschädigte darf sich aber nicht einfach passiv verhalten (RS0065360). Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, dann ist der Zeitpunkt für die Kenntnisnahme (und damit für den Beginn der Verjährungsfrist) maßgeblich, zu dem dem Geschädigten die Voraussetzungen bei angemessener Erkundung bekannt geworden wären (vgl RS0034327; RS0034335). Zwar darf die Erkundungsobliegenheit nicht überspannt werden (vgl RS0034327 [T6, T27, T31]); sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten der Kostenaufwand zumutbar ist, kann aber ausnahmsweise auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden (RS0113916 [T4]).
2.3. Die Klägerin begründet das Klagebegehren damit, dass die seit dem Jahr 2018 in ihrem Barrique-Raum aufgetretenen Feuchteschäden auf Mängel im Bereich der Dachkonstruktion zurückzuführen seien und die Dachkonstruktion für die von der Klägerin vorgegebene Nutzung nicht geeignet sei. Ursache für die Schäden seien bauphysikalische Berechnungen durch die Zweitbeklagte und eine mangelhafte Planung/Ausschreibung der Baukonstruktion bzw. Bauaufsicht durch die Erstbeklagte. Schon die Planung des gesamten Projekts sei mangelhaft gewesen und habe zu den Schäden geführt. Den Beklagten sei vorzuwerfen, dass sie bei ihrer Planung nicht berücksichtigt hätten, dass die Konstruktion für die Anforderungen des Weinguts nicht geeignet sei und sie in diesem Zusammenhang Warnpflichten verletzt hätten. Die Erstbeklagte habe den von der Zweitbeklagten vorgegebenen Aufbau der Dachkonstruktion nicht eingehalten und trotz schriftlicher Mitteilung der Zweitbeklagten eine EPDM-Abdichtung mit einer dreifach erhöhten Diffusionsdichte verwendet. Außerdem sei sie ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht nicht (ausreichend) nachgekommen, sodass ihr auch die Planungsfehler der Beklagten nicht aufgefallen seien. Beide Beklagten würden als Nebenpflicht die Kooperation untereinander schulden. Im Zuge dieser Kooperation wäre die Untauglichkeit des bestellten Produkts erkennbar gewesen, sodass die Beklagten solidarisch haften würden.
2.4. Im ersten Zwischenbericht des von der Haftpflichtversicherung der Zweitbeklagten bestellten Sachverständigen vom 29.10.2019, der der Klägerin auch zeitnah zur Verfügung stand, wurde die Dachkonstruktion als Totalschaden eingestuft. Sofern die Zweitbeklagte Kenntnis über das Gesamtprojekt und die örtlichen Gegebenheiten gehabt habe, sei sie „möglicherweise ihrer Warn- und Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen“. Es wäre bei Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten ein Warnhinweis erforderlich gewesen, dass selbst bei relativ geringen und kurzfristigen Abweichungen der klimatischen Rahmenbedingungen der Dachaufbau in der berechneten Form möglicherweise nicht funktioniere oder dadurch Probleme in Form von Kondensatbildung auftreten könnten. Der Planer (Erstbeklagte) hätte entsprechende Vorkehrungen zur Konditionierung des gegenständlichen Bereichs vorzusehen gehabt, um die für die Berechnung der bauphysikalischen Eignung des Deckenaufbaus durch die Zweitbeklagte vorgegebenen Parameter auch einhalten zu können. Daraus könnte sich auch eine Mitverursachung der Erstbeklagten ergeben.
Auch wenn der Gutachter der Haftpflichtversicherung der Zweitbeklagten die Ausführungen zur Schadensursache letztlich wieder abschwächt, indem er auch eine mögliche Verantwortung des Installationsunternehmens und des Holzbauunternehmens anspricht und aus aktueller Sicht davon auszugehen sei, dass ein Ausführungsfehler und kein der Zweitbeklagten zuordenbarer Schaden vorliege, räumte er abschließend dann doch wieder ein, dass ein Planungs- oder Ausführungsfehler nicht auszuschließen sei.
Schon aus dieser Stellungnahme ergeben sich aus Sicht des Berufungsgerichts klare Hinweise darauf, dass der von der Haftpflichtversicherung der Zweitbeklagten bestellte Sachverständige unter der Voraussetzung, dass die Zweitbeklagte die räumlichen Gegebenheiten und Nutzungsanforderungen kannte (wovon unstrittig auszugehen ist), dieser einen Planungsfehler zugerechnet hat, der den Schaden (mit)verursacht hat. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich auch eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Fehlplanung und damit zusammenhängende Versäumnisse im Bereich von Überwachungs-, Warn- und Kooperationspflichten auch der mit Planung und ÖBA beauftragten Erstbeklagten zugerechnet werden können.
Die am 21.2.2020 erstattete und der Klägerin zeitnah übermittelte Stellungnahme des von der Haftpflichtversicherung der Erstbeklagten beauftragten Gutachters bestätigt, dass die Schäden an der Dachkonstruktion des Barrique-Kellers „im überwiegenden Ausmaß“ aus fehlender Planung resultieren würden und der Dachaufbau ungeeignet sei. Zwar hat der von der Haftpflichtversicherung der Erstbeklagten bestellte Sachverständige in erster Linie Versäumnisse der Zweitbeklagten herausgearbeitet und damit geschlossen, dass entscheidend zur Klärung der Verschuldensfrage sei, wer für den Vorschlag zu diesem kritischen Dachaufbau verantwortlich sei und warum er nicht den Empfehlungen des D* und den anerkannten Regeln der Technik gefolgt sei. Er hat aber auch eingeräumt, dass die Erstbeklagte nicht auf ein E Mail der Zweitbeklagten vom 10.6.2011 reagiert habe, in der die Zweitbeklagte Vorbedingungen für die Gebrauchstauglichkeit der Dachkonstruktion aufgelistet hat. An diesem Versäumnis knüpft auch der von der Klägerin im Juli 2020 bestellte Sachverständige an, indem er der Erstbeklagten neben dem allgemeinen Planungsfehler in Zusammenhang mit der grundsätzlichen Unbrauchbarkeit der gewählten Konstruktion für die von der Klägerin vorgegebenen Nutzung konkret vorwirft, dass sie die von der Zweitbeklagten vorgegebenen Materialeigenschaften für die Dachabdichtung bei der Ausschreibung nicht eingehalten und trotz schriftlicher Information vom 10.6.2011 eine Abdichtung ausgeschrieben habe, die drei mal so diffusionsdicht sei, wie von der Bauphysik gefordert.
2.5. Der in der Klage erhobene Vorwurf, die massiven Schäden an der Dachkonstruktion der Klägerin seien auf grundlegende Planungsfehler zurückzuführen, ergibt sich damit schon aus den Stellungnahmen von Oktober 2019 und Februar 2020. Ab dem Auftreten der Schäden im Jahr 2018 waren beide Beklagten Ansprechpartner der Klägerin im Bereich der Ursachenforschung. Beide haben auch ihre Haftpflichtversicherungen eingeschaltet, die jeweils Gutachten erstatten ließen. Dass die von den jeweiligen Versicherungen eingeholten Gutachten tendenziell vorsichtig zu Gunsten der eigenen Versicherungsnehmerin formuliert sind, ist erwartbar. Da der Schaden seine Ursache nach den zur Verfügung stehenden Informationen in einer grundlegend ungeeigneten Planung haben soll und beide Beklagten von der Klägerin mit Planungstätigkeiten beauftragt waren, wenn auch die Zweitbeklagte mit der spezielleren bauphysikalischen Planung, liegt es nahe, dass die von den Versicherungssachverständigen aufgezeigten Planungsfehler den Beklagten zugerechnet werden können. Aus den Versicherungsgutachten lässt sich jedenfalls eindeutig entnehmen, dass der Zweitbeklagten im Oktober 2019 und im Februar 2020 grundlegende Planungsfehler, die den Schaden (mit)verursacht haben, vorgeworfen wurden. Das vorsichtig zugunsten der Erstbeklagten formulierte Gutachten von Februar 2020 bestätigt die Einschätzung im Gutachten von Oktober 2019, dass auch Versäumnisse der Erstbeklagten schadenskausal gewesen seien. Damit standen der Klägerin bereits im Februar 2020 jene konkreten Anhaltspunkte für ein schuldhaftes schadensbegründendes Verhalten der Beklagten zur Verfügung, mit denen sie dann auch die Klage begründet hat. Die Entscheidung der Klägerin, die Erstbeklagte, die mit allgemeiner Planung und örtlicher Bauaufsicht beauftragt war, auch für grundlegende Planungsfehler mitverantwortlich zu machen, ist aus Sicht des Berufungsgerichts nicht nur eine technische, sondern auch rechtliche und hätte schon anhand der Ausführungen im Bericht vom 29.10.2019 getroffen werden können, wonach der Planer entsprechende Vorkehrungen zur Koordinierung vorsehen hätte müssen, um die für die Berechnung der bauphysikalischen Eignung des Deckenaufbaus vorgegebenen Parameter einhalten zu können. Auch dass die Erstbeklagte, die mit der Örtliche Bauaufsicht (diese umfasst die Überwachung der Herstellung des Werks auf Übereinstimmung mit den Plänen, Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer und die Wahrnehmung der Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten überhaupt in umfassender Weise, wobei auf erkennbare Fehler zu reagieren ist, RS0058803, vgl 9 Ob 64/18d; 5 Ob 143/15p) betraut war, gewisse Überwachungs- und Koordinierungspflichten getroffen haben, die etwa auch die Beachtung und Umsetzung von technischen Vorgaben der Bauphysikerin, wie in der E Mail vom 10.6.2011, umfassen könnten, hätte bereits im Februar 2020 zur Begründung einer Klage gegen die Erstbeklagte vorgebracht werden können. Aus Sicht des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, welche grundlegenden Informationen für die später in der Klage gewählte Begründung der von der Klägerin Beauftragte Sachverständige im Februar 2021 geliefert hat, die im Februar 2020 noch nicht zur Verfügung standen.
2.6. Die Klägerin verkennt in ihren Berufungsausführungen, dass Kenntnis von Schaden und Schädiger im Sinn des § 1489 ABGB nicht erst anzunehmen ist, wenn alle Details der Schadensursache zweifelsfrei geklärt sind oder ein „gesichertes oder abschließendes Ergebnis“ zur Ursachenforschung vorliegt. Relevant ist, dass die Anhaltspunkte für ein schadensbegründendes Fehlverhalten der Beklagten, die der Klägerin im Oktober 2023 für eine Klagsführung genügt haben, bereits im Februar 2020 für Laien verständlich und von Sachverständigen aufbereitet zur Verfügung standen.
Dass die Beklagten eine Verantwortung für die aufgetretenen Schäden bis heute bestreiten, liegt in der Natur einer streitigen zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Weder aus diesem Umstand noch daraus, dass die Beklagten auch nach Februar 2020 weiter an der Erhebung von Details zur Schadensursache, die allenfalls auch für eine Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen den Beklagten oder diesen und dritten Professionisten relevant sein könnten, mitgearbeitet haben und offen dafür waren, dass ihre Haftpflichtversicherungen einen Schaden ersetzen, wirkt sich auf den Beginn der Verjährung nicht aus. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das mittlerweile umgesetzte Sanierungskonzept erst nach den Ausführungen des von der Klägerin bestellten Sachverständigen erstellt wurde. Ob die Klägerin bereits mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung in Kenntnis der konkreten Schadensumstände war, ist auf Grundlage der von der Erstrichterin getroffenen Feststellungen eine Rechtsfrage. Dass die Erstrichterin nicht festgestellt hat, dass die Parteien bis zum Erhalt der gutachterlichen Stellungnahme des von der Klägerin bestellten Sachverständigen in Unkenntnis der konkreten Schadensumstände und um Eruierung der Schadensursache und der Schädiger bemüht gewesen seien, begründet vor diesem Hintergrund keinen sekundären Feststellungsmangel.
2.7. Die Erstrichterin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ab März 2020 in der Lage gewesen wäre, das Sachvorbringen zur Begründung des nunmehr geltend gemachten Anspruchs konkret zu erstatten. Bei Klagseinbringung im Oktober 2023 war der Anspruch daher verjährt.
2.8. In ihrer Berufung wendet sich die Klägerin - zu Recht - nicht gegen die Beurteilung, die ab März 2020 laufende Verjährungsfrist sei nicht durch Vergleichsgespräche gehemmt oder ein Anerkenntnis unterbrochen worden. Auf diese Fragen geht das Berufungsgericht daher nicht ein (vgl RS0043338; RS0041570).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
4. Die Frage, wann eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl etwa RS0034524 [T23]). Damit war keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu klären, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.