RS0113916 – OGH Rechtssatz
Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (so schon 5 Ob 2101/96y, SZ 57/171 und 4 Ob 313/98b).