RS0113916 – OGH Rechtssatz
Bei der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an (so schon 5 Ob 2101/96y, SZ 57/171 und 4 Ob 313/98b).
…eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (RS0034524 [T23, T41]; RS0034374 [T47]; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO aufwirft. [10] 2.4 Weshalb der Kläger den…
…eine die Verjährungsfrist auslösende Kenntnis der dafür maßgeblichen Tatsachen anzunehmen ist, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig ( RS0034374 [T47]; RS0034524 [T23, T41]; RS0113916 [T1, T5]), sodass diese Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO aufwirft. Das gilt ebenso für die Frage des Ausmaßes…
…Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten darf aber nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327 [T6, T27]). Welche Erkundigungsmaßnahmen ihm zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab ( RS0113916 ; RS0034327 [T20, T27]; zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vgl auch [T3, T7, T10, T39]; RS0034603 [T8]). Auch die Beurteilung, wann im Einzelfall die Erkundigungsobliegenheit entsteht, hängt…
…Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten der Kostenaufwand zumutbar ist, kann aber ausnahmsweise auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden ( RS0113916 [T4]). 2.3. Die Klägerin begründet das Klagebegehren damit, dass die seit dem Jahr 2018 in ihrem Barrique-Raum aufgetretenen Feuchteschäden auf Mängel im Bereich der…
…es bei der Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0113916). Ebenso bei der Beurteilung, wann die notwendige Kenntnis iSd § 1489 ABGB konkret eintritt (RIS-Justiz RS0113916 [T1]). Daran ändert auch der Umstand nichts…
…Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS Justiz RS0034327). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS Justiz RS0034327, RS0113916). 6.2. Im Zuge des Ankaufs von Wertpapieren oder Veranlagungen kann die Kursentwicklung einen Indikator für die vom Anleger unerwünschte Risikoträchtigkeit einer Anlageform und für…
…Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034327 [T1]; RS0034524; RS0034366). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034524 [T22 und T23]; RS0034327; RS0113916). Auch wenn ein rein passives Verhalten des Geschädigten abzulehnen ist (RIS-Justiz RS0065360 [T3]), so darf dennoch die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden (RIS…
…Die Vorhersehbarkeit künftiger Schäden ist zwar nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und stellt im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0111272; vgl RS0113916); hier ist aber von einer aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung auszugehen. Ist bereits ein Primärschaden eingetreten, dann muss die Feststellungsklage zur Abwehr der Verjährung…
…notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0034327 uva). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034327; RS0113916 uva). Ein rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen (RIS-Justiz RS0065360 [T3]). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte…
…der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0113916). Nur dann, wenn bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses eines behördlichen Verfahrens Ungewissheit über die Entstehung eines Schadens besteht, kann erst nach Abschluss dieses Verfahren…
…1489 ABGB vorliegt und ob dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 194/05f; RIS-Justiz RS0113916 [T1]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende, unvertretbare Einzelfallbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt hier nicht vor. Die den gegenteiligen Standpunkt vertretenden Revisionsausführungen der Beklagten gehen Großteils…
…ob bestimmte Ansprüche nach dem anwendbaren Kollektivvertrag verfallen sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (zur insoweit vergleichbaren Verjährung: RIS Justiz RS0044464; RS0113916). Die Revisionsausführungen stellen gar nicht in Frage, dass die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung die einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung beachtet haben; ob im Einzelfall auch eine andere…
…Einzelfall beurteilt werden (RIS Justiz RS0087613 [T5]). Das Gleiche gilt für das Ausmaß der Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt (RIS Justiz RS0113916). Eine Einzelfallbeurteilung begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. 4.2 Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass die Kläger aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen (aller…
…Aufklärungspflichten von Banken (RIS-Justiz RS0123046 [T6]; RS0106373; RS0108074) als auch des Ausmaßes der Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt (RIS-Justiz RS0113916; RS0034327) sind Fragen des Einzelfalls.…
…die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entfaltet in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0113916). Im vorliegenden Fall beauftragte der Kläger im Jahr 2004 den Beklagten im Zuge eines privaten Umbaus mit Spenglerarbeiten (Blecheinfassung an einer Flüssigkeitsabdichtung des Flachdaches). Nach…
…hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat daher in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung (10 Ob 111/07g; RIS Justiz RS0113916). Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach ständiger Judikatur in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die…
…sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS Justiz RS0034327; vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf dabei nicht…
…Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS Justiz RS0034327). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS Justiz RS0034327, RS0113916). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt…
…Umstand nicht zu vertreten haben. Selbst wenn man ohne auf die zu beachtende Kostenproblematik (vgl RIS Justiz RS0034327 [T10]; 7 Ob 96/10h = RS0113916 [T4]) einzugehen eine Stornierung des Gutachtensauftrags und Neubestellung eines anderen Sachverständigen von den Wohnungseigentümern verlangen wollte, könnte dies nicht vor der zweiten Urgenz im Februar…
…in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RIS Justiz RS0034327; RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falls abzustellen (RIS Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt, darf dabei nicht…
…RIS Justiz RS0042656). 3. Die Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen kann grundsätzlich nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden (RIS Justiz RS0034327 [T23], RS0113916). Die Ausführungen der beklagten Partei, wonach der Klägerin spätestens seit 2005 der Eintritt des Schadens hätte bewusst sein müssen, entfernen sich vom festgestellten Sachverhalt. Nach…
…Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044464 [T7]; RS0113916 ua). Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass festgestellt worden wäre, der Kläger habe bereits am 8. 6. 2003 von der ehewidrigen Beziehung des Beklagten mit…
…die Umstände des konkreten Falls abzustellen (1 Ob 535/90, SZ 63/53 = JBl 1990, 653; vgl auch RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (2 Ob…
…wenn ein rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen (RIS-Justiz RS0065360 [T3]). Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich (RIS-Justiz RS0034327; RS0113916 uva). Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem…
…der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0113916). Soweit die Beklagte geltend macht, dass der Kläger bei angemessenen Erkundigungen bereits früher (2000/2001) Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Daches hätte erlangen können, ist…
…aber die Erkundigungspflicht des Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung nicht überspannt werden. Welche Erkundigungsmaßnahmen zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0034327, RS0113916 ua). Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass nur der Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen der Pensionskürzung für August 2003 verjährt sei, während die weiteren eingeklagten…
…grundsätzlich bei der Frage des Ausmaßes die Erkundigungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt immer auf die Umstände des Einzelfalls ankomme (RIS-Justiz RS0113916, RS0034327) und keine über diesen hinausgehende Bedeutung gegeben sei. Die Entscheidung 6 Ob 116/07p (in der Begründung des berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs offenbar irrtümlich mit „…
…Frage, wann die notwendige Kenntnis vom Schaden im Sinne des § 1489 ABGB konkret eintritt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0113916 [T1]; RIS Justiz RS0034908 [T13]). Diese Frage kann daher, von auffallender Fehlbeurteilung abgesehen, in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO…
…angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Diese Erkundigungspflicht darf nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen (RIS-Justiz RS0113916). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde in diesem Zusammenhang zuletzt mehrfach betont, dass nur in besonderen Ausnahmesituationen die Einholung von Sachverständigenrat bis hin zur…
…Sinn des § 1489 ABGB konkret eintritt, ist ebenso wie die Frage, wo die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen (SZ 69/251; RIS-Justiz RS0113916), stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig und entfaltet in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung (10 Ob 189/02w mwN). Nach ständiger Rechtsprechung ist…
…ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 63/53 = JBl 1990, 653 = ecolex 1990, 345; vgl auch RIS Justiz RS0113916). Stets wurde vom Obersten Gerichtshof betont, dass die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf SZ 63/53 [verst. Senat]; JBl 1991…
…Frage des Ausmaßes der Erkundigungspflicht des Geschädigten (Legalzessionars) über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0113916). 4. Im vorliegenden Fall erachtete das Berufungsgericht eine (neuerliche) Einsichtnahme in den Strafakt in einem fortgeschritteneren Verfahrensstadium als der bloßen Polizeianzeige für die Klägerin zumutbar…
…der Frage des Ausmaßes der Erkundungspflicht des Geschädigten über den die Verjährungsfrist auslösenden Sachverhalt kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0113916). Im vorliegenden Fall brachte der Kläger im Jahr 2001 (erstmals) in Erfahrung, dass die Beklagte einer Ganztagsbeschäftigung nachging; er wusste aber nicht, seit wann sie…
…Einbringlichkeit seiner Forderung zu informieren. Ob und welche Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen (SZ 57/171; RIS Justiz RS0113916). Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin mit Schreiben des Masseverwalters vom 19. 12. 1997 eine Information, aus der sie ersehen konnte, dass sich nach „…
…Sinn des § 1489 ABGB konkret eintritt, ist ebenso wie die Frage, wo die Grenzen der Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen (SZ 69/251; RIS-Justiz RS0113916), stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig und entfaltet in der Regel keine darüber hinausgehende Bedeutung (10 Ob 25/05g; 10 Ob 189/02w mwN…
…Geschädigten iSd § 1489 ABGB die Klagsführung obliegt, gilt insbesondere für die Frage, ob er eine Erkundigungspflicht verletzte (vgl 4 Ob 313/98b; RIS-Justiz RS0113916) und ob er auf die Beiziehung eines Sachverständigen angewiesen war bzw das Ergebnis seiner Begutachtung abwarten durfte (vgl RIS-Justiz RS0034603, insbesondere die 5 Ob…
…Justiz RS0034327 [T6], RS0034374 [T26]). Ihre Grenzen hängen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (SZ 69/251; RIS Justiz RS0034374 [T31], RS0034524 [T22], RS0113916). Kann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen, gilt die Kenntnisnahme schon in dem Zeitpunkt erlangt, in…
…der Klage schon abgelaufen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung sind an die Erkundigungspflicht eines Geschädigten, deren Grenzen immer vom Einzelfall abhängen (RIS-Justiz RS0034374 [T31]; RS0113916) keine allzu strengen Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0034374 [T23]). Die Verneinung einer Verjährung durch das Berufungsgericht hält sich vertretbar im Rahmen dieser Judikatur. Zusammenfassend…
…die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht und stellt zum Ausmaß der Erkundungspflicht - genauso wie andere Senate - auf die Umstände des Einzelfalls ab (1 Ob 151/00p; RS0113916). Eine derartige Beurteilung ist auch hier erforderlich. Zur Ermittlung der Explosionsursache wären kostspielige Gutachten aus verschiedenen Sachverständigengebieten erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die…
…vgl auch RS0034335). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 63/53, JBl 1990, 653 = ecolex 1990, 345; vgl auch RIS-Justiz RS0113916). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten, die sich auf die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Anspruchsverfolgung schlechthin und nicht nur auf die Person des Schädigers erstreckt (vgl RIS-Justiz…
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