Rückverweise
Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war.
…bei einem Unterbleiben der Warnung zu einer neuerlichen Vergiftung kommen konnte, lag nach der Lebenserfahrung nahe; der Schaden wäre daher auch adäquat verursacht (RIS Justiz RS0098939). 4.4. Ist die Haftung aufgrund dieser Erwägungen dem Grunde nach zu bejahen, wird sich das Erstgericht mit den geltend gemachten Ansprüchen auseinanderzusetzen haben. (a…
…erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (1 Ob 196/06i; RIS Justiz RS0098939). Die Frage, ob der eingetretene Schaden noch adäquate Folge der Handlung des Schädigers war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen (vgl 1 …
…Mordes) den nun geltend gemachten Schaden (nämlich die übergegangenen Ansprüche der Hinterbliebenen) verursachte, weicht von den zur Adäquanz entwickelten Grundsätzen der gesicherten Rechtsprechung nicht ab ( RS0098939 , RS0022944) . Die Argumentation des Beklagten, dass für einen Täter nach § 286 StGB ein Mord nicht vorhersehbar sein müsse, blendet seine strafgerichtliche Verurteilung aus…
…Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (SZ 54/108; SZ 2002/4; 2 Ob 294/04f mwN; 2 Ob 15/05b; RIS Justiz RS0098939). Erscheint demnach die Ursache eines Schadens ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des eingetretenen Erfolges nicht als völlig ungeeignet und war die Verhaltensweise unter…
…Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (RIS Justiz RS0098939). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge…
…erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (1 Ob 196/06i; RIS Justiz RS0098939). Die Frage, ob der eingetretene Schaden noch adäquate Folge der Handlung des Schädigers war, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen (vgl …
…ist (6 Ob 217/10w; 9 Ob 42/08d mwN [zust Limberg , ZaK 2008, 428]; vgl RIS Justiz RS0098939; RS0022918; RS0022546). Das Dazwischentreten eines Dritten in den Kausalverlauf, durch dessen Verhalten ein Schaden entsteht oder sich vergrößert, unterbricht dann den Kausalzusammenhang, wenn mit einer…
…sind. Daher wird der Haftungsumfang auf Schäden beschränkt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung objektiv vorhersehbar sind ( Koziol aaO Rz 8/8 ff; RIS Justiz RS0098939, RS0022944, RS0022606). 5.2. Der Umstand, dass das Nichtfunktionieren eines Mobilfunknetzes bei einem Versicherungsvermittler zu geschäftlichen Nachteilen führen kann, liegt nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung…
…und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (SZ 54/108; 2 Ob 294/04f mwN; RIS Justiz RS0098939). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu getreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge…
…dann aus, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen vorliegt (RIS Justiz RS0098939; RS0022914 [T4]). Warum bei einer Bohrung im Nahebereich von Quellen keinesfalls damit zu rechnen sei, ab einer gewissen Tiefe auf stark wasserführende Erdschichten zu stoßen…
…für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RIS Justiz RS0098939). Durch das Dazwischentreten eines Dritten wird die Beurteilung des ursprünglichen Schadensereignisses als adäquat nur dann unterbrochen, wenn mit seiner Handlung und mit dem dadurch bedingten…
…und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (Karner in KBB, Kommentar zum ABGB, § 1295 Rz 7 mwN; SZ 69/147 u.a; RIS-Justiz RS0098939). Adäquanz liegt nur dann vor, wenn unter Zugrundelegung menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zur Zeit der Handlung dem Verursacher oder einem Durchschnittsmenschen bekannten oder…
…des Abflussrohres) sind (s zB 9 Ob 42/08d JBl 2009, 109, s dazu Limberg , Zak 2008/749, 428; RIS Justiz RS0098939; RS0022918; Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1293 Rz 14 ff) und daher grundsätzlich vom Beklagten zu ersetzen sind (vgl Koziol , Haftpflichtrecht…
…nicht völlig ungeeignet erscheint; der Erfolg ist nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten (s Koziol/Welser, II11, 282 mwN; RIS Justiz RS0098939). Es stellt keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dar, wenn eine Frau, nachdem sie die Annäherungsversuche eines Mannes abgewehrt und ihn aufgefordert hat, Stehenzubleiben, in der…
…für den späteren Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RIS Justiz RS0098939). Psychische Beeinträchtigungen, die erst aufgrund des Umgangs mit dem sexuellen Missbrauch entstehen und auch - wie hier - durch andere Familienmitglieder verstärkt werden, sind allgemein im Hinblick…
…einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen und nicht bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (5 Ob 190/11v; RIS Justiz RS0098939; Kerschner/Wagner aaO Rz 317 mwN aus der Rsp). Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft…
…des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der schädliche Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist (RIS Justiz RS0022914 [T10]; RS0098939). Die Haftung wäre nur dann zu verneinen, wenn als weitere Ursache des Schadens ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit der der Schädiger nach der Lebenserfahrung…
…Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht (RIS Justiz RS0022546; RS0022918; RS0022914) oder sich als ganz außergewöhnliche Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände darstellt (RIS Justiz RS0098939). Die Adäquanz fällt insbesondere auch nicht schon deswegen weg, weil die Vergrößerung des Schadens auf einem Verhalten des Geschädigten selbst beruht (RIS Justiz RS0022912). Diesfalls…
…außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (SZ 54/108; ZVR 1980/112; ZVR 1982/95; 2 Ob 162/98g uva; RIS-Justiz RS0098939). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazugetreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses…
…Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (RIS Justiz RS0098939 [T4]). Nach diesen Kriterien ist für die eingeklagten Schadenersatzforderungen die Adäquanz zu bejahen. Selbst wenn - wie die Beklagte mutmaßt, was aber nicht feststeht - ein Teil…
…eingetretenen herbeizuführen, und bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (5 Ob 190/11v; 4 Ob 233/18w; allgemein zur Adäquanz RS0098939; Kerschner/Wagner in Klang 3 § 364a Rz 317). 3.2. Beim verschuldensunabhängigen Anspruch nach §§ 364b iVm 364a ABGB stellt…
…dann der Fall ist, wenn die Schadensursache nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (RIS Justiz RS0022906; RS0098939; Karner in KBB, ABGB 2 § 1295 Rz 7; Koziol/Welser II 13 311; Koziol , Haftpflichtrecht I 3 Rz 8/8 …
…für den Schaden war (SZ 54/108; 2 Ob 294/04f; 2 Ob 15/05b = SZ 2005/40; RIS Justiz RS0098939). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazugetreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses…
…das strittige Verhalten für den Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig gewesen wäre und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dazu geführt hatte (RIS-Justiz RS0098939). Das Hinzutreten weiterer Ursachen, insbesondere das ebenfalls ursächliche Verhalten von Dritten, schadet nur dann, wenn damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht gerechnet werden…
…Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (RIS Justiz RS0098939; SZ 54/108; 2 Ob 294/04f mwN; Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1293 Rz 14 mwN; Harrer in…
…Kursverfalls durch aufgedeckte Marktmanipulationen („Kurspflege“) liegt aber auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung und stellt keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dar (vgl RIS Justiz RS0098939). Liegt der entscheidende Beratungsfehler, wie im vorliegenden Verfahren, in der pflichtwidrigen Unterlassung einer Aufklärung über die Möglichkeit eines Kursabsturzes an sich, ist damit auch ein…
…schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RS0098939). Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § …
…schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RS0098939). [2] Ob im Einzelfall ein bestimmter Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des…
…VOEG (BGBl I 2007/37) habe mit dem Wort „verursacht“ eine Haftung auch für nicht adäquat verursachte Schäden (vgl RIS Justiz RS0098939) anordnen wollen, ist doch dem österreichischen Schadenersatzrecht eine derartige Haftung generell fremd. Auch für eine Haftung nach § 4 Abs 1 Z …
…für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RIS Justiz RS0098939). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten…
…einem Sparbuch hätte das Risiko überhaupt nicht bestanden). Es liegt auch nicht außerhalb aller Lebenserfahrung und stellt keine außergewöhnliche Verkettung von Umständen dar (RIS-Justiz RS0098939), wenn Emittenten „Kurspflege“ - sei es auch durch Wertpapierrückkauf - betreiben. 4. Bei richtiger Beratung hätten die Kläger ein kapitalsicher(er)es Finanzinstrument (zB…
…das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RIS Justiz RS0098939). Für die Anrechnung des Mitverschuldens gelten keine Besonderheiten: der Kausalzusammenhang muss auch hier adäquat sein (4 Ob 299/98v mwH; Harrer/Wagner in…
…wusste, dass die Lieferung für die Baustelle des Auftraggebers bestimmt war, liegt der Schaden durch die Pönaleverpflichtung auch keineswegs außerhalb der Adäquanz (vgl RIS Justiz RS0098939). 3. Die Klägerin zeigt in ihrer Revision aber zutreffend auf, dass das Berufungsgericht den – vom Erstgericht in seinem Urteil dargelegten – Unterschied zwischen…
…für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RIS-Justiz RS0098939). 5.2 Das Schreiben vom 15. 6. 2011 enthält den Hinweis, dass es als Aufforderung gemäß § 48 Abs 4 Oö…
…seiner Natur nach völlig ungeeignet erscheint, einen Erfolg nach der Art des eingetretenen herbeizuführen und nicht bloß eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (RIS Justiz RS0098939; Kerschner/Wagner aaO § 364a ABGB Rz 317 unter Hinweis auf 1 Ob 196/06i bbl 2007/61). 7. Unter…
…Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (RIS Justiz RS0098939). 7. Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB (analog) ist verschuldensunabhängig (vgl RIS Justiz RS0010449 [T15]). Auf die Erkennbarkeit einer Gefährdung durch die Bauführung…
…schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (RS0098939; vgl auch RS0022906). Für die Adäquanz kommt es nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch…
…bejahen, liegt es doch keineswegs außerhalb aller Lebenserfahrung, dass ein Lenker ohne Lenkberechtigung die Herrschaft über das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug verliert (RIS-Justiz RS0022914, RS0098939). 9. Der Beweis fehlenden Verschuldens oblag der Beklagten, die objektiv gegen die Schutznorm des § 102 Abs 8 KFG verstoßen hat (RIS…
…T4]). Die Adäquanz fehlt, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur eine außergewöhnliche Verkettung der Umstände vorliegt (RS0098939; 7 Ob 113/16t). 1.4. Anspruchsberechtigt ist wie bei § 364 ABGB der Eigentümer und der am Nachbargrundstück sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte; Anspruchsgegner ist…
…ganz außergewöhnliche Verkettung von Umständen eingetreten ist und eine solche Schädigung nach den Erfahrungen des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (Adäquanztheorie; RS0098939). In einem solchen Fall kommt es zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhanges und entfällt insoweit die Haftung des Schädigers ( Nigl , aaO Rz 33). In der Rechtsprechung…