Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Dr. Birgit Rieß und Mag. Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **-Straße **, **, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Beklagten B* C* , geboren **, Unternehmer, ** Straße **, **, vertreten durch die Poduschka Partner AnwaltsgesellschaftmbH in Linz, wegen Herausgabe (bewertet mit EUR 43.200,00), über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Juni 2026, Cg*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.688,32 (darin EUR 614,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Parteien schlossen im Rahmen eines beiderseitigen unternehmerischen Geschäfts am 14. November 2025 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten D*-E* F* G*. Der Kaufpreis betrug EUR 43.200,00, wobei eine Leasingfinanzierung durch die D*-E* H* GmbH (im Folgenden kurz I*) geplant war. Nach Leistung einer Anzahlung von EUR 5.000,00 durch den Beklagten erfolgte die Auslieferung und Übergabe des Fahrzeuges an ihn in J*. Bei der Abholung erwarb der Beklagte Winterreifen um EUR 1.600,00 von der Klägerin.
In der Folge zahlte die Klägerin dem Beklagten sowohl die Anzahlung als auch die Kosten der Winterreifen zurück und überwies ihm darüber hinaus EUR 48,00 für Unkosten.
Die Klägerin begehrt die Herausgabe des Fahrzeuges und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, dessen zivilrechtliche Eigentümerin zu sein. Wegen vom Beklagten behaupteter Mängel sei ihm die Rückabwicklung des Kaufvertrages angeboten worden; der Beklagte habe dieses Angebot angenommen, in der Folge aber trotz Rücküberweisung seiner Zahlungen das Fahrzeug nicht herausgegeben, obwohl die Rückabwicklung einvernehmlich vereinbart worden sei. Er habe keinen Zurückbehaltungsanspruch, da er die Anzahlung und die für die Herausgabe des Fahrzeuges geforderten Zahlungen erhalten habe. Er mache nun Schadenersatzansprüche geltend; behauptete und nicht festgestellte Forderungen begründeten aber kein Retentionsrecht, zumal die Forderungen des Beklagten in keiner Relation zum Wert des Fahrzeuges stünden und er auch keine der behaupteten Forderungen (aktiv) gerichtlich geltend mache. Der Kaufvertrag sei aufgehoben; hieraus könnten keine Forderungen im Zusammenhang mit der Zurückbehaltung gestellt werden. Es fehle jegliche rechtliche Grundlage für die Zurückbehaltung.
Der Beklagte bestritt sowohl die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs als auch einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeuges, das nach der Übergabe an ihn im Verkehr zum Liegen gekommen sei. Bereits bei der Übergabe an ihn seien § 57a KFG- relevante Mängel vorgelegen, dennoch habe die Klägerin das Fahrzeug schuldhaft mangelhaft übergeben, wodurch dem Beklagten folgende Schäden entstanden seien: EUR 90.000,00 entgangener Gewinn, EUR 17.300,00 für einen Ersatzmietwagen, EUR 3.960,00 für den Ausfall von drei Personen an drei Tagen und EUR 1.300,00 für den Fahrzeugtransport zur Prüfstellung in K*. Dafür stehe ihm das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 UGB am Fahrzeug zu, solange seine Schäden aus der Übergabe des mangelhaften Fahrzeuges nicht bereinigt seien.
Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Erstgericht (insoweit rechtskräftig) I. die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und gab II. dem Herausgabebegehren statt. Seiner rechtlichen Beurteilung legte es die auf den Seiten 4 bis 18 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird. Folgende Feststellungen sind hervorzuheben:
Das Fahrzeug befindet sich im Eigentum der Klägerin. Der Beklagte betreibt unter dem Namen „C* L*“ ein Einzelunternehmen in Deutschland und tritt dabei als „CEO“ auf. Nach Ankauf eines PKWs D* M* im Jahr 2025 interessierte sich der Beklagte für einen F* G*. Der Angestellte der Klägerin N* übermittelte dem Beklagten am 14. November 2025 einen Kaufvertrag für einen F* ** G* samt den vereinbarten Liefer- und Verkaufsbedingungen für Gebrauchtwagenfahrzeuge. Der Beklagte antwortete, beiliegend den unterzeichneten Vertrag zurückzusenden. Vertragsgemäß wurde die Geltung der beigeschlossenen Liefer- und Verkaufsbedingungen vereinbart. Diese haben auszugsweise folgenden Inhalt:
„ II. Preise und Zahlungsbedingungen
3. Die Geltendmachung von Gegenforderungen seitens des Käufers durch Aufrechnung oder durch Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. (…)
4. Wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, kann die Lieferfirma Erfüllung und Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung begehren oder – auch nach Übergabe des Fahrzeuges – unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und vollen Schadenersatz verlangen. (…)
V. Vertragsauflösung
1. Bei Vertragsauflösung, etwa durch Rücktritt, hat der Käufer den Kaufgegenstand an die Lieferfirma zurückzustellen, und es kann die Lieferfirma bei Säumigkeit des Käufers den Kaufgegenstand zurückholen. Für letzteren Fall verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus Besitzstörung und Entziehung. Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Vertragsauflösung erfolgt die Rückstellung bzw die Zurückholung auf Kosten und Gefahr des Käufers.
2. Der Käufer ist im Fall der Vertragsauflösung verpflichtet, der Lieferfirma neben Schadenersatz und Vertragsstrafe gemäß Punkt II. 4. ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Kaufgegenstandes zu bezahlen. (…)
3. Der Käufer erhält nach Vertragsauflösung die von ihm geleisteten Zahlungen abzüglich der Gegenforderungen der Lieferfirma.
VI. Gewährleistung
Die Lieferfirma leistet für den Kaufgegenstand nach Maßgabe der gesetzlichen und der folgenden Bestimmungen Gewähr: (…)
6. Bei Vorliegen von Gewährleistungsmängeln kann der Käufer nur die Verbesserung des Kaufgegenstandes verlangen, die nach Wahl der Lieferfirma in der Reparatur des Kaufgegenstandes oder im kostenlosen Ersatz der fehlerhaften Teile sowie der durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Liefergegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile besteht. Dies gilt nicht, wenn die Verbesserung unmöglich oder für die Lieferfirma mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In jedem Fall kann die Lieferfirma anstelle einer Verbesserung auch die Gewährung einer Preisminderung oder die Wandlung des Kaufvertrages wählen. Der Käufer hat den Anspruch auf Preisminderung oder, sofern es sich um einen wesentlichen Mangel handelt, auf Wandlung, wenn die Verbesserung unmöglich ist oder von der Lieferfirma verweigert oder nicht in angemessener Frist vorgenommen wird. Unternimmt die Lieferfirma in angemessener Frist einen Verbesserungsversuch und bleibt dieser erfolglos, so kann der Käufer erst dann von den vorgenannten Rechten auf Minderung oder Wandlung Gebrauch machen, wenn er der Lieferfirma schriftlich eine angemessene Nachfrist zu nochmaligen Verbesserungsversuchen gesetzt hat und diese scheitern oder von der Lieferfirma ungerechtfertigt verweigert werden. (…)
7. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Fahrzeuges durch den Käufer hat dieser der Lieferfirma ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Fahrzeuges zu bezahlen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Punkt V.2. (…)
10. Der Käufer hat wegen eines Gewährleistungsmangels auch aus dem Titel des Schadenersatzes nur die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Ansprüche. Schadenersatzansprüche des Käufers sowohl wegen eines Gewährleistungsmangels als auch wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn Schäden durch ein der Lieferfirma zuzurechnendes vorsätzliches Handeln verursacht wurden. (…)
VII. Schadenersatzansprüche, Produkthaftung
1. Über die in Punkt II., V. und VI. angeführten Ansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche des Käufers gegen die Lieferfirma – aus welchem Rechtstitel auch immer – sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf von der Lieferfirma zu vertretendem vorsätzlichen Handeln beruhen. (…) Reine Vermögensschäden wie entgangener Gewinn oder frustrierte Aufwendungen, indirekte Schäden und Schäden Dritter werden keinesfalls ersetzt. (…)“
Der Beklagte hat den gesamten Vertrag erhalten, die Seite mit dem Unterschriftsfeld unterfertigt und zurückgeschickt. Der im Kaufvertrag angeführte Kilometerstand (35.000 km) stellte eine Schätzung dar, da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch in Verwendung war.
Am 26. Jänner 2026 erfolgte in J* die Übergabe des Fahrzeugs. Da dieses Sommerreifen aufwies, erwarb der Beklagte vier Winterreifen um EUR 1.600,00. Das Fahrzeug wurde vom Beklagten mit einem Kilometerstand von ca 19.000 km übernommen. Bei der Abholung waren der Beklagte, seine Frau und sein Mitarbeiter O* anwesend; letzter sollte mit dem Fahrzeug nach P* fahren. Bereits nach kurzer Fahrt wechselte das Fahrzeug in den Notlauf, und es leuchteten Warnlichter auf. Es wurde ein Abschleppdienst verständigt, der das Fahrzeug in eine Werkstätte brachte, die am selben Tag keine Reparatur mehr vornehmen konnte. Der Beklagte, seine Frau und O* übernachteten in einem Hotel. Am nächsten Tag setzte O* nach Austausch eines Sensors seine Fahrt nach P* fort; dabei fielen mehrere Assistenzsysteme aus, weshalb er am 30. Jänner 2026 in P* zu einem D*-Betrieb fuhr.
Am 3. Februar 2026 richtete der Beklagte ein Schreiben an die I*, in dem er festhielt, das Fahrzeug sei ohne die vorgeschriebene technische Prüfung ausgeliefert worden, sodass der Vorwurf einer arglistigen Täuschung im Raum stehe. Das Fahrzeug weise massive Mängel auf. Die I* antwortete, nicht der richtige Ansprechpartner zu sein, da der Leasingvertrag nicht zu Stande gekommen sei.
Am 3. Februar 2026 schrieb die Klagevertreterin dem Beklagten, die Klägerin sei aufgrund seiner Mängelrüge bereit, das Fahrzeug bei gleichzeitiger Zurückzahlung der Anzahlung, Übernahme der An- und Abmeldungkosten und einer Organisation des Rücktransportes zurückzunehmen. Der Beklagte erhielt in der Folge seine Anzahlung von EUR 5.000,00, die Kosten der Winterreifen von EUR 1.600,00 und EUR 48,00 an Unkosten überwiesen.
Er kündigte am 5. Februar 2026 Schadenersatzansprüche aus der Rückabwicklung von EUR 18.000,00 sowie die Geltendmachung von Folgeschäden an. Seine Anwälte würden eine Sammelklage prüfen und nach weiteren Geschädigten mit ähnlicher Fallhistorie recherchieren. Er habe im Handschuhfach des Fahrzeuges ein Prüfgutachten gemäß § 57a KFG vom 7. November 2025 gefunden, das von einem Mitarbeiter der Klägerin am Standort J* ausgestellt worden sei und die Mangelfreiheit des Fahrzeuges bescheinige. Nach einem dem Beklagten vorliegenden **-Fehlerprotokoll habe das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt dieser Begutachtung massive sicherheitsrelevante Mängel unter anderem betreffend das SCR/Abgassystem und die Sensorik aufgewiesen; diese Mängel seien nicht behoben, sondern durch Löschen des Fehlerspeichers aktiv verschleiert worden, was die Tatbestände der Falschbeurkundung und des vorsätzlichen Betruges erfülle. Er erweitere seine Forderungen unter anderem um die Beistellung eines adäquaten Ersatzfahrzeuges für die Dauer der Ausfallzeit und eine angemessene Entschädigung für seinen Zeitausfall für die Beweiserhebung auf „CEO-Niveau“.
In den Abendstunden des 5. Februar 2026 bezifferte er für eine Gesamteinigung seine „finale Schadenersatzforderung“ zum Stand 5. Februar 2026 mit einer pauschalen Abgeltung für Zeitaufwand und Verdienstausfall (CEO), Spesen, Recherche- und Analysekosten mit EUR 25.000,00 und forderte weiters Werkstattkosten von EUR 236,80, Instandsetzungskosten für den D*-E* M* von EUR 600,00 und eine Ersatzwagenpauschale von EUR 120,00, gesamt somit EUR 25.956,80. Er untersagte die Abholung des Fahrzeuges unter Hinweis darauf, von seinem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Klärung und einem Zahlungseingang Gebrauch zu machen. Die Herausgabe des Fahrzeuges erfolge ausschließlich Zug um Zug gegen einen vollständigen Zahlungseingang und bei Erfüllung aller von ihm vorgegebenen (im Einzelnen angeführten) Bedingungen.
Am 9. Februar 2026 unterbreitete der Beklagte der Klagsvertretung ein „finales Vergleichsangebot“ wie folgt: EUR 450.000,00 als Kompensation für akute Haftungsrisiken und Reputationsschutz, EUR 350.000,00 als operativen Schadenersatz für Zeitaufwand und Betriebsunterbrechung, EUR 200.000,00 für den fahrzeugbezogenen Minderwert und die Abwicklung der Leasingverträge. Weiters forderte er die Rückabwicklung des Leasingvertrages ohne Kostennachteil für ihn für den D*-E* M*, die Rücknahme des klagsgegenständlichen D*-E* F* G* ohne Kostenerstattung durch ihn und eine Integritätsbestätigung für ihn als CEO der C* L*.
Der Beklagte führte das Fahrzeug der BH in K* vor, die einen schweren Mangel feststellte, weil der Totwinkel-Assistent über das Kombiinstrument eine Fehlfunktion anzeigte. Die Weiterverwendung des Fahrzeuges war bis zu einer allfälligen Beseitigung des Mangels bis zum 2. Juni 2026 zulässig.
Ob dem Beklagten ein Verdienstentgang entstanden ist (weil ihm Aufträge entgangen sind oder er bestehende nicht erfüllen konnte) ist nicht feststellbar. Ebenso wenig, ob er einen Ersatzwagen anmietete sowie ob und in welcher Höhe Fahrzeugtransportkosten und in welcher Höhe Hotel- und Übernachtungskosten entstanden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht unter Hinweis auf § 366 ABGB zum Herausgabeanspruch der Klägerin aus, jeder Eigentümer sei berechtigt, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem nicht berechtigten Inhaber zu fordern. Diesem Anspruch könnten schuldrechtliche Gegenansprüche, etwa ein Zurückbehaltungsrecht nach ABGB oder UGB, entgegengehalten werden. Der Vertrag zwischen den Parteien sei einvernehmlich durch Wandlung aufgehoben worden. Gemäß § 369 UGB komme einem Unternehmer für alle fälligen Forderungen gegen einen anderen Unternehmer aus den zwischen ihnen geschlossenen unternehmensbezogenen Geschäften ein Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen zu, die mit Willen des Vertragspartners aufgrund von unternehmensbezogenen Geschäften in seine Innehabung gelangt seien. Es müsse sich um fällige Geldforderungen handeln, die auf einem beiderseitigen Unternehmergeschäft beruhten. Bei diesem Zurückbehaltungsrecht handle es sich um dispositives Recht, das abbedungen werden könne. Dies sei hier geschehen, weil die Parteien vertraglich die Geltendmachung von Gegenforderungen oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen hätten. Der Beklagte sei daher zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet.
Überdies seien Schadenersatzansprüche wegen eines Gewährleistungsmangels und der Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen worden. Auch der Ersatz jeglicher weiterer Schadenersatzansprüche des Käufers gegen die Lieferfirma, der Ersatz seiner Vermögensschäden, eines entgangenen Gewinns und frustrierter Aufwendungen sowie ein Ersatz für indirekte Schäden und Schäden Dritter seien ausgeschlossen worden. Auch aus diesem Grund seien die Einwände des Beklagten gegen das Herausgabebegehren nicht berechtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in deren Rahmen auch sekundäre Feststellungsmängel behauptet werden. Beantragt wird eine Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
[1] In seiner Mängelrüge moniert der Beklagte eine Verletzung des Verbots von „Überraschungsentscheidungen“. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Punkt II.3., wonach die Geltendmachung von Gegenforderungen seitens des Käufers durch Aufrechnung oder durch die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen sei, sei nicht Gegenstand des erstgerichtlichen Verfahrens gewesen. Die Klägerin habe ausschließlich vorgebracht, der Beklagte habe kein Zurückbehaltungsrecht, weil die von ihm behaupteten Schadenersatzansprüche dem Grunde nach nicht berechtigt seien und die Parteien sich auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages geeinigt hätten. Das Erstgericht habe ohne vorangegangene Erörterung iSd § 182a ZPO die Parteien überrascht, indem es die Klagsabweisung auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt habe, die mangels Erörterung unbedacht geblieben seien, und dadurch dem Beklagten die Möglichkeit genommen, zu dem in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten ein Vorbringen zu erstatten. Dies gelte auch für die weitere Begründung des Erstgerichtes, nach der Schadenersatzansprüche in den Geschäftsbedingungen weitgehend abbedungen worden seien. Der Beklagte hätte bei einer Erörterung dieser für die Klagsabweisung tragenden rechtlichen Gesichtspunkte ein Vorbringen erstattet, aus dem sich die Sittenwidrigkeit der betreffenden Klauseln und damit deren Unwirksamkeit ergeben hätte. AGB-Ausschlüsse seien bei Arglist und grobem Verschulden unwirksam. Dem Beklagten sei trotz vorliegender schwerwiegender Sensorfehler unter arglistiger Täuschung das Fahrzeug als fahrtauglich und verkehrssicher übergeben worden, sodass die Berufung auf einen vertraglichen Haftungs- und Retentionsausschluss rechtsmissbräuchlich erfolge und dieser nichtig sei. Es liege jedenfalls ein krass grob fahrlässiges Fehlverhalten der Klägerin vor. Die Ausschlussklauseln enthielten darüber hinaus mehrfach Rückverweise, sodass sie intransparent und somit auch aus diesem Grund nichtig seien.
Darüber hinaus hätte der Beklagte eingewandt, dass bei einvernehmlicher Vertragsauflösung das gesamte vertragliche Regelungswerk wegfalle und damit auch die Regelungen in den Geschäftsbedingungen über Zurückbehaltungsrechte.
[2] Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Dieser Grundsatz wird aus § 182 ZPO abgeleitet (RS0108816).
Dem Berufungswerber ist darin beizupflichten, dass sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz in ihrem Vorbringen weder auf einen in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten noch auf eine dort vorgesehene Beschränkung allfälliger Schadenersatzansprüche bezogen hat. Sie stützte sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur auf die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung. In der betreffenden Urkundenvorlage (Beilage ./B) wurden die Punkte IV. „Eigentumsvorbehalt“ und VIII. „Erfüllungsort und Gerichtsstand“ jeweils seitlich markiert. Damit kam die Klägerin ihrer Verpflichtung nach § 297 ZPO nach. Demnach hat eine Partei, die sich zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden beruft, die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben und hervorzuheben.
Der Ausschluss von Zurückbehaltungsrechten in Punkt II. „Preise und Zahlungsbedingungen“ und die Einschränkung von Schadenersatzansprüchen in den Punkten VI. „Gewährleistung“ und VII. „Schadenersatzansprüche, Produkthaftung“ waren weder Gegenstand eines Vorbringens der Klägerin noch wurden sie einer gerichtlichen Erörterung gemäß § 182a ZPO unterzogen. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf es seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182 ZPO) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Die somit statuierte Erörterungspflicht bezieht sich auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T2]). Sie hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens zu dringen (RS0108818).
Im Hinblick auf das eingangs wiedergegebene Parteienvorbringen zum Zurückbehaltungsrecht und den Umstand, dass dem Protokoll der Tagsatzung vom 21. April 2026 eine gerichtliche Erörterung nicht entnommen werden kann, ist die vom Erstgericht vertretene Auffassung, der Beklagte sei zur Herausgabe des Fahrzeuges verpflichtet, weil vertraglich die Geltendmachung von Gegenforderungen oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen worden sei, als „überraschende“ Rechtsansicht zu qualifizieren. Dies gilt auch für die weitere Begründung, Einwände gegen das Klagebegehren seien aufgrund des vertraglichen Ausschlusses von Schadenersatzansprüchen wegen eines Gewährleistungsmangels und des Ausschlusses von Mangelfolgeschäden, reinen Vermögensschäden, dem Ersatz entgangenen Gewinns und frustrierter Aufwendungen sowie indirekter Schäden nicht tragbar.
[3] In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche und andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte; er hat die Relevanz des behaupteten Mangels darzutun, also darzulegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der Fehler unterblieben wäre (RS0037095 [T4, T5, T6]).
Diesem Erfordernis entsprechen die Berufungsausführungen des Beklagten.
Er brachte schon in erster Instanz vor, bereits bei der Überprüfung nach § 57a KFG – und damit noch vor Übergabe des Fahrzeuges an ihn – seien relevante Mängel vorgelegen; das Fahrzeug sei schuldhaft mangelhaft an ihn übergeben worden. In seinem Rechtsmittel legt er dar, dass er ein weiteres Vorbringen zum Verschuldensgrad der Klägerin in Richtung eines krass grob fahrlässigen Handelns erstattet hätte. Damit wurde ein zumindest dem Grunde nach abstrakt taugliches Vorbringen zur Begründung von Schadenersatzansprüchen erstattet. Nach § 933a ABGB kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Der Ersatz von Mangelfolgeschäden, also von weiteren Schäden, die durch die mangelhafte Leistung des Übergebers entstanden sind, ist von dem in § 933a Abs 2 erster Satz ABGB festgelegten Grundsatz des Verbesserungsvorrangs vor dem Geldersatz nicht umfasst (3 Ob 183/25w [20]).
[4] Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers fällt mit der Aufhebung des Kaufvertrages nicht „der gesamte Vertrag weg“, zumal die Geschäftsbedingungen ausdrückliche Regelungen für die Fälle einer Vertragsauflösung (vgl darin Punkt V., der mit „Vertragsauflösung“ überschrieben ist) und einer Wandlung (vgl VI.7.) enthalten.
[5] Der Ausschluss von Gegenforderungen des Käufers durch Aufrechnung oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten bezieht sich jedoch nicht auf das Rückabwicklungsstadium und ist auch nicht in den dafür vorgesehenen Klauseln (V. und VI.7.) enthalten; dieser Ausschluss findet sich vielmehr in der mit „II. Preise und Zahlungsbedingungen“ überschriebenen Klausel der Geschäftsbedingungen. In der Klausel „V. Vertragsauflösung“ wird zwar in Punkt 2. auf den Punkt II.4. verwiesen, wonach ein Käufer im Falle der Vertragsauflösung ein angemessenes Entgelt für die Benützung des Kaufgegenstands zu bezahlen hat, nicht aber auf Punkt II.3., der den Ausschluss von Gegenforderungen durch Aufrechnung oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten enthält. Damit kann den Geschäftsbedingungen ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut nach der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts für den Fall einer Vertragsauflösung nicht entnommen werden.
[6] Was den Ausschluss einzelner Schadenersatzansprüche bzw deren Begrenzung betrifft, so gestattet die Privatautonomie es den Vertragspartnern, in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken (RS0016575 [T1]; 3 Ob 183/25w; 8 Ob 46/17y). Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind somit insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Haftung für absichtliche Schadenszufügung kann nicht ausgeschlossen werden. Sonst kommt es darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall aus nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an die die (belastete) Partei überhaupt nicht denken konnte, sei es, dass der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem derart krassen Verschulden beruht, dass die krass grobe Fahrlässigkeit im Ergebnis dem (bedingten) Vorsatz gleichzustellen ist, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen (vgl RS0038178; RS0016582; 3 Ob 183/25w [16]). Ein Ausschluss der Haftung für schlicht grobe Fahrlässigkeit zwischen zwei Unternehmen ist hingegen grundsätzlich wirksam. Die konkrete Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
[7] Im Ergebnis sieht sich der Beklagte zutreffend durch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, die Geltendmachung von Gegenforderungen oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sei vertraglich ausgeschlossen worden, beschwert.
[8] Dennoch ist eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht erforderlich.
In seiner Rechtsrüge behauptet der Beklagte die Unwirksamkeit einzelner Haftungsausschlüsse in den Geschäftsbedingungen der Klägerin. Darüber hinaus werden sekundäre Feststellungsmängel behauptet. Vermisst werden Feststellungen über die behaupteten Schäden „von über EUR 100.000,00“, konkret über einen Gewinnentgang „von zumindest EUR 90.000,00“, Kosten für einen Ersatzwagen von „zumindest“ EUR 17.300,00, einen Personalausfall für drei Tage von EUR 3.960,00 und Transportkosten zur Landesprüfstelle von EUR 1.300,00.
Rechtliche Feststellungsmängel liegen dann nicht vor, wenn zum betreffenden Beweisthema tatsächlich Feststellungen vorliegen, mögen diese auch inhaltlich von den gewünschten Feststellungen abweichen.
Dies trifft hier zu (vorbehaltlich von Feststellungen zum Thema „Personalausfall“, dazu siehe weiter unten), weil das Erstgericht auf US 18 non-liquet-Feststellungen zu einem Verdienstentgang, zu Ersatzwagenkosten, Fahrzeugtransportkosten und zur Höhe von Hotel- und Übernachtungskosten traf. Die Beweiswürdigung enthält dazu auch Ausführungen, die mit der Bemerkung des Erstgerichtes schließen, aus rechtlichen Gründen seien Feststellungen zu den die Zurückbehaltung begründenden Tatsachen ohnehin entbehrlich (vgl US 20 oben). In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht damit im Einklang stehend aus, die Beweismittel, die ein allfälliges Bestehen oder Nichtbestehen von Gegenforderungen und deren Höhe zum Beweisthema gehabt hätten, seien zurückzuweisen.
Die Zurückweisung von Beweisanträgen wurde in der Berufung nicht als Verfahrensmangel aufgegriffen, obwohl aus Sicht des Beklagten – entgegen der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes – Sachverhaltsfeststellungen zu seinen Forderungen zu treffen wären. Auch die tatsächlich getroffenen und dem Prozessstandpunkt des Beklagten entgegenstehenden folgenden Feststellungen auf US 18 wurden nicht bekämpft:
„Ob dem Beklagten ein Verdienstentgang entstanden ist (weil ihm Aufträge entgangen sind oder er bestehende nicht erfüllen konnte), ist nicht feststellbar. Ebenso wenig, ob er einen Ersatzwagen anmietete sowie ob und in welcher Höhe Fahrzeugtransportkosten und in welcher Höhe Hotel- und Übernachtungskosten entstanden.“
Soweit zur Position „Hotel- und Übernachtungskosten“ (nur) deren Höhe nicht feststellbar war, ist anzumerken, dass dem Herausgabebegehren der Klägerin gar keine Hotel- und Übernachtungskosten zur Begründung des ausgeübten Zurückbehaltungsrechts entgegengehalten wurden. Dieses wurde mit einem Gewinnentgang von EUR 90.000,00, mit Ersatzwagenkosten von EUR 17.300,00 und mit Fahrzeugtransportkosten zur Prüfstelle in K* von EUR 1.300,00 begründet. Sowohl zu einem allfälligen Verdienstentgang als auch zu Ersatzwagen- und Fahrzeugtransportkosten wurden aber (mit inhaltlicher Begründung in der Beweiswürdigung) unangefochten gebliebene non-liquet-Feststellungen getroffen.
Im Einzelnen führte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung dazu aus, der Beklagte habe ausgesagt, er hätte am Tag nach der (Fahrzeug-)Übernahme, also am 27. Jänner 2026, einen Malerauftrag bei einer Behörde erfüllen müssen. Weiters hätte er an diesem Tag einen Termin in Q* wahrnehmen und Unterlagen abgeben müssen, um einen Rahmenvertrag abschließen zu können. Aufgrund der Mängel am Fahrzeug habe er nicht nach Q* fahren können, weil er sich um das Fahrzeug habe kümmern müssen. Ob es die behaupteten Termine und Aufträge gegeben habe, sei mangels einer Vorlage von Unterlagen (was zu sämtlichen Aufträgen und Terminen leicht möglich gewesen wäre) nicht feststellbar. Dies gelte auch für einen Ersatzwagen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum sich nicht ein Mitarbeiter des Beklagten um das Fahrzeug habe kümmern können. Von wem der Fahrzeugtransport mit welchen Kosten durchgeführt worden sei, sei nicht belegt.
Darüber hinaus wurde das Zurückbehaltungsrecht auch mit einem Ausfall dreier Personen für drei Tage begründet, wofür vom Beklagten ein Betrag von EUR 3.960,00 angesetzt wurde. Dazu hielt das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung fest, es sei nicht ersichtlich, warum drei Personen für drei Tage ausgefallen sein sollten, weil durch den defekten Sensor nur eine Verzögerung von einem Tag verursacht worden sei; die Überstellungsfahrt hätte der Beklagte sowieso durchgeführt.
Dabei handelt es sich um eine als disloziert zu beurteilende Feststellung zum behaupteten Personalausfall für drei Tage.
Alle Feststellungen zur mangelnden Feststellbarkeit der behaupteten Schäden des Beklagten wurden nicht mit Beweis- und Tatsachenrüge angefochten, obwohl diese (mit Ausnahme der dislozierten Feststellung) unter den „Sachverhaltsfeststellungen“ getroffen und inhaltlich in der Beweiswürdigung begründet wurden. Dass das Erstgericht – wie vorstehend aufgezeigt – aus einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung heraus seine Feststellungen insoweit für entbehrlich hielt, vermag daran nichts zu ändern.
Nach ständiger Rechtsprechung können angesichts der zu denselben Beweisthemen, zu denen sekundäre Feststellungsmängel behauptet werden, tatsächlich getroffenen Feststellungen keine rechtlichen Feststellungsmängel mit Erfolg geltend gemacht werden. Nach ständiger Judikatur ist die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema hingegen Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, können diesbezüglich keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
Die Behauptungs- und Beweispflicht für das Vorliegen von ein Zurückbehaltungsrecht begründenden Forderungen trifft den Beklagten, der jedoch die non-liquet-Feststellungen zum behaupteten Gewinnentgang von EUR 90.000,00 zu Ersatzmietwagenkosten von EUR 17.300,00 und Fahrzeugtransportkosten von EUR 1.300,00 unbekämpft ließ und insoweit nach Abweisung von Beweisanträgen weder eine vorgreifende Beweiswürdigung noch einen Verfahrensmangel geltend machte.
Was die verbleibende Behauptung von Kosten von EUR 3.960,00 für den Ausfall von drei Personen an drei Tagen betrifft, so liegt die (dislozierte) Feststellung vor, dass sich durch den defekten Sensor nur eine Verzögerung von einem Tag ergab (dies deckt sich im Übrigen auch mit den Feststellungen auf US 11 oben, wonach das Fahrzeug nach einem Wechsel in den Notlauf und einem Leuchten von Warnlichtern per Abschleppdienst in eine Werkstatt gebracht wurde, wo am selben Tag keine Reparatur mehr vorgenommen werden konnte, sodass der Beklagte, seine Frau und O* in einem Hotel übernachteten; am Folgetag setzte O* nach Tausch eines Sensors seine Fahrt nach P* fort). Wollte man eine schuldhafte Vertragsverletzung unterstellen und von berechtigten Ausfallkosten von einem Tag ausgehen, so ergäbe sich anteilig ein Betrag von (behaupteten) EUR 1.320,00. Wollte man also einen allenfalls zu Recht bestehenden Personalaufwand für einen Tag und drei Personen dem Vorbringen des Beklagten folgend anteilig mit EUR 1.320,00 ansetzen und insoweit von einer Schadenersatzforderung (die die Feststellung eines schuldhaft vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin erfordern würde) annehmen, so würde diese Forderung gerade drei Prozent des Kaufpreises des zurückbehaltenen Fahrzeuges ausmachen. Die Verweigerung der Herausgabe des zuvor mit einem vereinbarten Kaufpreis von EUR 43.200,00 veräußerten Fahrzeugs schiene diesfalls aufgrund des krassen Missverhältnisses nicht berechtigt, was vom erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin gedeckt ist, wonach die Forderungen des Beklagten „in keiner Relation zum Wert des Fahrzeuges“ stünden.
Damit besteht mangels berechtigter Schadenersatzforderungen des Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht am im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug.
Die für die Entscheidung des Berufungssenats rechtserheblichen Tatsachen waren Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Klägerin unter anderem vorbrachte, der Beklagte habe alle Zahlungen aus der vereinbarten Rückabwicklung bekommen; dies impliziert, dass dem Beklagten aus Sicht der Klägerin keine weiteren Zahlungen gebühren.
Nach der Rechtsprechung ist eine überraschende Rechtsansicht ausgeschlossen, wenn sich das Gericht dem vom Prozessgegner vorgebrachten Standpunkt anschließt (RS0133948). Angesichts der vom Erstgericht getroffenen (wenngleich von diesem aus rechtlichen Gründen für nicht notwendig erachteten) Feststellungen zu den Forderungen des Beklagten kommt es (nachdem deren Bestand nicht festgestellt werden konnte) auf die Zulässigkeit von in den Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltenen Ausschlüssen von Gegenforderungen, Zurückbehaltungsrechten und Schadenersatzforderungen in rechtlicher Hinsicht nicht mehr an. Die Rechtsauffassung des Berufungssenats zu einem rechtlichen Gesichtspunkt, den die Klägerin schon im Verfahren erster Instanz ins Spiel brachte, kann den Beklagten nicht (ernsthaft) in unzulässiger Weise überraschen (RS0122365 [T1]). Eine überraschende Rechtsansicht liegt nicht schon vor, wenn ein Gericht zweiter Instanz ein erstinstanzliches Urteil abgeändert (RS0122876).
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Grund, von der am Kaufpreis orientierten Bewertung der Klägerin abzugehen.
Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu behandeln, da sich die Entscheidung des Berufungssenates auf dem Tatsachenbereich zuzuordnende Feststellungen zu den behaupteten Forderungen des Beklagten stützt und die Beurteilung eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Wert einer zurückbehaltenen Sache und einer Forderung des das Zurückbehaltungsrecht Ausübenden von den Umständen des Einzelfalls abhängt; nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gibt es insoweit keine „fixe Prozentsatzgrenze“.
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