Sowohl die Verschärfung als auch die Minderung der Haftung durch Vertrag sind grundsätzlich zulässig.
…in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken (8 Ob 46/17y; RS0016575 [T1]). Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind somit insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen…
…gestattet es den Vertragspartnern, in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken (RIS Justiz RS0016575 [T1]). Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die…
…gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen zu erweitern oder einzuschränken (6 Ob 98/00f; 8 Ob 46/17y; RIS-Justiz RS0016575). Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind insofern wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten…
…in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken (8 Ob 46/17y; RS0016575 [T1]). Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind somit nur insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht…
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