Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH Co KG, *, vertreten durch die Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, und der Nebenintervenientin G* AG, *, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Z* GmbH, *, vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, wegen 119.894,73 EUR sA, im Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. August 2025, GZ 6 R 191/24p-140, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 18. November 2024, GZ 1 C 754/22x-133, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
1. Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. November 2025, 3 Ob 183/25w, wird aus Anlass des Berichtigungsantrags der Nebenintervenientin vom 21. Jänner 2026 dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.374,36 EUR (hierin enthalten 729,16 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 11.125,94 EUR (hierin enthalten 477,49 EUR USt und 8.261 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der Nebenintervenientin die mit 4.000,92 EUR (hierin enthalten 666,82 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen .“
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 44,40 EUR (hierin enthalten 7,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1]Mit Urteil und Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. November 2025, 3 Ob 183/25w, wurde der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wurde. Die Beklagte wurde zum Ersatz der Kosten der Berufungsbeantwortung der Klägerin in Höhe von 4.000,92 EUR verpflichtet. Bei dieser Kostenentscheidung ist dem Obersten Gerichtshof, der klar erkennbar die Absicht hatte, die Beklagte zum Ersatz der gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu verpflichten, insofern eine offenbare – auch von Amts wegen wahrzunehmende – Unrichtigkeit im Sinn des §419 ZPO unterlaufen, als aufgrund einer Verwechslung (vgl dazu 6 Ob 4/10x) der Klägerin die in der Berufungsbeantwortung der Nebenintervenientin verzeichneten Kosten zugesprochen wurden, während ein Zuspruch an die Nebenintervenientin unterblieb.
[2]Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berichtigungsantrags beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen der Nebenintervenientin allerdings nur Kosten nach TP 1 II lit g RATG auf Basis jenes Kostenbetrags zu, um den die Entscheidung zu ihren Gunsten berichtigt wurde (RS0041379 [T4, T6]), hier daher auf Basis von 4.000,92 EUR.