Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH Co KG, *, vertreten durch die Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, und die Nebenintervenientin G* AG, *, vertreten durch die Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Z* GmbH, *, vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, wegen 119.894,73 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 20. August 2025, GZ 6 R 191/24p 140, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 18. November 2024, GZ 1 C 754/22x 133, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.000,92 EUR (hierin enthalten 666,82 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 11.125,94 EUR (hierin enthalten 477,49 EUR USt und 8.261 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die vormaligen Kläger führten im Rahmen einer GesbR einen Aufzuchtbetrieb für Jungpflanzen, den sie mit Zusammenschlussvertrag vom 28. Dezember 2023 mit allen Rechten und Verbindlichkeiten als Gesamtsache zum Finanzstichtag 31. März 2023 gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine GmbH Co KG übertrugen. Mit unbekämpftem Beschluss des Gerichts zweiter Instanz wurde die Bezeichnung der Kläger auf S* GmbH Co KG richtig gestellt.
[2] Die beklagte Gemüseproduzentin beauftragte die Rechtsvorgänger der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) am 13./14. Juni 2019 mit der Aufzucht von 66.200 Stück dreitriebigen, 40 cm hohen Tomatenjungpflanzen einer bestimmten Sorte zum Gesamtpreis von 129.781,07 EUR, wobei die Beklagte das Saatgut beistellte. Diesem Auftrag lagen die Allgemeinen Lieferungs und Zahlungsbedingungen für Jungpflanzen (im Folgenden: AGB) der Klägerin zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
5. Reklamationen :
Reklamationen betreffend die Qualität sowie der angelieferten Menge der Jungpflanzen müssen sofort bei der Anlieferung erfolgen, spätestens aber innerhalb von 2 Tagen nach dem Erhalt der Lieferung direkt beim Verkäufer eingehen. [...]
Später können nur Reklamationen berücksichtigt werden, wenn sie während dieser Frist nicht erkennbar waren.
Bei Falschlieferung, Unvollständigkeit oder Mängel unserer Lieferung können wir vorerst nach unserer Wahl Ersatz liefern.
Ist ein Ersatz oder eine Nachbesserung nicht möglich oder dem Kunden nicht zumutbar oder von uns abgelehnt, kann der Kunde den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
[...]
Der Verkäufer haftet für keine entstehenden Ertragseinbußen oder Folgeschäden.
[3] Am 27. Juni 2019 wurde bei einem Hagelunwetter das Dach des Gewächshauses der Klägerin beschädigt, sodass Hagel, Regenwasser und Schmutz eindrangen, was letztlich zu einem Pilzbefall an den für die Beklagte bestimmten Tomatenjungpflanzen führte.
[4] In der Zeit vom 5. bis zum 7. August 2019 lieferte die Klägerin die Tomatenjungpflanzen an die Beklagte, wobei auch kleinere Pflanzen und solche mit weniger Trieben als vereinbart übergeben wurden. Die Beklagte reklamierte diesen Umstand am 7. August 2019. Am 19. August 2019 stellte die Beklagte erstmals fest, dass alle von der Klägerin gelieferten Jungpflanzen mit einem Pilz befallen waren. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dies der Klägerin unverzüglich sowohl telefonisch als auch per E Mail mit und übermittelte umfangreiches Bildmaterial.
[5] Der Pilzbefall war bei Anlieferung der Tomatenpflanzen bzw zwei Tage danach mit freiem Auge von außen nicht sichtbar. Die Klägerin hätte ihn jedoch bei Vornahme der gebotenen Endkontrolle vor der Auslieferung erkennen können. In diesem Fall hätte sie die Pflanzen entweder vernichten oder vor der Lieferung mit chemischem Pflanzenschutz so behandeln müssen, dass die Weiterkultur möglich ist.
[6] Die gelieferten Pflanzen hatten keinen Verkehrswert. Aus gartenbautechnischer Sicht hätte die Beklagte sie wegen des hohen Infektionsrisikos entsorgen müssen. Die Beklagte versuchte jedoch, die Pflanzen zu retten, indem sie diverse chemische und mechanische Pflanzenschutzmaßnahmen ergriff. Dieser Rettungsversuch war letztlich erfolgreich, allerdings kam es in den Kalenderwochen 37 bis 41 zu einem Minderertrag (gegenüber der von gesunden Pflanzen zu erwartenden Ernte) im Ausmaß von insgesamt 97.282 kg Tomaten. In den Kalenderwochen 38 bis 41 konnte die Beklagte deshalb an den Lebensmitteleinzelhandel 83.872 kg weniger liefern als vertraglich vereinbart. Ab der Kalenderwoche 42 standen die Pflanzen im Vollertrag. Der Beklagten entstand dadurch ein Gewinnentgang von 255.614,13 EUR.
[7] Die Klägerin begehrte nach Klageeinschränkung (insbesondere um die von der Beklagten aufgewendeten Kosten der Rettungsmaßnahmen von 6.699,42 EUR) den Betrag von 119.894,73 EUR sA für die Lieferung der Tomatenjungpflanzen. Der Pilzbefall sei für sie nicht erkennbar gewesen.
[8] Die Beklagte wendete ein, die Lieferung sei wertlos gewesen. Die Klägerin habe nach dem Hagelunwetter die erforderlichen Pflanzenschutzmaßnahmen unterlassen und vom Pilz befallene Pflanzen nicht aussortiert, weshalb ihr grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Der der Beklagten entstandene Gewinnentgang werde aufrechnungsweise gegen die Klageforderung eingewendet. Die Haftungsfreizeichnung der Klägerin in ihren AGB greife nicht, weil es sich nicht um einen Mangelfolgeschaden, sondern um einen Mangelschaden handle.
[9] Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang die Klageforderung mit 119.894,73 EUR als zu Recht und die Gegenforderung (bis zur Höhe der Klageforderung) als nicht zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren daher (abgesehen von der unbekämpft gebliebenen Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens) statt. Die Beklagte könne sich auf die Wertlosigkeit der gelieferten Pflanzen nicht mehr berufen, weil sie die Lieferung als – wenngleich mangelhafte – Erfüllung des Vertrags akzeptiert und daraus aufgrund ihrer eigenen, letztlich erfolgreichen Rettungsbemühungen einen Nutzen gezogen habe. Der Klägerin sei wegen Unterlassung der notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, nicht aber krass grobe Fahrlässigkeit. Der in Punkt 5. der AGB enthaltene Haftungsausschluss sei daher wirksam, sodass die Klägerin der Beklagten den – einen Mangelfolgeschaden bildenden – Gewinnentgang nicht zu ersetzen habe. Die Klägerin hafte daher bloß für den Mangelschaden selbst, der in den Kosten der Rettungsmaßnahmen der Beklagten bestehe, um die sie das Klagebegehren allerdings ohnehin bereits eingeschränkt habe.
[10] Das Berufungsgerichthob dieses Urteil infolge Berufung der Beklagten auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe das Verhalten der Klägerin – im Sinn der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung zu 7 Ob 166/22w – zutreffend als zwar grob fahrlässig, aber nicht krass grob fahrlässig gewertet. Der Gewinnentgang sei nach der Rechtsprechung (RS0054272) kein Mangelfolgeschaden, sondern ein Mangelschaden, der auch in einem „Weiterfressen“ eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels bestehen könne. Ein Mangelfolgeschaden liege nur bei Hinzutreten eines externen Einflusses vor, der hier nicht gegeben sei. Zur Wahrung des Gleichklangs zwischen Gewährleistungs und Schadenersatzrecht könne der Haftungsausschluss bei einem Mangelschaden dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Mangel eine zugesicherte Eigenschaft betreffe. Dies sei hier hinsichtlich der vereinbarten Höhe der Pflanzen und der Dreitriebigkeit der Fall. Hingegen habe die Beklagte gar nicht behauptet, dass ihr die Freiheit der Pflanzen von Krankheiten auch nur konkludent zugesichert worden sei. Demzufolge erfasse die Haftungsfreizeichnung in Punkt 5. der AGB der Klägerin zwar die Mangelschäden aus dem Pilzbefall, nicht aber aufgrund der geringeren Anzahl von Trieben. Nach den Feststellungen seien beide Umstände kausal dafür gewesen, dass die Beklagte ihren Lieferverpflichtungen nicht vollständig hätte nachkommen können. Es ergebe sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Ertragsverlust in voller Höhe nur darauf zurückzuführen sei, dass auch der alle Pflanzen betreffende Pilzbefall bestanden habe, während ohne den Pilzbefall zwar ein Ertragsverlust aufgrund der fehlenden Triebe eingetreten wäre, jedoch in geringerer Höhe. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zu diesem Thema zu treffen haben.
[11]Das Berufungsgericht erklärte den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss mit der Begründung für zulässig, dass sich der Rechtssatz RS0054272 auf die zum deutschen Recht ergangene Entscheidung zu 7 Ob 578/85 gründe, in der der im Rechtssatz erwähnte Gewinnentgang gar nicht relevant gewesen sei. Demgegenüber habe der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang zu 3 Ob 171/22a den geltend gemachten Gewinnausfall offenbar – ohne nähere Erläuterung – den Mangelfolgeschäden zugeordnet. Im Parallelverfahren zu 7 Ob 166/22w sei darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der Haftungsfreizeichnung keine Haftung für „den entgangenen Gewinn und Folgeschäden“ bestehe.
[12] Mit ihrem Rekurs strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Ersturteils an.
[13] In ihrer Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise diesem nicht Folge zu geben.
[14] Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
[15] 1. Das Zurechtbestehen der (eingeschränkten) Klageforderung ist in dritter Instanz nicht mehr strittig. Gegenstand des Rekursverfahrens ist nur noch die Berechtigung der Gegenforderung der Beklagten.
[16]2.1. Die Klägerin hat in ihren in den Vertrag einbezogenen AGB jegliche Haftung für „Ertragseinbußen und Folgeschäden“ der Beklagten ausgeschlossen. Die Privatautonomie gestattet den Vertragspartnern, in den durch § 879 ABGB gezogenen Grenzen die im Gesetz geregelten Haftungsbestimmungen vertraglich zu erweitern oder einzuschränken (8 Ob 46/17y; RS0016575 [T1]). Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind somit insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Haftung für absichtliche Schadenszufügung kann nicht ausgeschlossen werden. Sonst kommt es darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall aus nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt. Ansprüche, an welche die (belastete) Partei überhaupt nicht denken konnte, sei es, dass der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, sei es, dass der Schaden auf einem derart krassen Verschulden beruht, dass die krass grobe Fahrlässigkeit im Ergebnis dem (bedingten) Vorsatz gleichzustellen ist, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen (vgl RS0038178; RS0016582). Ein Ausschluss der Haftung für schlichte grobe Fahrlässigkeit zwischen zwei Unternehmen ist hingegen grundsätzlich wirksam. Die konkrete Beurteilung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl 3 Ob 196/13i mwN).
[17]2.2. In der in einem Parallelverfahren ergangenen Entscheidung zu 7 Ob 166/22w kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, dass von einer krass groben, dem Vorsatz gleichzusetzenden Fahrlässigkeit der (hier) Klägerin nur dann auszugehen wäre, wenn sie den Pilzbefall vor Auslieferung der Pflanzen erkannt (und möglicherweise auch deshalb einzelne Pflanzen aussortiert) hätte, während dann, wenn der Pilzbefall nur bei genauerer, jedoch unterlassener Kontrolle erkennbar gewesen wäre, nicht von einem derart schweren Grad an Fahrlässigkeit auszugehen wäre. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.
[18] 2.3. Nach den Feststellungen war der Klägerin der Pilzbefall der Pflanzen vor Lieferung an die Beklagte nicht positiv bekannt. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend eine krass grobe Fahrlässigkeit der Klägerin verneint. Das Vorliegen besonderer Umstände, die dennoch zur Unwirksamkeit der Haftungsfreizeichnungsklausel führen müssten, ist nicht ersichtlich.
[19] 2.4. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Berufung der Klägerin auf ihre Haftungsfreizeichnung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
[20]3.1. Nach § 933a ABGB kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Wegen des Mangels selbst kann der Übernehmer auch als Schadenersatz jedoch zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch verlangen. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Übergeber auch bei „Schadenersatz statt Gewährleistung“ eine zweite Chance erhält. Der Ersatz von sogenannten Mangelfolgeschäden, also weiteren Schäden, die durch die mangelhafte Leistung des Übergebers entstanden sind, ist hingegen von dem in § 933a Abs 2 erster Satz ABGB festgelegten Grundsatz des Verbesserungsvorrangs vor dem Geldersatz nicht umfasst (6 Ob 81/20k mwN).
[21]3.2. Ein Mangelfolgeschaden liegt dann vor, wenn der Schaden nicht im Mangel selbst liegt und auch nicht in den Kosten der Mangelbeseitigung besteht, sondern durch den Mangel – rechtswidrig und schuldhaft – ein weiterer Schaden verursacht wurde (RS0022885; RS0022916 [T1]). Um einen Mangelfolgeschaden handelt es sich auch dann, wenn die Sache oder das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde (RS0022885 [T4]), außer es handelt sich um ein „Weiterfressen“ eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels (7 Ob 52/25k; 5 Ob 193/21z; 7 Ob 103/14v mwN). Der Unterschied zwischen einem Mangelschaden und einem Mangelfolgeschaden besteht also darin, dass der Mangelfolgeschaden erst durch Hinzutreten eines externen Einflusses entsteht (vgl 7 Ob 103/14v).
[22] 3.3. Im vorliegenden Fall wäre ein „Weiterfressen“ des ursprünglichen Mangels (Pilzbefall) etwa dergestalt denkbar, dass zunächst nur einzelne Pflanzen befallen waren und sich der Pilz in der Folge auf sämtliche Pflanzen ausbreitete. Hingegen kann der Umstand, dass die mit dem Pilz befallenen Pflanzen zwar durch bestimmte Pflegemaßnahmen gerettet werden konnten, aber erst später in (Voll)Ertrag kamen, wodurch der Beklagten während mehrerer Wochen ein Ernteausfall entstand, der einen Gewinnentgang nach sich zog, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht mehr als bloßes „Weiterfressen“ des Mangels ohne externen Einfluss und damit als Mangelschaden angesehen werden. Vielmehr entstand wegen der Mangelhaftigkeit der gelieferten Pflanzen ein Schaden im Vermögen der Beklagten, sodass ein Mangelfolgeschaden vorliegt (so bereits 3 Ob 171/22a [Rz 24]; vgl auch 4 Ob 47/01t; 10 Ob 45/05y 3 Ob 267/09z [jeweils zu Verdienstentgang als Mangelfolgeschaden]).
[23]3.4. Die vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung erwähnte Formulierung in der Entscheidung zu 7 Ob 166/22w, aus der eine Differenzierung zwischen entgangenem Gewinn und Folgeschäden ableitbar sein könnte, bezieht sich offenbar auf die in der Haftungsfreizeichnung der Klägerin enthaltene Wortfolge „Ertragseinbußen oder Folgeschäden“. Sofern aus der genannten Entscheidung ableitbar sein sollte, dass Gewinnentgang kein (Mangel )Folgeschaden sei, kann dem nicht gefolgt werden.
[24]3.5. Der Rechtssatz RS0054272, auf den sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Gewinnentgangs als Mangelschaden stützte, geht auf die Entscheidung zu 7 Ob 578/85 zurück, in der deutsches Recht anzuwenden und folglich auch die dort zitierte Rechtsprechung des BGH maßgebend war.
[25] 4.1. Da der aufrechnungsweise geltend gemachte Gewinnentgang als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren ist, kommt es auf die vom Berufungsgericht als relevant angesehene Frage einer (ausdrücklich oder schlüssig) zugesicherten besonderen Eigenschaft der Pflanzen und damit auf die Differenzierung des Gewinnentgangs nach den beiden Ursachen (Pilzbefall sowie teilweises Fehlen der zugesagten Anzahl der Triebe), zu deren Klärung es das Ersturteil aufhob, nicht an.
[26]Dem Rekurs der Klägerin war daher Folge zu geben, der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und zufolge Spruchreife in der Sache selbst im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichts zu entscheiden (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).
[27]4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der für den Rekurs verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht allerdings nicht zu, weil der Klagevertreter, anders als im Rubrum angeführt, nur noch die (eine) Klägerin vertritt.
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