Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Kläger 1) A* gmbh , FN **, **straße **, ** B*, 2) Dipl.-Ing. Dr. C* , geboren am **, Architekt, und 3) Mag. D* , geboren am **, Soziologin, beide E* **, F* G*, alle vertreten durch die Puttinger Vogl Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die Beklagten 1) H* I* , geboren am **, E* **, F* G*, und 2) J* I* , geboren am **, **straße **, ** B*, beide vertreten durch Mag. Patrick Thun-Hohenstein, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung und Einwilligung (Streitwert: EUR 37.800,00), Beseitigung und Wiederherstellung (Streitwert: EUR 5.000,00) sowie Unterlassung (Streitwert: EUR 5.000,00) über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 17. Mai 2026, Cg*-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die Rekursbeantwortung der Kläger wird zurückgewiesen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils insgesamt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG nicht zulässig.
Begründung:
Die Kläger begehren einerseits die Feststellung, dass die Erstklägerin wegen Ersitzung Alleineigentümerin einer näher bezeichneten Grundstücksfläche von 54 m² sei (Pkt 1 des Urteilsantrags) und verlangen die Einwilligung der Beklagten in die Abschreibung dieser Fläche vom Grundstück der Beklagten Nr **, EZ K*, Grundbuch ** G*, und deren Zustimmung in die Zuschreibung der Fläche zum Grundstück der Erstklägerin Nr **, EZ **, selbes Grundbuch (Pkt 2 des Urteilsantrags). Darüber hinaus begehren die Kläger die Beseitigung baulicher Anlagen, die die Beklagten auf dieser Fläche errichtet haben, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustands (Pkt 3 des Urteilsantrags) und schließlich die Unterlassung künftiger Störungen des Eigentumsrechts der Erstklägerin bzw des Wohnungsgebrauchsrechts des Zweitklägers und der Drittklägerin (Pkt 4 des Urteilsantrags).
Gemeinsam mit der Klage wurde der Antrag gestellt, „aufgrund der vorliegenden Klage der Erstklägerin […] wegen Feststellung und Leistung, Beseitigung und Wiederherstellung sowie Unterlassung“ gemäß § 70 GBG ob der im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft EZ K* im Lastenblatt die Anmerkung des Streits zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Streitanmerkung antragsgemäß (ON 6). Diese wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck als Grundbuchsgericht vom 22. Mai 2026 zur TZ ** (ON 6.1) vollzogen.
Gegen die Bewilligung der Streitanmerkung im vollen beantragten Umfang richtet sich der mit der Klagebeantwortung verbundene Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie fechten den Beschluss insoweit an, als die Streitanmerkung nicht nur zugunsten der Erstklägerin, sondern auch des Zweitklägers und der Drittklägerin erfolgt sei. Diese könnten nämlich keine bücherlichen Rechte geltend machen. Im Hinblick auf die Erstklägerin seien auch nur das Feststellungs- und Leistungsbegehren gemäß Pkt 1 und 2 des Urteilsantrags einer Streitanmerkung zugänglich, weshalb der Beschuss auch im übrigen Umfang (betreffend die Bewilligung der Streitanmerkung auch in Bezug auf die Begehren gemäß Pkt 3 und 4 des Urteilsantrags) angefochten werde.
Der (zwar jedenfalls rechtzeitige, § 123 GBG) Rekurs der Beklagten ist – genauso wie die von den Klägern erstattete Rekursbeantwortung – nicht zulässig.
Vorauszuschicken ist, dass Anträge auf grundbücherliche Streitanmerkungen auch dann nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchrechtes zu behandeln sind, wenn sie beim Prozessgericht gestellt werden (RS0060701).
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Rechtsmittellegitimation auch in Grundbuchsachen nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben (RS0006491, RS0006693 insb [T3]; 5 Ob 13/12s mwN; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 2, § 122 GBG Rz 54 mwN; OLG Graz 5 R 175/19y; vgl allgemein RS0006497, RS0006641 und RS0043815).
Formelle Beschwer liegt vor, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers abweicht (RS0043917). Demgegenüber ist materiell beschwert, wessen (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung durch die Entscheidung nachteilig beeinträchtigt wird, für den diese also ungünstig ausfällt (RS0118925). Die formelle Beschwer reicht dabei nicht immer aus. Wird die Rechtsstellung des Antragstellers durch die Abweisung nicht beeinträchtigt, ist er also materiell nicht beschwert, ist sein Rechtsmittel trotz formeller Beschwer zurückzuweisen (RS0041868 und RS0041770 [T71]; 5 Ob 132/17y und 5 Ob 124/16w mwN; vgl allgemein 5 Ob 83/19w [Streitverfahren] sowie 3 Ob 18/18w und G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 , § 45 Rz 50 mwN [Außerstreitverfahren]; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 2 , § 122 GBG Rz 54/1 mwN [Grundbuchsverfahren]).
Soweit die Beklagten meinen, die Streitanmerkung hätte nicht (auch) zugunsten des Zweitklägers und der Drittklägerin bewilligt werden dürfen, übersehen sie, dass der Antrag nach seinem Wortlaut eindeutig allein auf die Erstklägerin abzielte (arg „Aufgrund der vorliegenden Klage [nur:] der A* gmbh“, S 9/ON 1). Ausgehend vom Grundsatz, dass bei der Auslegung von Prozesshandlungen objektive Maßstäbe anzulegen sind (RS0097531), kann daher kein Zweifel bestehen, dass nur die Erstklägerin die Streitanmerkung beantragt hat. Dementsprechend hat auch das Erstgericht die Streitanmerkung nur „aufgrund der [..] Klage der A* gmbh“ (also der Erstklägerin) bewilligt (S 1 des angefochtenen Beschlusses).
Damit trifft es nicht zu, dass die Streitanmerkung auch zugunsten des Zweitklägers und der Drittklägerin bewilligt worden ist, womit den Beklagten insoweit bereits die formelle Beschwer fehlt.
Was den weiters gerügten Umstand betrifft, dass die Streitanmerkung nicht auf das erste und zweite Begehrten des Urteilsantrags eingeschränkt worden sei, mangelt es den Beklagten hingegen – ungeachtet einer allfälligen Möglichkeit einer solchen nur teilweisen Bewilligung (vgl § 95 Abs 2 GBG) – an der materiellen Beschwer.
Eine rechtskräftige Streitanmerkung nach § 61 GBG hat die Wirkung, dass das über die Klage ergehende Urteil nicht bloß gegen denjenigen, für den die angefochtene Einverleibung eingetragen ist, und dessen Singularsukzessor, sondern auch gegen diejenigen Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert (RS0060674). Die durch die Anmerkung bewirkte rechtlich geschützte Stellung geht nicht über diese in § 61 Abs 2 GBG geregelte Wirkung der Anmerkung hinaus (5 Ob 74/09g [zur Anmerkung der Teilungsklage]) und begründet damit (nur) die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen. Die angemerkte Tatsache selbst wird nur deklarativ zum Ausdruck gebracht. Sie dient letztlich der Vermeidung eines gutgläubigen Rechtserwerbs durch Dritte (vgl 2 Ob 171/24x mwN). Gleiches gilt für die Streitanmerkung nach § 70 GBG.
Dass das erste und zweite Begehren des Urteilsantrags die Streitanmerkung erlauben, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Insoweit ist die Bewilligung der Streitanmerkung bereits in Rechtskraft erwachsen und sind deren oa Wirkungen aufgrund des durchgeführten Vollzugs bereits eingetreten.
Vor diesem Hintergrund ist dann aber nicht ersichtlich, inwieweit die Rechtsstellung der Beklagten dadurch beeinträchtigt sein soll, dass die Streitanmerkung keine Einschränkung auf bestimmte Begehren enthält. Würde nämlich die im Grundbuch ersichtliche Streitanmerkung eine entsprechende Einschränkung enthalten, würden Dritte nicht nur erfahren, dass die Beklagten wegen der Zuerkennung eines dinglichen Rechts aus dem Grund der Ersitzung im Sinn des § 70 GBG in Anspruch genommen werden, sondern darüber hinaus weiteren Forderungen der Kläger ausgesetzt sind. Warum eine solche – in Wahrheit eine Zusatzinformation für Dritte darstellende – „Einschränkung“ für die Beklagten günstiger sein soll, als die nicht auf bestimmte Begehren beschränkte Bewilligung der Streitanmerkung, wird im Rekurs nicht begründet und ist auch sonst nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar.
Eine Beeinträchtigung der Rechte kann sich auch nicht aus einem allfälligen unterschiedlichen rechtlichen Schicksal der Begehren ergeben. Denn sobald über das Feststellungs- bzw das Einwilligungsbegehren rechtskräftig entschieden wurde, steht es den Beklagten jederzeit frei, um die Löschung der Streitanmerkung anzusuchen (§ 65 Abs 1 GBG). Diese kann dann nicht mit dem Argument verweigert werden, dass über die restlichen (eine Streitanmerkung nicht rechtfertigenden) Begehren noch nicht oder – sofern aufgrund des derzeitigen Vorbringens überhaupt möglich – stattgebend entschieden wurde. Daher ist in diesem Punkt die materielle Beschwer der Beklagten zu verneinen.
Damit fehlt ihnen insgesamt die Beschwer, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war. Gleiches gilt für die Rekursbeantwortung der Kläger. Ungeachtet dessen, dass diese nicht auf die (gänzliche) Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten hingewiesen haben, ist das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsangelegenheiten nämlich einseitig (RS0116902). Daher sind Rekursbeantwortungen generell unzulässig (§ 124 letzter Satz GBG; RS0060516).
Darauf, ob die Streitanmerkung zutreffend (wie von der Erstklägerin beantragt) im Lastenblatt bewilligt wurde, brauchte das Rekursgericht nicht eingehen, weil die Parteien diese Frage nicht aufgegriffen haben.
Da sowohl das Rechtsmittel als auch dessen Beantwortung unzulässig waren, kommen wechselseitige Kostenersatzansprüche schon von vornherein nicht in Betracht (vgl im Übrigen RS0060516).
Da der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchsachen grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur ist (RS0117829; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 2, § 126 GBG Rz 14), war ein Bewertungsausspruch zu treffen. Dazu ist festzuhalten, dass (auch) die Frage der Aktivlegitimation des Zweitklägers und der Drittklägerin im Hinblick auf das die Streitanmerkung rechtfertigende Feststellungs- und Einwilligungsbegehren Streitgegenstand war. Insoweit ist daher jeweils (dh hinsichtlich jedes dieser beiden Kläger für sich) der Wert der strittigen Grundfläche heranzuziehen. Ausgehend von der von den Klägern vorgenommenen Bewertung (Pkt 3 der Klage, S 4 f/ON 1), die – ungeachtet der Bedenken der Beklagten (S 2/ON 8) – nicht als überhöht angesehen werden kann, ergibt sich schon daraus ein insgesamt über EUR 30.000,00 liegender Streitgegenstand. Ob und inwieweit die (objektiv und subjektiv gehäuften) Ansprüche ansonsten gemäß § 55 JN zusammenzurechnen sind, kann in diesem Zusammenhang daher dahingestellt bleiben.
Weist das Gericht zweiter Instanz den Rekurs mangels Beschwer zurück, ist dieser Beschluss (nur) unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG anfechtbar (RS0120565 [T9] sowie RS0120974 insb [T2, T3]; 5 Ob 163/17g und 5 Ob 165/17a mwN [Grundbuchsverfahren]). Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG waren hier aber nicht zu lösen, weil das Vorliegen (formeller bzw materieller) Beschwer von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Deshalb war der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden